Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III.  Der  Bilanzgewinn.  §  löste ­

  unter  §  42  Ziff.  1  —,  höchstens  mit  dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  angesetzt  werden  dürfen.
Obwohl  durch  die  Vorschriften  des  HGB.  und  des  G.G.  nt.  b.  H.  über
die  Bilanzgrundsätze  für  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  und  Gesellschaften  m.  b.  H.  eine  Verschiedenheit  des  Bilanzgewinnes
dieser  drei  Gesellschaftsarten  gegenüber  den  anderen  kriegssteuerpflichtigen
herbeigeführt  wird,  gestattet  die  Fassung  des  Ges.  nicht  die  Auslegung,  daß  deshalb ­
  etwa  auch  für  Aktiengesellfchasten,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
und  Gesellschaften  m.  b.  H.  lediglich  die  allgemeinen  Bilanzgrundsätze  der  §§  39,
40  HGB.  anzuwenden  wären.  Denn  die  „gesetzlichen  Vorschriften"  über  die
Bilanzen  sind  eben  die  von  der  betreffenden  Gesellschaftsart  anzuwendenden ­
  Handels-  bzw.  gesellschastsrechtlichen.
3.  Unter  den  „Grundsätzen  ordnungsmätziger  kaufmännischerBuchführung"
  sind,  wenn  diese  Grundsätze  ne  b  en  die  gesetzlichen  Vorschriften ­
  gestellt  werden,  nur  solche  im  kaufmännischen  Gebrauch  herausgebildete
Grundsätze  zu  verstehen,  die  die  gesetzlichen  Vorschriften  ergänzen.  Es  soll  „innerhalb ­
  der  Bilanzgrundsätze  dem  kaufmännischen  Gebrauch  ein  gewisses  freies  Ermessen ­
  zugestanden  werden;  niemals  aber  darf  ein  Gebrauch,  der  den  handels  ­
rechtlichen  Grundsätzen  über  den  Wertansatz  in  der  Bilanz  zuwiderläuft,  anerkannt ­
  werden"  spr.  OVG.  in  St.  14  S.  282  über  die  gleichbedeutenden  Worte
„und  sonst  dem  Gebrauche  eines  ordentlichen  Kaufmanns  entsprechen"  im
§  13  pr.  Eink.St.G.,  ferner  Pr.  OVG.  VII  E.  St.  19  v.  11.  Nov.  1919  oben
in  Ziff.  2  Abs.  3  a.  E;  RGZ.  43  S.  127).
4.  Anwendung  auf  Gesellschaften,  die  nicht  Kaufleute  i.  ®.
des  HGB.  sind  ?  Wie  schon  erwähnt,  sind  nicht  alle  kriegssteuerpflichtigen  Gesellschaften
  vermöge  ihrer  Art  gesetzlichen  Bilanzgrundsätzen  und  einem  Buchführungszwange ­
  unterworfen,  nämlich  Berggewerkschaften  des  älteren  Rechts,
da  sie  nicht  juristische  Personen  sind,  infolge  der  Vorschrift  des  Art.  5  Einf.G.
zum  HGB.  („Auf  Bergwerksgesellschaften,  die  nach  den  Vorschriften  der  Landesges.
  nicht  die  Rechte  einer  juristischen  Person  besitzen,  findet  der  §  2  des  HGB.
keine  Anwendung")  überhaupt  nicht,  Berggewerkschaften  des  neueren  Rechts
und  andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen  mit  juristischer  Persönlichkeit
dann  nicht,  wenn  fie  den  Ersordernisfen  des  §  2  HGB.  nicht  entfprechen,  d.  h.  wenn
ihr  Unternehmen  nach  Art  und  Umfang  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten ­
  Geschäftsbetrieb  nicht  erfordert  (vgl.  Staub-Könige  Sinnt.  2—9,
11—18  zu  §  2).  Das  KSt.G.  läßt  die  Frage  der  Anwendung  des  §  16  KSt.G.
auf  solche  Gefellschasten  offen.  Er  erfordert  aber  nicht,  daß  sich  der  Bilanzgewinn ­
  aus  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger
  kaufmännischer  Buchführung  tatsächlich  aufgemachten  Bilanzen
ergibt,  sondern  nur,  daß  er  nach  diesen  Vorschriften  und  Grundsätzen  „berechnet" ­
  wird.  Liegen  also  keine  den  Anforderungen  entsprechende
Bilanzen  vor,  fo  sind  sie  nachträglich  für  die  Zwecke  der  KSt.  aufzustellen, ­
  wobei  die  Grundsätze  des  HGB.  für  Einzelkaufleute  zu  befolgen  sind.
5.  Hat  eine  gesetzlich  zu  kaufmännischer  Buchführung  und  Aufstellung
von  Bilanzen  verpflichtete  Gesellschaft  die  Bilanzaufstellung  unterlassen,
so  sind,  unbeschadet  der  deshalb  eintretenden  Strafen,  die  Bilanzen  nachträglich
für  die  Zwecke  der  KSt.  anzufertigen.  Dabei  brauchen  aber  die  Formvorfchriften
  des  HGB.,  G.G.  nt.  b.  H.  oder  GG.  über  das  Zustandekommen  der
Bilanzen  nicht  beobachtet  zu  werden.  Denn  diese  Bilanzen  haben  nicht  die
der  Bilanz  in  jenen  Ges.  beigelegte  Bedeutung,  sondern  nur  die  steuerrechtliche
einer  Berechnung,  wie  sich  der  Gefchäftsgewinn  stellt,  wenn  man  ihn  nach
den  Grundsätzen  berechnet,  die  für  die  Berechnung  des  Bilanzgewinnes  maß-
            
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