Full text: Die neuere Entwicklung des Petroleumhandels in Deutschland

1/8 Forstwirtschastspolitik im engeren Sinne. 
Wirtschaftsziele, den Gang der Abnutzung und die technische Behandlung des 
Waldes nach seinem Ermessen bestimmen kann; 
abgeholzte Flächen, Räumden und Ödländereien aufzuforssten. 
Zur Förderung der Bergweidewirtschaft können die Landesgesetze außer dem Eigen- 
tümer auch dem Nutzngsberechtigten die Verpflichtung auferlegen, die Bergweiden als 
solche zu erhalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. 
Die Landesgesetze können ferner Vorschriften zur Sicherung der Erfüllung der im 
Abs. 1 und 2 bezeichneten Verpflichtungen treffen, insbesondere die Ausführung not- 
wendiger Arbeiten auf Kosten der Säumigen, im Falle des Abs. 2 auch die übertragung 
der Bewirtschaftung an hierfür geeignete Dritte und die zwangsweise Verpachtung der 
Grundstücke zum Zwecke der Bewirtschaftung vorschreiben.“ 
Aus ihrem Wortlaut geht klar hervor, daß diese Verordnung nichts 
weiter als ein Ermächtigungs- oder Rahmengessetz für die 
Gesetzgebung der Länder ist, denen nach wie vor die Entscheidung in forst- 
wirtschaftspolitischen Fragen überlassen bleibt. Die Regulierung der Forstwirtschaft durch 
Zwangsmaßnahmen ist also auch heute noch Sache der einzelnen Länder und deshalb 
sehr verschiedenartig, übrigens auch innerhalb des nämlichen Landes nicht immer einheitlich 
für alle Gebietsteile (z. B. Preußen, vgl. weiter unter S. 221 f.). 
Die von den einzelnen Ländern zur Regulierung der Fordst- 
wirtschaft erlassenen Hwangsbestimmun gen sind, wenigstens in 
mehreren Ländern, in der Hauptsache in sogenannten Forstg e se ß en, Forst- 
polizeig eseßen, Waldschut gesehen oder Forstverwaltungs- 
g e s e ß en niedergelegt. In einzelnen Ländern, wie Bayern, Sachsen, Württemberg, 
Baden, Hessen und Mecklenburg-Schwerin, sind in solchen „Forsstgeseßzen“ fast alle oben- 
genannten Zwangsbestimmungen, sowohl die auf den Wald überhaupt als auch die auf 
seine verschiedenen Besitßformen gerichteten Bestimmungen enthalten. In anderen Ländern, 
wie z. B. in Preußen, existieren solche umfassenden „Forstgeseßze“ nicht, sondern nur 
besondere, einzelne Gebiete der zwangsmäßigen Regulierung der Forstwirtschaft betreffende 
Spezialgesetz e, auf die bei der Abhandlung der einzelnen Sondergebiete noch 
zurückzukommen sein wird. 
Zur Zeit sind in den Ländern des Deutschen Reiches folgende „F or st g e s e t e“ 
in Geltung: 
In Preugß en existiert ein „Forstgesez“ in dem hier gemeinten umfassenden Sinne 
nicht. Das schon seit dem Jahre 1920 geplante „For stk ul tur g e s e ß“ ist bis heute 
noch nicht herausgekommen. Die heute noch geltenden älteren Gesetze befassen sich nur 
mit besonderen Teilen der zwangsmäßigen Regulierung der Forstwirtschaft, so mit der 
Regulierung bzw. Freigabe der Privatforstwirtschaft (Landeskulturedikt vom 14. September 
1811), mit der Regelung und Ablösung der Forsstnutzungsrechte (die verschiedenen Gemein- 
heitsteilungsordnungen), mit der Schutzwaldfrage (Waldschutzgeseß vom 6. Juli 1875 usw.) 
und anderen Sondergebieten. 
Waldeck und Pyr mont. Forstordnung vom Jahre 1853. 
Rechtsr h einisches Bayern. Bis 1. Januar 1853 galten die verschieden- 
artigsten provinziellen Verordnungen und Forstordnungen. Diesem Durcheinander wurde 
ein Ende gemacht durch d as G e s e ß v o m 28. März 1852, das vom 1. Januar 
1853 ab in Kraft trat. ÄUnderungen mehr formeller Art erfuhr dieses Gesetz aus Anlaß 
des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 18. August 1879 und der
	        
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