Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

Veranlagung  der  KA.  für  1919  der  Friedensgewinn  nach  den  Vorschriften  der
§§16,  17  KSt.G.  zu  berechnen  ist  (RFH.  Samml.  1  A  172).
3.  Aus  §  16  KNG.  in  Verbindung  mit  §§  16,17  KSt.G.  ergibt  sich  folgender
Begriff  des  Friedensgewinnes:
Friedensgewinn  ist  der  Jahresdurchschnitt  der  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften ­
  und  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung
mit  der  Maßgabe,  daß
«)  Abschreibungen  nur  insoweit  zu  berücksichtigen  sind,  als  sie  einen  angemessenen ­
  Ausgleich  der  Wertverminderung  darstellen,
ß)  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  diejenigen  Gewinnbeträge,
welche  auf  die  von  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  nicht  auf  das  Grundkapital ­
  gemachten  Einlagen  entfallen,  außer  Ansatz  bleiben,
y)  die  Anteile  de:  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer  wieder  sonstigen
Beamten  und  Angestellten  einer  Gesellschaft  am  Jahresgewinn,  auf  welche
diese  Personen  einen  Rechtsanspruch  haben,  als  abzugsfähige  Betriebskosten
anzusehen,  dagegen  Vergütungen  (Tantiemen)  der  Aufsichtsratsmitglieder,  die
von  der  Hohe  des  Reingewinns  und  von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalversammlung ­
  oder  Gesellschafterversammlung  abhängig  sind,  von  dem  Geschäftsgewinne ­
  nicht  abzusetzen  sind,
d)  sofern  Gesellschafter  zu  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.
bestellt  sind,  die  ihnen  zukommenden  Gewinnanteile  nur  insoweit  als  abzugsfäyige
  Betriebskosten  zu  behandeln  sind,  als  sie  sich  als  Entgelt  für  die  auf  Grund
eines  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Dienstvertrags  ausgeübte  Tätigkeit
als  Geschäftsführer  darstellen/  wobei  jedoch  der  Umstand,  daß  die  Bestellung
als  Geschäftsführer  int  Gesellschaftsvertrage  selbst  erfolgt  ist,  die  Annahme
eines  Dienstvertragsverhältnisses  nicht  ausschließt,
e)  bei  Gesellschaften  m.  6.  H.  und  eingetragenen  Genossenschaften,  die  ausschließlich ­
  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter
oder  Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für  die  Gesellschafter
  oder  Genossen  dienen,  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt ­
  für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse
ober  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis  der  von  den  Gesellschaftern  oder
Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen  ist,  nicht  als  Geschäftsgewinn  gilt,
und  nach  den  Ergebnissen  der  fünf  dem  Geschäftsjahr,  das  noch  den  August
1914  mitumfaßte,  vorausgegangenen  vollen  Geschäftsjahre  unter  Ausscheidung
des  besten  und  schlechtesten  Geschäftsjahrs,  wenn  aber  eine  Gesellschaft
noch  nicht  so  lange  besteht,  nach  den  Ergebnissen  der  vollen  Geschäftsjahre,
für  welche  Jahresabschlüsse  vorliegen,  berechneten,  in  den  einzelnen  Jahren
erzielten  Bilanzgewinne,  mindestens  aber  ein  Betrag  von  6  v.  H.  des  eingezahlten ­
  Grund-  oder  Stammkapitals  zuzüglich  des  Mehrbetrags,  der  zur
Berteilung  einer  etwaigen  höheren  festen  Borzugsdividende  für  bevorrechtigte ­
  Aktien  notwendig  geworden  wäre.  Hat  innerhalb  der  hiernach
maßgebenden  Geschäftsjahre  eine  Vermehrung  des  eingezahlten  Grundoder ­
  Stammkapitals  stattgefunden,  so  wird  dem  Geschäftsgewinne  für  die
vor  der  Vermehrung  liegende  Zeit  ein  Betrag  von  6  v.  H.  jährlich  des
der  Gesellschaft  durch  die  Neueinzahlungen  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags ­
  zugerechnet.
Hat  sich  das  eingezahlte  Grund-  oder  Stammkapital  einer  Gesellschaft
während  der  Kriegsgeschäftsjahre  vermehrt,  so  ist  für  die  Zeit  nach  der  Vermehrung ­
  dem  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewimt  ein  Betrag  von
6  .v.  H.  jährlich  des  der  Gesellschaft  durch  die  Neueinzahlungen  tatsächlich
zugeflossenen  Kapitalbetrags  hinzuzurechnen.
            
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