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Kriegsabgabegesetz 1919. § 16.
Veranlagung der KA. für 1919 der Friedensgewinn nach den Vorschriften der
§§16, 17 KSt.G. zu berechnen ist (RFH. Samml. 1 A 172).
3. Aus § 16 KNG. in Verbindung mit §§ 16,17 KSt.G. ergibt sich folgender
Begriff des Friedensgewinnes:
Friedensgewinn ist der Jahresdurchschnitt der nach den gesetzlichen Vorschriften
und den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung
mit der Maßgabe, daß
«) Abschreibungen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie einen angemessenen
Ausgleich der Wertverminderung darstellen,
ß) bei Kommanditgesellschaften auf Aktien diejenigen Gewinnbeträge,
welche auf die von den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf das Grundkapital
gemachten Einlagen entfallen, außer Ansatz bleiben,
y) die Anteile de: Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wieder sonstigen
Beamten und Angestellten einer Gesellschaft am Jahresgewinn, auf welche
diese Personen einen Rechtsanspruch haben, als abzugsfähige Betriebskosten
anzusehen, dagegen Vergütungen (Tantiemen) der Aufsichtsratsmitglieder, die
von der Hohe des Reingewinns und von dessen Feststellung durch die Generalversammlung
oder Gesellschafterversammlung abhängig sind, von dem Geschäftsgewinne
nicht abzusetzen sind,
d) sofern Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft m. b. H.
bestellt sind, die ihnen zukommenden Gewinnanteile nur insoweit als abzugsfäyige
Betriebskosten zu behandeln sind, als sie sich als Entgelt für die auf Grund
eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrags ausgeübte Tätigkeit
als Geschäftsführer darstellen/ wobei jedoch der Umstand, daß die Bestellung
als Geschäftsführer int Gesellschaftsvertrage selbst erfolgt ist, die Annahme
eines Dienstvertragsverhältnisses nicht ausschließt,
e) bei Gesellschaften m. 6. H. und eingetragenen Genossenschaften, die ausschließlich
der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter
oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter
oder Genossen dienen, derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt
für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse
ober als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder
Genossen bezogenen Waren anzusehen ist, nicht als Geschäftsgewinn gilt,
und nach den Ergebnissen der fünf dem Geschäftsjahr, das noch den August
1914 mitumfaßte, vorausgegangenen vollen Geschäftsjahre unter Ausscheidung
des besten und schlechtesten Geschäftsjahrs, wenn aber eine Gesellschaft
noch nicht so lange besteht, nach den Ergebnissen der vollen Geschäftsjahre,
für welche Jahresabschlüsse vorliegen, berechneten, in den einzelnen Jahren
erzielten Bilanzgewinne, mindestens aber ein Betrag von 6 v. H. des eingezahlten
Grund- oder Stammkapitals zuzüglich des Mehrbetrags, der zur
Berteilung einer etwaigen höheren festen Borzugsdividende für bevorrechtigte
Aktien notwendig geworden wäre. Hat innerhalb der hiernach
maßgebenden Geschäftsjahre eine Vermehrung des eingezahlten Grundoder
Stammkapitals stattgefunden, so wird dem Geschäftsgewinne für die
vor der Vermehrung liegende Zeit ein Betrag von 6 v. H. jährlich des
der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags
zugerechnet.
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft
während der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist für die Zeit nach der Vermehrung
dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewimt ein Betrag von
6 .v. H. jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich
zugeflossenen Kapitalbetrags hinzuzurechnen.