Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. § 11. 
II. Voraussetzungen und Folgen der Zusammenrechnung. 
1. a) Die Zusammenrechnung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Ehe 
gatten dauernd getrennt leben. Hierüber vgl. Erläuterungen zu § 3 VZAG. 
unter III 2 b <5. 76. 
b) Nicht erforderlich ist, daß tatsächlich auch zusammenzurechnendes 
vermögen vorhanden ist. Der Vordersatz des § 11 will nur besagen: „Liegen 
die im § 14 BSt.G. aufgestellten Voraussetzungen für die Zusammenrech- 
nung ihres etwaigen Vermögens bei Ehegatten vor", nicht „Besitzen Ehegatten 
nach § 14 BSt.G. zusammenzurechnendes Vermögen". 
2. Der § 11 bezieht sich sowohl auf das Kriegs- wie auf das Friedens 
einkommen. Sein Zweck ist aber die Erfassung des sich für die Einkomme!: 
beider Ehegatten ergebenden Zuwachses in einer Summe, als einer einheit 
lichen Bemessungsgrundlage, die Behandlung beider Einkommen als einheit 
lichen Gegenstands der Kriegsabgabe. Daraus folgt, daß entscheidend da 
für, ob die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind, sein muß der Stichtag für 
die Kriegsabgabepflicht, also der für die landesgesetzliche Veranlagung des 
Kriegseinkommens maßgebende Zeitpunkt; vgl. § 2 KAG. und Pr. OVG. in 
St. 17 S. 375. Sind in diesem Zeitpunkte die Voraussetzungen des $ 11 ge 
geben, waren sie es aber nicht bei Veranlagung der Friedenseinkommen, so 
sind letztere behufs Ermittelung des abgabepflichtigen Mehreinkommens zu 
sammenzuzählen und dem nach § 11 zusammengerechneten Kriegseinkommen 
gegenüberzustellen. War die Ehefrau bei der maßgebenden Friedensveranlagung 
noch nicht einkommensteuerpflichtig, und hat sie dann in die Ehe eine Einkonunen 
gewährende Mitgift mitgebracht, so findet § 6 Anwendung, also die Hinzurech 
nung von 5 v. H. der Mitgift zuin Einkommen des Ehemanns statt; denn die 
Ausstattung fällt unter den Begriff der Schenkung i. S. des § 3 Nr. 3 KSt.G., 
vgl. oben Erläuterungen zu ? 6 Nr. 4 VZAG. II 4 d ö (S. 207). Hat Zusammen 
rechnung bei der Friedensveranlagung stattgefunden, liegen aber bei der Kriegsver 
anlagung ihre Voraussetzungen nicht mehr vor, so sind beide Ehegatten getrennt 
zur KA. zu veranlagen; zu diesem Behufe muß nachträglich das einheitlich 
veranlagte Friedenseinkommen zerlegt werden. Wegen der Anfechtbarkeit dieser 
rierlegung vgl. unten Nr. 4. 
3. a) Aus § 11 KAG. in Verbindung mit § 14 BSt.G. ergibt sich nur, 
daß das Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen, also eine einheit 
liche Veranlagung des beiderseitigen Einkommenszuwachses und daher auch die 
Aufrechnung des Mindereinkommens des einen gegen das Mehreinkommen des 
anderen vorzunehmen ist, aber nicht, wer als der subjektiv Nbgabepfllchttge 
zu veranlagen, ob der Ehemann oder beide Eheleute, während die Landesem- 
kommensteuergesetze diesen Zweifel dadurch auszuschließen Pflegen, daß fie die 
Hinzurechnung des Einkommens und Vermögens der Ehefrau zu dem des 
Ehemanns vorschreiben. Daß es an einer Bestimmung hierüber fehlt, spricht 
dafür, daß der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen ist, auch § 14 Satz 2 
BSt.G. greife für die KA. Platz; doch reicht dies nicht aus, diese Annahme 
als irrt Ges. begründet anzuerkennen. Erler, Anm. 5 zu § 11, nimmt an, daß 
es jedenfalls zulässig sei, entweder den Ehemann oder die Ehefrau zu veranlagen 
Man wird aber, da sich aus § 11 KAG. eine einheitliche Veranlagnng des beider 
seitigen Einkommens ohne Gesamthaftung ergibt, annehmen dürfen, daß schon 
nach allgemeinen Grundsätzen Abgabepflichtiger und Äbgabetrager der Ehe 
mann, die Veranlagung also gegen ihn zu richten ist, ohne Rücksicht auf dm> ini 
einzelnen Falle bestehende eheliche Gütcrrecht, das ja auch für die Anwendung 
des § 11 KAG. und § 14 BSt.G. ohne Belang ist. Ist das Kriegsemkommen
	        
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