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Kricgsabgabcgesetz 1919. §§ 6,7,8.
verloren hat, aber noch 100 000 M. oder mehr Vermögen besitzt und der Verlust
nicht eine Folge der Erbschaft ist.
<1) War das angefallene vermögen ertraglos, so ist auch kein Einkommen
daraus „berücksichtigt". Ist es mit dem sonstigen Vermögen vermengt, so war
es ertraglos nur, wenn die gesamte fungible Vermögensmasse, in dem es ent
halten ist, ertraglos war.
e) Die als Einkommen anzusetzenden 5 v. H. sind von dem reinen Werte
des angefallenen Vermögens zur Zeit des Anfalls zu berechnen.
§ 7. Als Friedenseinkommen wird ein Betrag von zehn
tausend Mark angenommen, wenn das veranlagte Einkommen
vor dem Kriege (§§ 4, 5) einschließlich der Hinzurechnung
(§ 6) niedriger ist.
Entw. § 7 (unberänbert utib wörtlich tiberemstimmenb mit § 7 KAG. 1918). — Ausf.Bcst. | 6.
Sowohl aus dem Wortlaute „das veranlagte Einkommen" als auch aus
dem Allegat „(§§ 4, 5)" ergibt sich, daß der § 7 nicht anwendbar ist, wenn die
Veranlagung trotz vorhandener Steuerpflicht unterblieben ist.
§ 8. Als Kriegseinkommen gilt das steuerpflichtige Jah
reseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der Jahres
veranlagung für das Rechnungsjahr 1919 zur Landeseinkom
mensteuer veranlagt worden ist oder veranlagt wird. Im
Einverständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen kann
die oberste Landesfinanzbehörde bestimmen, daß eine andere
Jahresveranlagung, die vornehmlich die im Jahre 1918 er
zielten Einkommen berücksichtigt, maßgebend sein soll.
Entw. § 8 (unberänbert). — Ansf.Best. § 12; Vbllz.Anw. Art. 15.
Inhalt.
I. Inhalt bcs § 8 342 2. Nichterfarbernis ber Rechtskraft der
II. Das Kriegseinkommen nach § 8 . 343 Einkbmmenstenerberanlagnng . . . 343
1. Grnnbsätzliche Unterschiebe zwischen 3. Bedeutung des 2. Satzes beS § 8 . 343
§ 8 unb § 4 343 4. „Jahres beranlagnng" i. S. des § 8 344
I. Inhalt des § 8.
Der § 8, der sich von dem des KAG. 1918 nur dadurch unterscheidet,
daß natürlich die Jahreszahlen 1919 und 1918 statt 1918 und 1917 lernten, und
daß an Stelle des Reichskanzlers der Reichsminister der Finanzen gesetzt ist,
besagt, was als Kriegseinkomme« zu gelten hat, von dem als dem Minuendus
das Friedenseinkommen i. S. der §§ 4—7, 10 abzuziehen ist, um das abgabe
pflichtige Mehreinkommen zu erhalten.
Die Fassung des §8 ist ungenau, da §§9 und 11 Abweichungen von dem
Grundsätze des § 8 enthalten. Es müßte daher heißen: „Als Kriegseinkommen
gilt mit den sich aus dem §§ 9 und 11 ergebenden Maßgaben" usw.
Vgl. auch die Verhandlungen über § 8 KAG. 1918 im Aussch.Ber. des
RT. Drucks. Nr. 1789 S. 26f. (§ 1 h) und 33.