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Kriegsabgabegesetz 1919. § 11.
II. Voraussetzungen und Folgen der Zusammenrechnung.
1. a) Die Zusammenrechnung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Ehe
gatten dauernd getrennt leben. Hierüber vgl. Erläuterungen zu § 3 VZAG.
unter III 2 b <5. 76.
b) Nicht erforderlich ist, daß tatsächlich auch zusammenzurechnendes
vermögen vorhanden ist. Der Vordersatz des § 11 will nur besagen: „Liegen
die im § 14 BSt.G. aufgestellten Voraussetzungen für die Zusammenrech-
nung ihres etwaigen Vermögens bei Ehegatten vor", nicht „Besitzen Ehegatten
nach § 14 BSt.G. zusammenzurechnendes Vermögen".
2. Der § 11 bezieht sich sowohl auf das Kriegs- wie auf das Friedens
einkommen. Sein Zweck ist aber die Erfassung des sich für die Einkomme!:
beider Ehegatten ergebenden Zuwachses in einer Summe, als einer einheit
lichen Bemessungsgrundlage, die Behandlung beider Einkommen als einheit
lichen Gegenstands der Kriegsabgabe. Daraus folgt, daß entscheidend da
für, ob die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind, sein muß der Stichtag für
die Kriegsabgabepflicht, also der für die landesgesetzliche Veranlagung des
Kriegseinkommens maßgebende Zeitpunkt; vgl. § 2 KAG. und Pr. OVG. in
St. 17 S. 375. Sind in diesem Zeitpunkte die Voraussetzungen des $ 11 ge
geben, waren sie es aber nicht bei Veranlagung der Friedenseinkommen, so
sind letztere behufs Ermittelung des abgabepflichtigen Mehreinkommens zu
sammenzuzählen und dem nach § 11 zusammengerechneten Kriegseinkommen
gegenüberzustellen. War die Ehefrau bei der maßgebenden Friedensveranlagung
noch nicht einkommensteuerpflichtig, und hat sie dann in die Ehe eine Einkonunen
gewährende Mitgift mitgebracht, so findet § 6 Anwendung, also die Hinzurech
nung von 5 v. H. der Mitgift zuin Einkommen des Ehemanns statt; denn die
Ausstattung fällt unter den Begriff der Schenkung i. S. des § 3 Nr. 3 KSt.G.,
vgl. oben Erläuterungen zu ? 6 Nr. 4 VZAG. II 4 d ö (S. 207). Hat Zusammen
rechnung bei der Friedensveranlagung stattgefunden, liegen aber bei der Kriegsver
anlagung ihre Voraussetzungen nicht mehr vor, so sind beide Ehegatten getrennt
zur KA. zu veranlagen; zu diesem Behufe muß nachträglich das einheitlich
veranlagte Friedenseinkommen zerlegt werden. Wegen der Anfechtbarkeit dieser
rierlegung vgl. unten Nr. 4.
3. a) Aus § 11 KAG. in Verbindung mit § 14 BSt.G. ergibt sich nur,
daß das Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen, also eine einheit
liche Veranlagung des beiderseitigen Einkommenszuwachses und daher auch die
Aufrechnung des Mindereinkommens des einen gegen das Mehreinkommen des
anderen vorzunehmen ist, aber nicht, wer als der subjektiv Nbgabepfllchttge
zu veranlagen, ob der Ehemann oder beide Eheleute, während die Landesem-
kommensteuergesetze diesen Zweifel dadurch auszuschließen Pflegen, daß fie die
Hinzurechnung des Einkommens und Vermögens der Ehefrau zu dem des
Ehemanns vorschreiben. Daß es an einer Bestimmung hierüber fehlt, spricht
dafür, daß der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen ist, auch § 14 Satz 2
BSt.G. greife für die KA. Platz; doch reicht dies nicht aus, diese Annahme
als irrt Ges. begründet anzuerkennen. Erler, Anm. 5 zu § 11, nimmt an, daß
es jedenfalls zulässig sei, entweder den Ehemann oder die Ehefrau zu veranlagen
Man wird aber, da sich aus § 11 KAG. eine einheitliche Veranlagnng des beider
seitigen Einkommens ohne Gesamthaftung ergibt, annehmen dürfen, daß schon
nach allgemeinen Grundsätzen Abgabepflichtiger und Äbgabetrager der Ehe
mann, die Veranlagung also gegen ihn zu richten ist, ohne Rücksicht auf dm> ini
einzelnen Falle bestehende eheliche Gütcrrecht, das ja auch für die Anwendung
des § 11 KAG. und § 14 BSt.G. ohne Belang ist. Ist das Kriegsemkommen