§§ 15, 16.
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anderer, erst in späteren Paragraphen des Ges. definierten Wertgrößen, dem
Friedensgewinne als Subtrahendus und dem Geschäftsgewinne des fünften
Kriegsgeschäftsjahrs als Minuendus bestehe. Der 2. Abs. enthält im 1. Satze
eine Äbrundunflsvorschrift, irrt 2. Satze eine Freigrenze.
2. Der Mehrgewinn i. S. des § 15 ist, wenn man die in diesem
angezogenen Begriffsbestimmungen hineinarbeitet, der „Unterschied" zwischen
dem Jahresdurchschnittsbetrage der in den fünf letzten vor dem 1. Aug. 1914
liegenden Geschäftsjahren erzielten, nach den gesetzlichen Vorschriften und den
Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung berechiteten Bilanz
gewinne oder dem gemäß § 17 Abs. 3, 4 KSt.G. fingierten Geschäftsgewinnc
einerseits und dem nach denselben Grundsätzen berechneten Bilanzgewinne,
der in dem vierten auf das Geschäftsjahr, das den August 1914 mitumfahte
oder, wenn die Gesellschaft damals schon bestanden hätte, mitumfaßt hätte,
folgenden Geschäftsjahr erzielt ist. Er ist also die Differenz eines SubtraktioüS-
exempels, bei dem der vorstehend umschriebene Geschäftsxewinn eines Kriegs
jahres den Minuendus, der vorstehend umschriebene durchschnittliche frühere
Geschäftsgewinn den Subtrahendus bildet, der Saldo aus dem Vergleich dieser
beiden Geschäftsgewinne, vorausgesetzt, daß der Gewinn des Kriegsgeschäfts
jahres den durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn übersteigt; ist letzteres
nicht der Fall, so ist entweder der Saldo, wenn beide gleich sind, gleich Null,
oder wenn der letztere Gewinn der höhere ist, ein „Mindergewinn" i. S. des
§ 19 vorhanden. Das letztere ist erst recht der Fall, wenn die Bilanz des Kriegs
geschäftsjahrs überhaupt keinen Gewinn, sondern einen Verlust aufweist: und)
die Spannung zwischen dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn und
dem Verlust eines Kriegsgeschäftsjahres ist „Mindergewiun" i. S. des § 19,
und zwar in Höhe der Summe aus dem Betrage des früheren Durchschnitts
gewinnes und dem des Verlustes des Kriegsgeschäftsjahres. Vgl. auch Strutz,
KSt.G., Anm. 14—16 zu § 13 und Anm. 3 zu § 14.
3. Nach §15 Abs. 2 Satz 1 ist auf volle Tausende nach unten abzurrluden
der Unterschiedsbetrag. Darunter ist der sich nach Abs. 1 ergebende, dort als
abgabepflichtiger Mehrgewinn bezeichnete Unterschied zwischen Friedens- und
Kriegsgewinn gemeint. Die Vorschrift ist aber auch anzuwenden, wenn der
„Unterschied in einem Mindergewinn" besteht (vgl. Strutz, KSt.G., Anm. 5
zu § 14, pr. OVG. VII K 2 ti. 26. April 1918 und VII K 21 v. 21. Juni 1918).
Der Abs. 1 hätte korrekter gelautet: „Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt
der Betrag, um den der in dem fünften Kriegsgeschäftsjahre (§ 17) erzielte
Geschäftsgewinn (§ 18) den Friedensgewinn übersteigt", der ?lbs. 2 als be
sonderer Paragraph: „Mehrgewinne (§15) und Mindergewinne (§19) sind
abzurunden".
4. Der 2. Satz des 2. Abs. enthält eine Befreiungsvorschrift, nicht
bloß eine Abrundungsvorschrift, und darf daher nur zugunsten der Abgabe
pflichtigen angewendet werden. Er bezieht sich daher nur auf Mehrgewinne
i. S. des Abs. 1, nicht auch auf Mindergewinne i. S. des § 19, und besagt nur,
daß Mehrgewinne, die 5000 M. nicht erreichen, abgabefrei bleiben, nicht auch,
daß Mindergewinne unter dieser Summe nicht von dem Mehrgewinne des
fünften Kriegsjahrs abzuziehen wären. Er besagt auch nicht etwa, wie § 3
Abs. 3, daß ein Betrag von 5000 M. stets abgabefrei bleibt, also vom Mehr
gewinne zu kürzen ist.
§16. Friedensgewinn ist der nach den Vorschriften in
§§ 16,17 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 berechnete