Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. § 16. 
Veranlagung der KA. für 1919 der Friedensgewinn nach den Vorschriften der 
§§16, 17 KSt.G. zu berechnen ist (RFH. Samml. 1 A 172). 
3. Aus § 16 KNG. in Verbindung mit §§ 16,17 KSt.G. ergibt sich folgender 
Begriff des Friedensgewinnes: 
Friedensgewinn ist der Jahresdurchschnitt der nach den gesetzlichen Vor 
schriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung 
mit der Maßgabe, daß 
«) Abschreibungen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie einen an 
gemessenen Ausgleich der Wertverminderung darstellen, 
ß) bei Kommanditgesellschaften auf Aktien diejenigen Gewinnbeträge, 
welche auf die von den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf das Grund 
kapital gemachten Einlagen entfallen, außer Ansatz bleiben, 
y) die Anteile de: Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wieder sonstigen 
Beamten und Angestellten einer Gesellschaft am Jahresgewinn, auf welche 
diese Personen einen Rechtsanspruch haben, als abzugsfähige Betriebskosten 
anzusehen, dagegen Vergütungen (Tantiemen) der Aufsichtsratsmitglieder, die 
von der Hohe des Reingewinns und von dessen Feststellung durch die General 
versammlung oder Gesellschafterversammlung abhängig sind, von dem Ge 
schäftsgewinne nicht abzusetzen sind, 
d) sofern Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft m. b. H. 
bestellt sind, die ihnen zukommenden Gewinnanteile nur insoweit als abzugs- 
fäyige Betriebskosten zu behandeln sind, als sie sich als Entgelt für die auf Grund 
eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrags ausgeübte Tätigkeit 
als Geschäftsführer darstellen/ wobei jedoch der Umstand, daß die Bestellung 
als Geschäftsführer int Gesellschaftsvertrage selbst erfolgt ist, die Annahme 
eines Dienstvertragsverhältnisses nicht ausschließt, 
e) bei Gesellschaften m. 6. H. und eingetragenen Genossenschaften, die aus 
schließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter 
oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Ge- 
sellschafter oder Genossen dienen, derjenige Teil des Reingewinns, der als Ent 
gelt für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse 
ober als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder 
Genossen bezogenen Waren anzusehen ist, nicht als Geschäftsgewinn gilt, 
und nach den Ergebnissen der fünf dem Geschäftsjahr, das noch den August 
1914 mitumfaßte, vorausgegangenen vollen Geschäftsjahre unter Ausscheidung 
des besten und schlechtesten Geschäftsjahrs, wenn aber eine Gesellschaft 
noch nicht so lange besteht, nach den Ergebnissen der vollen Geschäftsjahre, 
für welche Jahresabschlüsse vorliegen, berechneten, in den einzelnen Jahren 
erzielten Bilanzgewinne, mindestens aber ein Betrag von 6 v. H. des ein 
gezahlten Grund- oder Stammkapitals zuzüglich des Mehrbetrags, der zur 
Berteilung einer etwaigen höheren festen Borzugsdividende für bevor 
rechtigte Aktien notwendig geworden wäre. Hat innerhalb der hiernach 
maßgebenden Geschäftsjahre eine Vermehrung des eingezahlten Grund 
oder Stammkapitals stattgefunden, so wird dem Geschäftsgewinne für die 
vor der Vermehrung liegende Zeit ein Betrag von 6 v. H. jährlich des 
der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapital 
betrags zugerechnet. 
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft 
während der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist für die Zeit nach der Ver 
mehrung dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewimt ein Betrag von 
6 .v. H. jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich 
zugeflossenen Kapitalbetrags hinzuzurechnen.
	        
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