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III. Der Bilanzgewinn. § löste
unter § 42 Ziff. 1 —, höchstens mit dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis
angesetzt werden dürfen.
Obwohl durch die Vorschriften des HGB. und des G.G. nt. b. H. über
die Bilanzgrundsätze für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften m. b. H. eine Verschiedenheit des Bilanzgewinnes
dieser drei Gesellschaftsarten gegenüber den anderen kriegssteuerpflichtigen
herbeigeführt wird, gestattet die Fassung des Ges. nicht die Auslegung, daß deshalb
etwa auch für Aktiengesellfchasten, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften m. b. H. lediglich die allgemeinen Bilanzgrundsätze der §§ 39,
40 HGB. anzuwenden wären. Denn die „gesetzlichen Vorschriften" über die
Bilanzen sind eben die von der betreffenden Gesellschaftsart anzuwendenden
Handels- bzw. gesellschastsrechtlichen.
3. Unter den „Grundsätzen ordnungsmätziger kaufmännischerBuchführung"
sind, wenn diese Grundsätze ne b en die gesetzlichen Vorschriften
gestellt werden, nur solche im kaufmännischen Gebrauch herausgebildete
Grundsätze zu verstehen, die die gesetzlichen Vorschriften ergänzen. Es soll „innerhalb
der Bilanzgrundsätze dem kaufmännischen Gebrauch ein gewisses freies Ermessen
zugestanden werden; niemals aber darf ein Gebrauch, der den handels
rechtlichen Grundsätzen über den Wertansatz in der Bilanz zuwiderläuft, anerkannt
werden" spr. OVG. in St. 14 S. 282 über die gleichbedeutenden Worte
„und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen" im
§ 13 pr. Eink.St.G., ferner Pr. OVG. VII E. St. 19 v. 11. Nov. 1919 oben
in Ziff. 2 Abs. 3 a. E; RGZ. 43 S. 127).
4. Anwendung auf Gesellschaften, die nicht Kaufleute i. ®.
des HGB. sind ? Wie schon erwähnt, sind nicht alle kriegssteuerpflichtigen Gesellschaften
vermöge ihrer Art gesetzlichen Bilanzgrundsätzen und einem Buchführungszwange
unterworfen, nämlich Berggewerkschaften des älteren Rechts,
da sie nicht juristische Personen sind, infolge der Vorschrift des Art. 5 Einf.G.
zum HGB. („Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der Landesges.
nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen, findet der § 2 des HGB.
keine Anwendung") überhaupt nicht, Berggewerkschaften des neueren Rechts
und andere Bergbau treibende Vereinigungen mit juristischer Persönlichkeit
dann nicht, wenn fie den Ersordernisfen des § 2 HGB. nicht entfprechen, d. h. wenn
ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert (vgl. Staub-Könige Sinnt. 2—9,
11—18 zu § 2). Das KSt.G. läßt die Frage der Anwendung des § 16 KSt.G.
auf solche Gefellschasten offen. Er erfordert aber nicht, daß sich der Bilanzgewinn
aus nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger
kaufmännischer Buchführung tatsächlich aufgemachten Bilanzen
ergibt, sondern nur, daß er nach diesen Vorschriften und Grundsätzen „berechnet"
wird. Liegen also keine den Anforderungen entsprechende
Bilanzen vor, fo sind sie nachträglich für die Zwecke der KSt. aufzustellen,
wobei die Grundsätze des HGB. für Einzelkaufleute zu befolgen sind.
5. Hat eine gesetzlich zu kaufmännischer Buchführung und Aufstellung
von Bilanzen verpflichtete Gesellschaft die Bilanzaufstellung unterlassen,
so sind, unbeschadet der deshalb eintretenden Strafen, die Bilanzen nachträglich
für die Zwecke der KSt. anzufertigen. Dabei brauchen aber die Formvorfchriften
des HGB., G.G. nt. b. H. oder GG. über das Zustandekommen der
Bilanzen nicht beobachtet zu werden. Denn diese Bilanzen haben nicht die
der Bilanz in jenen Ges. beigelegte Bedeutung, sondern nur die steuerrechtliche
einer Berechnung, wie sich der Gefchäftsgewinn stellt, wenn man ihn nach
den Grundsätzen berechnet, die für die Berechnung des Bilanzgewinnes maß-