Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ 15, 16. 
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anderer, erst in späteren Paragraphen des Ges. definierten Wertgrößen, dem 
Friedensgewinne als Subtrahendus und dem Geschäftsgewinne des fünften 
Kriegsgeschäftsjahrs als Minuendus bestehe. Der 2. Abs. enthält im 1. Satze 
eine Äbrundunflsvorschrift, irrt 2. Satze eine Freigrenze. 
2. Der Mehrgewinn i. S. des § 15 ist, wenn man die in diesem 
angezogenen Begriffsbestimmungen hineinarbeitet, der „Unterschied" zwischen 
dem Jahresdurchschnittsbetrage der in den fünf letzten vor dem 1. Aug. 1914 
liegenden Geschäftsjahren erzielten, nach den gesetzlichen Vorschriften und den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung berechiteten Bilanz 
gewinne oder dem gemäß § 17 Abs. 3, 4 KSt.G. fingierten Geschäftsgewinnc 
einerseits und dem nach denselben Grundsätzen berechneten Bilanzgewinne, 
der in dem vierten auf das Geschäftsjahr, das den August 1914 mitumfahte 
oder, wenn die Gesellschaft damals schon bestanden hätte, mitumfaßt hätte, 
folgenden Geschäftsjahr erzielt ist. Er ist also die Differenz eines SubtraktioüS- 
exempels, bei dem der vorstehend umschriebene Geschäftsxewinn eines Kriegs 
jahres den Minuendus, der vorstehend umschriebene durchschnittliche frühere 
Geschäftsgewinn den Subtrahendus bildet, der Saldo aus dem Vergleich dieser 
beiden Geschäftsgewinne, vorausgesetzt, daß der Gewinn des Kriegsgeschäfts 
jahres den durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn übersteigt; ist letzteres 
nicht der Fall, so ist entweder der Saldo, wenn beide gleich sind, gleich Null, 
oder wenn der letztere Gewinn der höhere ist, ein „Mindergewinn" i. S. des 
§ 19 vorhanden. Das letztere ist erst recht der Fall, wenn die Bilanz des Kriegs 
geschäftsjahrs überhaupt keinen Gewinn, sondern einen Verlust aufweist: und) 
die Spannung zwischen dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn und 
dem Verlust eines Kriegsgeschäftsjahres ist „Mindergewiun" i. S. des § 19, 
und zwar in Höhe der Summe aus dem Betrage des früheren Durchschnitts 
gewinnes und dem des Verlustes des Kriegsgeschäftsjahres. Vgl. auch Strutz, 
KSt.G., Anm. 14—16 zu § 13 und Anm. 3 zu § 14. 
3. Nach §15 Abs. 2 Satz 1 ist auf volle Tausende nach unten abzurrluden 
der Unterschiedsbetrag. Darunter ist der sich nach Abs. 1 ergebende, dort als 
abgabepflichtiger Mehrgewinn bezeichnete Unterschied zwischen Friedens- und 
Kriegsgewinn gemeint. Die Vorschrift ist aber auch anzuwenden, wenn der 
„Unterschied in einem Mindergewinn" besteht (vgl. Strutz, KSt.G., Anm. 5 
zu § 14, pr. OVG. VII K 2 ti. 26. April 1918 und VII K 21 v. 21. Juni 1918). 
Der Abs. 1 hätte korrekter gelautet: „Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt 
der Betrag, um den der in dem fünften Kriegsgeschäftsjahre (§ 17) erzielte 
Geschäftsgewinn (§ 18) den Friedensgewinn übersteigt", der ?lbs. 2 als be 
sonderer Paragraph: „Mehrgewinne (§15) und Mindergewinne (§19) sind 
abzurunden". 
4. Der 2. Satz des 2. Abs. enthält eine Befreiungsvorschrift, nicht 
bloß eine Abrundungsvorschrift, und darf daher nur zugunsten der Abgabe 
pflichtigen angewendet werden. Er bezieht sich daher nur auf Mehrgewinne 
i. S. des Abs. 1, nicht auch auf Mindergewinne i. S. des § 19, und besagt nur, 
daß Mehrgewinne, die 5000 M. nicht erreichen, abgabefrei bleiben, nicht auch, 
daß Mindergewinne unter dieser Summe nicht von dem Mehrgewinne des 
fünften Kriegsjahrs abzuziehen wären. Er besagt auch nicht etwa, wie § 3 
Abs. 3, daß ein Betrag von 5000 M. stets abgabefrei bleibt, also vom Mehr 
gewinne zu kürzen ist. 
§16. Friedensgewinn ist der nach den Vorschriften in 
§§ 16,17 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 berechnete
	        
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