Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Subjektive  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften.  §  14.  369

begründen.  Davon  ist  hier  nicht  die  Rede.  Die  Steuerpflicht  ist  nur  begründet
gegenüber  einer  rechtlich  bestehenden  Gesellschaft  m.  b.  $>.,  nicht  gegenüber
einer  Personenvereinigung  ohne  Rechtspersönlichkeit,  welche  erst  beabsichtigt,
sich  zu  einer  Gesellschaft  m.'  b  H.  zu  entwickeln.  Solange  die  Gesellschaft  m.  b.  H.
zivilrechtlich  noch  nicht  existiert,  ist  sie  auch  als  solche  noch  kein  Steuersubjekt."
In  dieser  Hinsicht  bestimmt  §  200  HGB.,  der  auch  für  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien  gilt  (§  320  HGB.),  für  Aktiengesellschaften:
,  Vor  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gelellschaft  besteht
die  Aktiengesellschaft  als  solche  nicht.  Wird  vorher  im  Namen  der  Gesellschaft
gehandelt,  so  haftet  der  Handelnde  persönlich;  handeln  mehrere,  so  haften  sie
als  Gesamtschuldner."  Entsprechendes  bestimmen  für  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  §  11  G.G.  m.  b.  H.  und  für  eingetragene  Genossenschäften
  §  13  GG.  in  der  Fassung  Art.  10  I  Einf.G.  zum  HGB.  Auf  diesen
Zeitpunkt  ist  auch  die  Eröffnungsbilanz  zu  stellen  <vgl.  Staub-Könige,  Anm.  7
zu  §239,  Lehmann- Ring,  HGB.  Anm.  9  zu  §  260,  Staub- Hachenbürg,
  Anm.  12  zu  §  41,  Parisius  -  Crüger,  Anm.  26  zu  §  33)  und  der  Zeit-Punkt,
  aus  den  die  Eröffnungsbilanz  zu  stellen  ist,  muß  um  so  mehr  auch  für
die  KA.  als  Zeitpunkt  der  Entstehung  der  Gesellschaft  gelten,  weil  die  Bilanzen
die  Grundlage  der  Besteuerung  bilden.  Für  Berggewerkschaften  und
andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen  ist  dementsprechend,  sofern
sie  als  Vollkaufleute  anzusehen  sind,  §  39  HGB.  maßgebend,  wo  es  heißt:
„Jeder  Kaufmann  hat  bei  dem  Beginn  seines  Handelsgewerbes  seine
Grundstücke,  seine  Forderungen  und  Schulden,  den  Betrag  seines  baren  Geldes
und  seine  sonstigen  Bermögensgegenstände  genau  zu  verzeichnen,  dabei  den
Wert  der  einzelnen  Vermögensgegenstände  anzugeben  und  einen  das  Verhältnis ­
  des  Vermögens  und  der  Schulden  darstellenden  Abschluß  zu  machen."
Der  Zeitpunkt  des  „Beginnes  des  Handelsgewerbes"  ist  für  Berggewerkschaften
und  andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen  nach  §  2  HGB.  ihre  Eintragung
ins  Handelsregister  (vgl.  Staub  -  Könige,  Anm.  2  zu  §  39,  Anm.  2  zu  §  38,
Lehmann.Ring,  Anm.  4  zu  §39).  Aber  die  Berggewerkschaft  entsteht
in  Preußen  nach  §§  94,  133  ABG.  kraft  Ges.,  sobald  ein  Bergwerk  in  das  Eigentum
  von  zwei  oder  mehreren  Personen  gelangt,  ohne  daß  das  gewerkschaftliche
Rechtsverhältnis  nach  §  133  a.  a.  O.  durch  die  Natur  der  Gemeinschaft  oder
durch  ausdrückliche  Festsetzung  ausgeschlossen  ist.  Hier,  wo  also  die  Eintragung,
auf  deren  Zeitpunkt  auch  die  Eröffnungsbilanz  abzustellen  ist,  nicht  vom  Ges.
als  Zeitpunkt  der  Entstehung  gekennzeichnet  ist,  wird  man  daher  trotz  der  Bedeutung
  der  Bilanzen  für  die  Besteuerung  nicht  so  weit  gehen  dürfen,  zu  sagen,
daß  steuerlich  eine  demnächst  in  das  Handelsregister  eingetragene  Gewerkschaft
vor  der  Eintragung  noch  nicht  „bestand".  Für  andere  Bergban  treibende
Bereinigungen  mit  juristischer  Persönlichkeit  gilt  insofern  Ähnliches,  als  sie
als  solche  „entstehen",  d.  h.  Rechtsfähigkeit  erlangen  durch  die  staatliche  Berleihung
  (§  22  BGB.).  Daher  „besteht"  eine  solche  Vereinigung  auch  i.  S.
des  KSt.G.  schon  vor  einer  Eintragung  ins  Handelsregister  seit  der  staatlichen
Verleihung  der  Rechtsfähigkeit.
b)  Ebensowenig  wie  das  KSt.G.  enthalten  die  KAG.  für  1918  und  1919
ausdrückliche  Bestimmungen,  zu  welchem  Zeitpunkt  eine  Gesellschaft  bestanden
haben  muß,  damit  ihre  subjektive  Abgabepflicht  ausgelöst  ist.  Es  müssen  daher
die  subjektiven  Voraussetzungen  der  Abgabepflicht  am  Tage  des  Inkrafttretens
des  Ges.  vorhanden  gewesen  sein,  also  für  die  KA.  1919  am  27.  Sept.  1919.
Eine  Gesellschaft,  die  an  diesem  Tage  nicht  mehr  bestand,  kann  auch  nicht  zur
KA.  1919  herangezogen  werden,  soweit  nicht  die  Voraussetzungen  des  §  20
vorliegen.  Nun  wird  aber  durch  den  Eintritt  in  die  Liquidation  und  selbst  durch
Strutz,  Vermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  21
            
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