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Kriegsabgabegesetz 1919. § 16.
der gemeine Wert i. S. des § 9 Erg.St.G. zu verstehen, d. h. der objektive
Verkauf-wert unter der Voraussetzung des Fortbestandes des Geschäfts ((£. in
St 6S 33ff.,24ff.; 8 6.86ff.; 10 6.303; E. RGZ. 43 S.127; bahr. OBK. 195
v. 6. Juni 1919; noch nicht so bestimmt hat sich bisher der RFH. ausgesprochen».
Dieser oberste Bewertungsgrundsatz wird durch die Vorschriften im § 261 Nr. 1—3
a a O. bezüglich der Bilanzen der Aktiengesellschaften nur nach zwei Rich-
tungen durchbrochen. Zunächst ist zur Vermeidung betrügerischer Höherbewer-
Lungen (ögt. E. des RG. n. a. O.) unter Nr. 1, 2 bestimmt, daß bei allen
Vermögensgegenständen ohne Ausnahme der Anschaffungs- oder Her-
stellungspreis die obere Grenze der Bewertung bilden soll, d. h. daß dieser in
dem Falle, wenn ihn der wirkliche Wert eines Vermögensgegenstandes in dem
für die Bilanz maßgebenden Zeitpunkt übersteigt, an Stelle des wirklichen
Wertes in die Bilanz einzustellen ist. Sodann enthält die Nr. 3 noch eine Sonder-
Vorschrift bezüglich der sog. Betriebsgegenstände, indem es den Aktiengesell-
schäften freigestellt wird, diese Gegenstände ohne Rücksicht auf einen geringeren
wirklichen Wert mit dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis abzüglich nur
des Betrags der Abnutzung, also ohne Berücksichtigung jeder sonstigen, aus
einem anderen Grunde als infolge der eigentlichen Abnutzung eingetretenen
Wertverminderung, in die Bilanz einzustellen (Makower HGB. 12. Ausl.
1 S. 597 zu 4). Aus dem Zusammenhange der im § 261 HGB. hinsichtlich
der Bewertung der Vermögensgegenstände in den Bilanzen der Aktiengesell-
schäften getroffenen Bestimmungen ergibt sich demnach als der unzweideutige
Wille des Gesetzgebers, daß den Gesellschaften bezüglich der Betriebsgegeu-
stände die Wahl zustehen soll, dieselben entweder nach Maßgabe der Vorschrift
unter Nr. 3 oder, wie alle übrigen Vermögensobjekte, mit dem wirklichen Werte
in dem für die Anfertigung der Bilanz maßgebenden Zeitpunkte bzw., falls
dieser Wert den Anschaffungs- oder Herstellungspreis übersteigt, nur in Höhe
des letzteren in Ansatz zu bringen. Dagegen ist den Aktiengesellschaften nicht
di?Befugnis eingeräumt, die Betriebsgegenstände zwischen dem Anschaffungs-
oder Herstellungspreis abzüglich der Abnutzung als oberer Grenze und den,
wirklichen Werte als unterer Grenze in beliebiger Höhe nach ihrem Ermessen
in der Bilanz in Ansatz zu bringen" (Pr. OVG. in St. 14 S. 314f.; überein
stimmend u. a. bayer. OBK. 195 v. 6. Juni 1919). „Hieraus folgt, daß
Werterhöhungen, die die Betriebsgegenstände im Laufe der Zeit aus
irgendwelchen Gründen erfahren haben, in den Bilanzen bis zur
Grenze des Anschaffungspreises berücksichtigt werden müssen. Dieser Grund
satz erleidet keine Ausnahme und ist insbesondere auch dann zur Anwendung
zu bringen, wenn es sich nur um eine anscheinend vorübergehende Wert-
steigerung handeln sollte." Eine entgegengesetzte kaufmännische Übung ver
stößt gegen ausdrückliche gesetzliche Vorschriften und kann deshalb keine Be
rücksichtigung finden <pr. OVG. VII E. St. 19 v. 11. Nov. 1919).
Ferner schreibt §261 Ziff. 5 vor, daß der „Betrag des Grundkapitals"
unter die Passiva aufzunehmett ist. Ist also das Grundkapital teilweise ver-
loren gegangen, dann muß gleichwohl sein voller statutenmäßiger Betrag unter
die Passiva aufgenommen werden, vermindert somit der verlorene Betrag den
Bilanzgewinn, und zwar gleichviel, wann der Verlust eingetreten ist; solange
der Verlust nicht ausgeglichen ist, ist kein Bilanzgewinn vorhanden (vgl. pr.
OVG. in St. 1 S. 288; 10 S. 321, 325; 16 S. 249 f.).
Die Bilanzvorschriften für Gesellschaften m. b.H. im § 42 G.G. m. b. H.
unterscheiden sich von denen für Aktiengesellschaften dadurch, daß nicht, wie
bei diesen, auch Waren und Wertpapiere, die zur Weiterveräußerung, nicht
dauernd zum Betriebe des Geschäfts bestimmt sind — sind sie letzteres, so fallen