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Kriegsabgabegesetz 1919. § 16.
Veranlagung der KA. für 1919 der Friedensgewinn nach den Vorschriften der
§§16, 17 KSt.G. zu berechnen ist (RFH. Samml. 1 A 172).
3. Aus § 16 KNG. in Verbindung mit §§ 16,17 KSt.G. ergibt sich folgender
Begriff des Friedensgewinnes:
Friedensgewinn ist der Jahresdurchschnitt der nach den gesetzlichen Vor
schriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung
mit der Maßgabe, daß
«) Abschreibungen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie einen an
gemessenen Ausgleich der Wertverminderung darstellen,
ß) bei Kommanditgesellschaften auf Aktien diejenigen Gewinnbeträge,
welche auf die von den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf das Grund
kapital gemachten Einlagen entfallen, außer Ansatz bleiben,
y) die Anteile de: Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wieder sonstigen
Beamten und Angestellten einer Gesellschaft am Jahresgewinn, auf welche
diese Personen einen Rechtsanspruch haben, als abzugsfähige Betriebskosten
anzusehen, dagegen Vergütungen (Tantiemen) der Aufsichtsratsmitglieder, die
von der Hohe des Reingewinns und von dessen Feststellung durch die General
versammlung oder Gesellschafterversammlung abhängig sind, von dem Ge
schäftsgewinne nicht abzusetzen sind,
d) sofern Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft m. b. H.
bestellt sind, die ihnen zukommenden Gewinnanteile nur insoweit als abzugs-
fäyige Betriebskosten zu behandeln sind, als sie sich als Entgelt für die auf Grund
eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrags ausgeübte Tätigkeit
als Geschäftsführer darstellen/ wobei jedoch der Umstand, daß die Bestellung
als Geschäftsführer int Gesellschaftsvertrage selbst erfolgt ist, die Annahme
eines Dienstvertragsverhältnisses nicht ausschließt,
e) bei Gesellschaften m. 6. H. und eingetragenen Genossenschaften, die aus
schließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter
oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Ge-
sellschafter oder Genossen dienen, derjenige Teil des Reingewinns, der als Ent
gelt für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse
ober als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder
Genossen bezogenen Waren anzusehen ist, nicht als Geschäftsgewinn gilt,
und nach den Ergebnissen der fünf dem Geschäftsjahr, das noch den August
1914 mitumfaßte, vorausgegangenen vollen Geschäftsjahre unter Ausscheidung
des besten und schlechtesten Geschäftsjahrs, wenn aber eine Gesellschaft
noch nicht so lange besteht, nach den Ergebnissen der vollen Geschäftsjahre,
für welche Jahresabschlüsse vorliegen, berechneten, in den einzelnen Jahren
erzielten Bilanzgewinne, mindestens aber ein Betrag von 6 v. H. des ein
gezahlten Grund- oder Stammkapitals zuzüglich des Mehrbetrags, der zur
Berteilung einer etwaigen höheren festen Borzugsdividende für bevor
rechtigte Aktien notwendig geworden wäre. Hat innerhalb der hiernach
maßgebenden Geschäftsjahre eine Vermehrung des eingezahlten Grund
oder Stammkapitals stattgefunden, so wird dem Geschäftsgewinne für die
vor der Vermehrung liegende Zeit ein Betrag von 6 v. H. jährlich des
der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapital
betrags zugerechnet.
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft
während der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist für die Zeit nach der Ver
mehrung dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewimt ein Betrag von
6 .v. H. jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich
zugeflossenen Kapitalbetrags hinzuzurechnen.