Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I.  Bedeutung  des  §  11.  §  11.  353

Inhalt.

r.  Bedeutung  des  §  11  353
1.  Zusammeurechnung  des  Einkommens
der  Ehegatten  353
2.  Keine  Gesamthaft  der  Ehegatten  nach
§  14  BSt.G  353
3.  Nichtanwendbarkeit  des  §  15  BStG,  353
II.  Varaussehungen  und  Folgen  der
Zufammenrcchuung  354
1.  a)  Nicht  dauerndes  Getrenntleben  .  354

b)  Nichterfordernis  des  Vorhandenseins ­

  von  Vermögen  354
2.  Anwendbarkeit  auf  das  Friedensund ­
  auf  das  Kriegseinkommen.  Der
für  die  Voraussetzungen  maßgebende
Zeitpunkt  354
3.  Der  Abgabepflichtige  nach  §  11  .  .  354
4.  Anfechtbarkeit  der  Zusammenrechnung ­
  und  Zerlegung  der  Einkommen  355

I.  Bedeutung  des  §  11.
§  14  BSt.G.  lautet:  „Für  die  Veranlagung  der  BSt.  wird  das  Vermögen
der  Ehegatten  zusammengerechnet,  sofern  sie  nicht  dauernd  voneinander  getrennt ­
  leben.  Die  Ehegatten  sind,  falls  ihr  Vermögen  hiernach  zusammenzurechnen
  ist,  der  Staatskasse  als  Gesamtschuldner  der  Steuer  verpflichtet."
1-  Vergleicht  man  damit  den  Wortlaut  des  mit  dem  §  11  KAG  1918
wörtlich  übereinstimmenden  §  11  KStG.  1919,  so  ergibt  sich,  daß  der  letztere  zu
lesen  ist,  als  ob  er  lautete:  „Für  die  Veranlagung  der  KA.  wird  das  Friedenswie
  das  Kriegseinkommen  der  Ehegatten,  sofern  sie  nicht  dauernd  voneinander
getrennt  leben,  zusammengerechnet.  Die  Zusammenrechnung  findet  auch  dann
statt,  wenn  die  Ehegatten  nach  Landesrecht  selbständig  zur  Eink.St.  veranlagt  sind  '
2.  Daß  der  die  Gesamthaftung  der  Ehegatten  für  die  Steuer  anordnende
2.  Abs.  des  §  14  BSt.G.  sinngemäß  auf  die  KA.  anzuwenden  sei,  kommt  jm
§  11  KAG.  nicht  zum  Ausdruck  und  wird  denn  auch  von  Erker,  Anm  5  nt  §  11
Rheinstrom,  KAG.  1918  und  1919,  Anm.  1  zu  §  11  gegen  Stier  -  Somlv'
KAG.  1918,  Anm.  3  zu  §  11,  Blum-Kahn,  Anm.  3  zu  §  11  und  Friedländer,
  S.  59,  denen  sich  jetzt  auch  Becher  -  Liebes,  Anm.  11  zu  §  11  an
schließen,  verneint.  Der  Ansicht  von  Erler  und  Rheinstrom  ist  beizutreten.
Der  §  11  KAG.  bringt  mit  keiner  Silbe  zum  Ausdrucke,  daß  §  14  BSt.G.  sinngemäß ­
  anzuwenden  wäre,  sondern  nur,  daß,  wenn  die  Voraussetzungen  für
die  Zusammenrechnung  des  Vermögens  der  Ehegatten  nach  §  14  BSt.G.  vorliegen, ­
  auch  ihr  Einkommen  für  die  Zwecke  der  Kriegsabgabenveranlagung
zusammenzurechnen  ist,  auch  wenn  bei  ihrer  Einkommensteuerveranlagung  eine
fvlche  Zusammenrechnung  gemäß  den  maßgebenden  Landesges.  nicht  stattgefunden ­
  hat.  Es  ist  möglich,  daß  der  Gesetzgeber  die  Absicht  gehabt  hat,  durch
‘ )en  §  11  KAG.  auch  den  2.  Satz  des  §  14  BSt.G.  sinngemäß  anwendbar  zu
machen.  Dalin  muß  aber  gegenüber  dem  keinerlei  Andeutung  hierfür  enthaltenden ­
  Wortlaute  des  §  11  der  Grundsatz  gelten,  daß  maßgebend  ist  nur,  was  der
Gesetzgeber  gesagt  hat,  nicht,  was  er  hat  sagen  wollen,  geschweige  denn,
was  er  vielleicht  hat  sagen  wollen.  Daß  er  es  habe  sagen  wollen,  ist  gegenüber
  dem  KAG.  für  1919  überdies  um  so  zweifechafter,  weil  bei  seiner  Vorlegung
  schon  die  erwähnten  Kommentare  zum  Ges.  für  1918  erschienen  waren,
m.™  ® e ^ se6et  oI f°  bekannt  sein  mußte,  daß  die  Frage  strittig  sei  und  mit
Rücksicht  auf  den  Wortlaut  des  §  11  KAG.  verneint  werde;  hätte  er  die  Gesamthaft ­
  also  aussprechen  wollen,  so  hätte  nichts  näher  gelegen  als  eine  entsprechende ­
  andere  Fassung  des  §  11  Ges.  für  1919.  Daß,  wie  Becher-Liebes
meinen,  die  Gesamthaftung  „offenbar  eine  Erhebunqsvorschrift"  sei,  ist  zu  bestreiten. ­

:r.  Eine  entsprechende  Anwendung  des  §  15  BStG.  in  der  Richtung,
daß  etwa  das  Eiukomnien  des  verstorbenen  Ehemanns  als  Friedenseinkommen
der  Ehefrau  anzusehen  wäre,  ist  ausgeschlosseii  (RFH.  I  A  261  v.  8.  Jan.  1920).
Strutz,  Vermögenszuwachs  Und  KriegSabgabe.  23
            
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