Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

der  gemeine  Wert  i.  S.  des  §  9  Erg.St.G.  zu  verstehen,  d.  h.  der  objektive
Verkauf-wert  unter  der  Voraussetzung  des  Fortbestandes  des  Geschäfts  ((£.  in
St  6S  33ff.,24ff.;  8  6.86ff.;  10  6.303;  E.  RGZ.  43  S.127;  bahr.  OBK.  195
v.  6.  Juni  1919;  noch  nicht  so  bestimmt  hat  sich  bisher  der  RFH.  ausgesprochen».
Dieser  oberste  Bewertungsgrundsatz  wird  durch  die  Vorschriften  im  §  261  Nr.  1—3
a  a  O.  bezüglich  der  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  nur  nach  zwei  Richtungen
  durchbrochen.  Zunächst  ist  zur  Vermeidung  betrügerischer  Höherbewer-Lungen
  (ögt.  E.  des  RG.  n.  a.  O.)  unter  Nr.  1,  2  bestimmt,  daß  bei  allen
Vermögensgegenständen  ohne  Ausnahme  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis
  die  obere  Grenze  der  Bewertung  bilden  soll,  d.  h.  daß  dieser  in
dem  Falle,  wenn  ihn  der  wirkliche  Wert  eines  Vermögensgegenstandes  in  dem
für  die  Bilanz  maßgebenden  Zeitpunkt  übersteigt,  an  Stelle  des  wirklichen
Wertes  in  die  Bilanz  einzustellen  ist.  Sodann  enthält  die  Nr.  3  noch  eine  Sonder-Vorschrift
  bezüglich  der  sog.  Betriebsgegenstände,  indem  es  den  Aktiengesellschäften
  freigestellt  wird,  diese  Gegenstände  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren
wirklichen  Wert  mit  dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis  abzüglich  nur
des  Betrags  der  Abnutzung,  also  ohne  Berücksichtigung  jeder  sonstigen,  aus
einem  anderen  Grunde  als  infolge  der  eigentlichen  Abnutzung  eingetretenen
Wertverminderung,  in  die  Bilanz  einzustellen  (Makower  HGB.  12.  Ausl.
1  S.  597  zu  4).  Aus  dem  Zusammenhange  der  im  §  261  HGB.  hinsichtlich
der  Bewertung  der  Vermögensgegenstände  in  den  Bilanzen  der  Aktiengesellschäften
  getroffenen  Bestimmungen  ergibt  sich  demnach  als  der  unzweideutige
Wille  des  Gesetzgebers,  daß  den  Gesellschaften  bezüglich  der  Betriebsgegeustände
  die  Wahl  zustehen  soll,  dieselben  entweder  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
unter  Nr.  3  oder,  wie  alle  übrigen  Vermögensobjekte,  mit  dem  wirklichen  Werte
in  dem  für  die  Anfertigung  der  Bilanz  maßgebenden  Zeitpunkte  bzw.,  falls
dieser  Wert  den  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis  übersteigt,  nur  in  Höhe
des  letzteren  in  Ansatz  zu  bringen.  Dagegen  ist  den  Aktiengesellschaften  nicht
di?Befugnis  eingeräumt,  die  Betriebsgegenstände  zwischen  dem  Anschaffungsoder
  Herstellungspreis  abzüglich  der  Abnutzung  als  oberer  Grenze  und  den,
wirklichen  Werte  als  unterer  Grenze  in  beliebiger  Höhe  nach  ihrem  Ermessen
in  der  Bilanz  in  Ansatz  zu  bringen"  (Pr.  OVG.  in  St.  14  S.  314f.;  übereinstimmend ­
  u.  a.  bayer.  OBK.  195  v.  6.  Juni  1919).  „Hieraus  folgt,  daß
Werterhöhungen,  die  die  Betriebsgegenstände  im  Laufe  der  Zeit  aus
irgendwelchen  Gründen  erfahren  haben,  in  den  Bilanzen  bis  zur
Grenze  des  Anschaffungspreises  berücksichtigt  werden  müssen.  Dieser  Grundsatz ­
  erleidet  keine  Ausnahme  und  ist  insbesondere  auch  dann  zur  Anwendung
zu  bringen,  wenn  es  sich  nur  um  eine  anscheinend  vorübergehende  Wertsteigerung
  handeln  sollte."  Eine  entgegengesetzte  kaufmännische  Übung  verstößt ­
  gegen  ausdrückliche  gesetzliche  Vorschriften  und  kann  deshalb  keine  Berücksichtigung ­
  finden  <pr.  OVG.  VII  E.  St.  19  v.  11.  Nov.  1919).
Ferner  schreibt  §261  Ziff.  5  vor,  daß  der  „Betrag  des  Grundkapitals"
unter  die  Passiva  aufzunehmett  ist.  Ist  also  das  Grundkapital  teilweise  verloren
  gegangen,  dann  muß  gleichwohl  sein  voller  statutenmäßiger  Betrag  unter
die  Passiva  aufgenommen  werden,  vermindert  somit  der  verlorene  Betrag  den
Bilanzgewinn,  und  zwar  gleichviel,  wann  der  Verlust  eingetreten  ist;  solange
der  Verlust  nicht  ausgeglichen  ist,  ist  kein  Bilanzgewinn  vorhanden  (vgl.  pr.
OVG.  in  St.  1  S.  288;  10  S.  321,  325;  16  S.  249  f.).
Die  Bilanzvorschriften  für  Gesellschaften  m.  b.H.  im  §  42  G.G.  m.  b.  H.
unterscheiden  sich  von  denen  für  Aktiengesellschaften  dadurch,  daß  nicht,  wie
bei  diesen,  auch  Waren  und  Wertpapiere,  die  zur  Weiterveräußerung,  nicht
dauernd  zum  Betriebe  des  Geschäfts  bestimmt  sind  —  sind  sie  letzteres,  so  fallen
            
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