Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Subjektivs Abgabepflicht inländischer Gesellschaften. § 14. 365 
3. Die einzelnen abgabepflichtigen Gesellschaftsformen. 
a) Aktiengesellschaften sind Gesellschaften, an denen sich die sämtlichen 
Gesellschafter mit Einlagen auf das in Stiticn zerlegte Grundkapital der Ge 
sellschaft beteiligen, ohne persönlich für deren Verbindlichkeiten zu haften (§178 
HGB). Die Firma muß die Bezeichnung „Aktiengesellschaft" enthalten (§ 20 
HGB.). 
Vor der Eintragung im Handelsregister bestebt die Aktiengesellschaft als 
solche nicht. Dies gilt auch für den Fall des § 188 HGB., die Übernahme sämt- 
licher Aktien durch die Gründer. Durch die bloße Veränderung der Firma, 
des Sitzes und der Höhe des Grundkapitals lvird der Fortbestand einer Aktien 
gesellschaft nicht berührt <pr. OBG. 11 S. 196 f.), ebensowenig durch den bloßen 
Fortfall des Vermögens oder die Liquidation (pr. OVG. in St. 12 @.262). 
Die subjektive Steuerpflicht der Gesellschaften dauert so lange, 
als die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht. 
Im Falle des Konkurses erlischt die Rechtspersönlichkeit der Aktien 
gesellschaft erst, wenn mit der Ausschüttung der Masse der Konkurs endet. Vgl. 
pr. OVG. in St. 17 S. 150 und Strutz KSt.G., Anm. 6 zu § 13. 
b) riommanditgesellschasten auf Aktien sind Gesellschaften, deren 
Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma 
gerichtet ist, und bei denen mindestens ein Gesellschafter den Gesellschafts 
gläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter), während 
die übrigen sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der 
Gesellschaft beteiligen (Kommanditisten) (§§ 161, 320 HGB.). 
Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten mit bestimmten Aus 
nahmen die Vorschriften des HGB. über Aktiengesellschaften (§320 Abs. 3 
HGB.). 
c) Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereini 
gungen. 
A. „Zwei oder mehrere Mitbeteiligte eines Bergwerks bilden eine Ge 
werkschaft" (§ 94 pr. ABG.). Jedoch sind Mitbeteiligte eines Bergwerks i. S. 
dieser Gesetzesbestimmung nicht die-Teilhaber an einer ungeteilten Erbschaft 
oder an einer sonstigen gemeinschaftlichen Masse, zu welcher ein Bergwerk 
gehört (§ 133 Abs. 2 a. a. O.). Auch können die Mitbeteiligten eines Bergwerks 
durch Vertrag jede privatrechtlich zulässige Form der Gemeinschaft eingehen 
<§ 133 Abs. 1 a. a. O.). 
a) In der neueren Rechtsprechung des Pu OVG. wird auf Grund reichs 
gerichtlicher Entscheidungen ein Bergwerksbetrieb als Voraussetzung für die Ent 
stehung oder den Fortbestand einer Gewerkschaft nicht mehr verlangt, sondern nur 
der Besitz von Bergwerkseigentum im Rechtssinne; vgl. die Rechtsprechung bei 
Fuisting-Strutz, EinkSt.G., großer Kommentar, Anm. 43 a a zu § 1, ferner 
pr. OVG. in St. 12 S. 268, endlich Strutz, KSt.G., Anm. 8 zu § 13. Ob der Be 
trieb Eigenbetrieb oder ob die Ausbeutung einem Dritten gegen Entgelt über 
lassen ist (vgl. § 114 ABG.), ob die Ausübung der Gerechtsame in Pacht ge 
neben ist, ändert an der Sache nichts (pr. OVG. in St. 2 S. 205, 320; 3 S. 64; 
6 S. 263). 
ß) „Was Gegenstand des Bergwerkseigentums sein kann, bestimmt sich 
nach dem örtlichen Rechte; Verschiedenheiten zwischen den Rechtsgebieten 
können dahin führen, daß des Gegenstandes wegen eine Personcnvereinigung 
in dem einen Rechtsgebiete keine Berggewerkschaft sein kann, während sie in 
einem anderen Rechtsgebiete unbedenklich als solche aufzufassen ist" (pr. OVG. 
in St. 3 S. 66). Daher können keine Gewerkschaft bilden Mitbeteiligte an 
einer Kohlenabbaugerechtigkeit in den Landesteilen, in denen das Kurfürstlich
	        
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