Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  11,13.  355

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beider  Ehegatten  zusammen  beim  Ehemann  zur  EiukSt.  veraulagt,  so  folat
auch  hieraus,  daß  auch  die  Veranlagung  zu  der  KA.  vom  Mehreinkommeu
gegen  den  Ehemann  zu  richten  ist.  Dafür  spricht  endlich  auch  folgende  Erwägung:
Das  KAG.  ordnet  im  §  11  die  Zusammenrechnung  der  Einkommen  an,  ^auch
dann",  wenn  die  Ehegatten  nach  Landesrecht  selbständig  zur  Eink.St.  veranlagt
sind.  Daraus  läßt  sich  schließen,  der  Gesetzgeber  wolle  es  in  diesen  Fällen  ebenso
gehandhabt  wissen  wie  nach  den  Landesrechten,  die  die  Zusammenrechnung
anordnen.  Diese  Landesrechte  ordnen  aber  ausnahmslos  oder  fast  ausnahmslos
die  Hinzurechnung  des  Einkommens  der  Ehefrau  zu  demjenigen  des  Ehemannes ­
  an  dergestalt,  daß  letzterer  das  beiderseitige  Einkommen  steuerlich  in
vollem  Umfange  zu  vertreten  hat;  die  Ehefrau  wird  höchstens  neben  ihm  für
den  auf  ihr  Einkommen  entfallenden  Steuerteil  für  haftbar  erklärt.  Dem  entspricht ­
  es,  anzunehmen,  daß  auch  nach  §  11  KAG.  stets  der  Ehemann  das  beiderseitige ­
  Einkommen  steuerlich  zu  vertreten  hat,  allein  zu  veranlagen  und  allein
zur  Einlegung  der  Rechtsmittel  befugt  ist,  die  Ehefrau  trat  auf  Grund
ausdrücklicher  oder  vermuteter  Vollmacht  des  Ehemanns.
b)  Aus  den  vorstehend  unter  a  angestellten  Erwägungen  gelangt  man  auch
zu  der  Annahme,  daß  der  Ehemann  auch  allein  für  die  Abgabe  haftet.  Um
eine  Mithast  der  Ehefrau  zu  begründen,  würde  es,  wenn  man  den  Erwägungen
unter  a  folgt,  einer  ausdrücklichen  Gesetzesbestimmung  nach  Art  des  §  68  Abs.  2
Pr.  Eink.St.  bedürfen,  an  der  es  fehlt.
4.  Waren  die  Ehegatten  zitr  Eink.St.  nach  dem  Friedens-  oder  Krieqseinkommen
  rechtskräftig  getrennt  veranlagt  und  hat  nach  §  ll  KAG  eine  Zusammenrechnung ­
  stattzufinden,  so  ist  das  zusammengerechnete  Einkommen
kein  bei  der  landesrechtlichen  Einkommensteuerveranlagung  rechtskräftig  veranlagtes. ­
  Die  Feststellung  dieses  zusammengerechneten  Einkommens  kann
daher  mit  den  gegen  die  Kriegsabgabeveranlagung  zulässigen  Rechtsmitteln ­
  auch  insoweit  angefochten  werden,  als  sie  die  Rechnungsfaktoren
lediglich  aus  den  rechtskräftigen  Einkommensteuerveranlagungen  entnommen
hat.  Erst  recht  greifen  diese  Erwägungen  Platz  für  die  Zerlegung  des  einheitlich
veranlagten  Friedensemkommcns,  die  nötig  wird,  weil  die  Voraussetzungen
des  §  11  KAG.  nicht  mehr  vorliegen;  vgl.  oben  unter  2  u.  E.  In  solchen  Fällen
kann  daher  auch  die  bei  der  Einkommensteuerveranlagung  getroffene  Feststellung
des  zu  zerlegenden  Gesamteinkommens  angegriffen'werden.  In  diesem  Sinne
spricht  sich  auch  in  einem  Falle,  wo  es  sich  um  §  14  BSt.G.  handelt  RFH
IA 177  v.  28.  Oft.  1919  aus.  1  '

§  13.  Die  Abgabe  beträgt
für  die  ersten  10  000  M.  des  abgabepflichtigen  Mebreinkoimnens

für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.  .

30  000  „  .
50  000  „  .
100  000  „  .
100  000  „  .
...  .  100  000  „  .
snr  d»e  weiteren  Beträge  ....

5  V.H.
10  ..
20  „
30  ..
40  ..
50  ..
60  ..
70  ..

enito.  §  13.  —  AuSschußier.  @.  i.  -  Tten.B.  S.  2236  C  bis  2239  B.
            
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