Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kricgsabgabcgesetz  1919.  §§  6,7,8.

verloren  hat,  aber  noch  100  000  M.  oder  mehr  Vermögen  besitzt  und  der  Verlust
nicht  eine  Folge  der  Erbschaft  ist.
<1)  War  das  angefallene  vermögen  ertraglos,  so  ist  auch  kein  Einkommen
daraus  „berücksichtigt".  Ist  es  mit  dem  sonstigen  Vermögen  vermengt,  so  war
es  ertraglos  nur,  wenn  die  gesamte  fungible  Vermögensmasse,  in  dem  es  enthalten ­
  ist,  ertraglos  war.
e)  Die  als  Einkommen  anzusetzenden  5  v.  H.  sind  von  dem  reinen  Werte
des  angefallenen  Vermögens  zur  Zeit  des  Anfalls  zu  berechnen.

§  7.  Als  Friedenseinkommen  wird  ein  Betrag  von  zehntausend ­
  Mark  angenommen,  wenn  das  veranlagte  Einkommen
vor  dem  Kriege  (§§  4,  5)  einschließlich  der  Hinzurechnung
(§  6)  niedriger  ist.
Entw.  §  7  (unberänbert  utib  wörtlich  tiberemstimmenb  mit  §  7  KAG.  1918).  —  Ausf.Bcst.  |  6.
Sowohl  aus  dem  Wortlaute  „das  veranlagte  Einkommen"  als  auch  aus
dem  Allegat  „(§§  4,  5)"  ergibt  sich,  daß  der  §  7  nicht  anwendbar  ist,  wenn  die
Veranlagung  trotz  vorhandener  Steuerpflicht  unterblieben  ist.

§  8.  Als  Kriegseinkommen  gilt  das  steuerpflichtige  Jahreseinkommen, ­
  mit  dem  der  Abgabepflichtige  bei  der  Jahresveranlagung ­
  für  das  Rechnungsjahr  1919  zur  Landeseinkommensteuer ­
  veranlagt  worden  ist  oder  veranlagt  wird.  Im
Einverständnisse  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  kann
die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmen,  daß  eine  andere
Jahresveranlagung,  die  vornehmlich  die  im  Jahre  1918  erzielten ­
  Einkommen  berücksichtigt,  maßgebend  sein  soll.
Entw.  §  8  (unberänbert).  —  Ansf.Best.  §  12;  Vbllz.Anw.  Art.  15.

Inhalt.
I.  Inhalt  bcs  §  8  342  2.  Nichterfarbernis  ber  Rechtskraft  der
II.  Das  Kriegseinkommen  nach  §  8  .  343  Einkbmmenstenerberanlagnng  .  .  .  343
1.  Grnnbsätzliche  Unterschiebe  zwischen  3.  Bedeutung  des  2.  Satzes  beS  §  8  .  343
§  8  unb  §  4  343  4.  „Jahres beranlagnng"  i.  S.  des  §  8  344

I.  Inhalt  des  §  8.
Der  §  8,  der  sich  von  dem  des  KAG.  1918  nur  dadurch  unterscheidet,
daß  natürlich  die  Jahreszahlen  1919  und  1918  statt  1918  und  1917  lernten,  und
daß  an  Stelle  des  Reichskanzlers  der  Reichsminister  der  Finanzen  gesetzt  ist,
besagt,  was  als  Kriegseinkomme«  zu  gelten  hat,  von  dem  als  dem  Minuendus
das  Friedenseinkommen  i.  S.  der  §§  4—7,  10  abzuziehen  ist,  um  das  abgabepflichtige ­
  Mehreinkommen  zu  erhalten.
Die  Fassung  des  §8  ist  ungenau,  da  §§9  und  11  Abweichungen  von  dem
Grundsätze  des  §  8  enthalten.  Es  müßte  daher  heißen:  „Als  Kriegseinkommen
gilt  mit  den  sich  aus  dem  §§  9  und  11  ergebenden  Maßgaben"  usw.
Vgl.  auch  die  Verhandlungen  über  §  8  KAG.  1918  im  Aussch.Ber.  des
RT.  Drucks.  Nr.  1789  S.  26f.  (§  1  h)  und  33.
            
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