1/8 Forstwirtschastspolitik im engeren Sinne.
Wirtschaftsziele, den Gang der Abnutzung und die technische Behandlung des
Waldes nach seinem Ermessen bestimmen kann;
abgeholzte Flächen, Räumden und Ödländereien aufzuforssten.
Zur Förderung der Bergweidewirtschaft können die Landesgesetze außer dem Eigen-
tümer auch dem Nutzngsberechtigten die Verpflichtung auferlegen, die Bergweiden als
solche zu erhalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Die Landesgesetze können ferner Vorschriften zur Sicherung der Erfüllung der im
Abs. 1 und 2 bezeichneten Verpflichtungen treffen, insbesondere die Ausführung not-
wendiger Arbeiten auf Kosten der Säumigen, im Falle des Abs. 2 auch die übertragung
der Bewirtschaftung an hierfür geeignete Dritte und die zwangsweise Verpachtung der
Grundstücke zum Zwecke der Bewirtschaftung vorschreiben.“
Aus ihrem Wortlaut geht klar hervor, daß diese Verordnung nichts
weiter als ein Ermächtigungs- oder Rahmengessetz für die
Gesetzgebung der Länder ist, denen nach wie vor die Entscheidung in forst-
wirtschaftspolitischen Fragen überlassen bleibt. Die Regulierung der Forstwirtschaft durch
Zwangsmaßnahmen ist also auch heute noch Sache der einzelnen Länder und deshalb
sehr verschiedenartig, übrigens auch innerhalb des nämlichen Landes nicht immer einheitlich
für alle Gebietsteile (z. B. Preußen, vgl. weiter unter S. 221 f.).
Die von den einzelnen Ländern zur Regulierung der Fordst-
wirtschaft erlassenen Hwangsbestimmun gen sind, wenigstens in
mehreren Ländern, in der Hauptsache in sogenannten Forstg e se ß en, Forst-
polizeig eseßen, Waldschut gesehen oder Forstverwaltungs-
g e s e ß en niedergelegt. In einzelnen Ländern, wie Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen und Mecklenburg-Schwerin, sind in solchen „Forsstgeseßzen“ fast alle oben-
genannten Zwangsbestimmungen, sowohl die auf den Wald überhaupt als auch die auf
seine verschiedenen Besitßformen gerichteten Bestimmungen enthalten. In anderen Ländern,
wie z. B. in Preußen, existieren solche umfassenden „Forstgeseßze“ nicht, sondern nur
besondere, einzelne Gebiete der zwangsmäßigen Regulierung der Forstwirtschaft betreffende
Spezialgesetz e, auf die bei der Abhandlung der einzelnen Sondergebiete noch
zurückzukommen sein wird.
Zur Zeit sind in den Ländern des Deutschen Reiches folgende „F or st g e s e t e“
in Geltung:
In Preugß en existiert ein „Forstgesez“ in dem hier gemeinten umfassenden Sinne
nicht. Das schon seit dem Jahre 1920 geplante „For stk ul tur g e s e ß“ ist bis heute
noch nicht herausgekommen. Die heute noch geltenden älteren Gesetze befassen sich nur
mit besonderen Teilen der zwangsmäßigen Regulierung der Forstwirtschaft, so mit der
Regulierung bzw. Freigabe der Privatforstwirtschaft (Landeskulturedikt vom 14. September
1811), mit der Regelung und Ablösung der Forsstnutzungsrechte (die verschiedenen Gemein-
heitsteilungsordnungen), mit der Schutzwaldfrage (Waldschutzgeseß vom 6. Juli 1875 usw.)
und anderen Sondergebieten.
Waldeck und Pyr mont. Forstordnung vom Jahre 1853.
Rechtsr h einisches Bayern. Bis 1. Januar 1853 galten die verschieden-
artigsten provinziellen Verordnungen und Forstordnungen. Diesem Durcheinander wurde
ein Ende gemacht durch d as G e s e ß v o m 28. März 1852, das vom 1. Januar
1853 ab in Kraft trat. ÄUnderungen mehr formeller Art erfuhr dieses Gesetz aus Anlaß
des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 18. August 1879 und der