Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1. § 6. 
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mögens als auch die Erlangung des Einkommens aus diesem nach dem für 
die letzte Friedensveranlagung i. S. des §4 Abs. 1 und 2 KAG. maßgebenden 
Stichtag oder nach dem späteren Eintritt der Einkommensteuerpflicht i. S. des 
§5 vollzogen haben, aber nicht, daß das Vermögen gerade dem Abgabepflichtigen 
angefallen ist. Weder genügt daher, daß durch einen Vorgang der im § 3 Nr. 1—3 
KSt.G. bezeichneten Art dem Abgabepflichtigen Einkommen angefallen ist, 
noch, daß zwar der Erwerb des Einkommens aus Vermögen, nicht aber der 
jenige dieses Vermögens auf solche Vorgänge zurückzuführen ist. RFH. Samml. 
23b. 1 A ©. 185 f. führt aus: „Der Wortlaut des § 6 gibt allerdings zu Zweifeln 
Anlaß. Klar ist der Zweckgedanke der Bestimmung. Wie das durch Erbanfall usw. 
erworbene Vermögen nach den Vorschriften in § 3 KSt.G. von 1916 nicht den 
Gegenstand der Kriegssteuer bilden soll, weil dabei kein Vcrmögenszuwachs in Be 
tracht kommt, der vom Gesetzgeber als Kriegsgewinn angesehen wird, so soll 
auch der Ertrag aus diesem durch Erbanfall usw. erworbenen Vermögen nicht 
der Abgabe von dem im Kriege erzielten Mehreinkommen unterliegen. Die 
Fassung des jetzigen § 6 KAG. für 1918 nach dem im Reichstagsausschusse ge 
stellten Antrage Nr. 754/56 (RTDrucks. n. Sess. 1914/18 Nr. 1739 § 1 f iS. 26) 
war insofern deutlicher als das verabschiedete Ges., als sie die Worte .Einkom 
men aus' vor .Vermögen' auf der 3. Zeile des Paragraphen nicht enthielt, auch 
zum Ausdruck brachte, daß der Abgabepflichtige selbst das Vermögen erworben 
haben müsse. Bei der II. Lesung des Antrags am a. a. O. S. 47' ist die jetzige 
Fassung des Ges. beantragt und damit begründet worden, daß nicht allein Ver 
mögen in Betracht komme, sondern auch Nutznießung aus solchem. Es sollte 
also der Fall getroffen werden, daß das angefallene Vermögen und der Ertrag 
dieses Vermögens von zwei verschiedenen Personen bezogen werden; der Ver 
mögensanfall braucht nach dem Ges. nicht wie nach dem im Reichstagsausschusse 
beantragten Ges. zugunsten des Abgabepflichtigen eingetreten zu sein; es ge 
nügt vielmehr, wenn der Abgabepflichtige int Zusammenhange mit dem einem 
Dritten angefallenen Vermögen Bezieher des Einkommens daraus wird." 
Man habe das Ges. so zu lesen, als ob es lautete: „Hat der Abgabepflichtige nach 
dem Stichtag Einkommen erlangt, welches aus Vermögen fließt, das nach dem 
Stichtag durch einen Anfall i. S. von § 3 Ziff. 1 KAG. erworben worden ist." 
Ein solcher Vermögensanfall liegt nicht vor, wenn durch Vertrag unter Leben 
den eine Erhöhung des Gewinnanteils des einen Teilhabers einer offenen Han 
delsgesellschaft für den Fall und vom Zeitpunkt des Todes des anderen Teil- 
Habers ab verabredet ist <RFH. a. a. O.). 
Von derselben Auslegung des § 6 a. a. O. ausgehend hat RFH. a. a. O. S. 189 
ausgesprochen, daß § 6 a. a. O. nicht anwendbar sei, wenn der Abgabepflichtige 
dadurch Einkommen erlangt hat, daß seine Mutter nach dem maßgebenden 
Stichtag verstorben und ihm durch diesen Todesfall die Nutznießung seines vom 
Vater, der vor dem Stichtage verstorben war, ererbten Vermögens, die bis 
zu ihrem Tode der Mutter zustand, zugefallen ist. Denn das Vermögen ist 
dem Abgabepflichtigen vor dem Stichtage zugefallen, und überdies beruhte die 
Erlangung des Einkommens nicht auf einem nach dem Stichtag eingetretenen 
Anfall der im § 3 Abs. 1 Nr. 1—3 KSt.G. bezeichneten Art, sondern in dem 
Fortfall einer Belastung, nämlich dem Wegfall der mütterlichen Nutznießung; 
darin könne aber weder der Erwerb eines Vermögens noch die Erlangung von 
Einkommen durch Erbanfall erblickt werden. 
Hat der Abgabepflichtige durch Erbschaft oder Vermächtnis in dem für 
§ 6 in Betracht kommenden Zeitraum ein Optionsrecht erlangt und auf 
Grund dieses Rechts einen Bermögensgegenstand durch Rechtsgeschäft unter 
Lebenden erworben, so findet § 6 keine Anwendung bezüglich des Ein-
	        
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