380 Kriegsabgabegesetz 1919. § 16.
Beträge von dem Geschäftsgewinne dieses Kriegsgeschäftsjahres abgesetzt werden
tonnen. Das legt den Schluß e contrario nahe, daß Unterbilanzen, mit denen
die Gesellschaften in Friedensgeschäftsjahre eingetreten sind, deren Gewinn
nicht mindern. Daß dies der Absicht der gesetzgebenden Faktoren entspricht,
läßt sich daraus schließen, daß bei Beratung des KAG. 1918 im Reichstags,
ausschuß angeregt wurde, auch die dies zum Ausdruck bringende Vorschrift der
KSt.Ausf.Best. § 23 Abs. 1 Satz 1 in das Ges. aufzunehmen, und hiervon anscheinend
nur deshalb Abstand genommen wurde, weil es regierungsseitig als
unnötig bezeichnet wurde, da es sich um eine Vorschrift zugunsten der abgabepflichtigen
Gesellschaften handle und deshalb nicht zu besorgen sei, daß
die fragliche Bestimmung der Ausf.Best. vom Verwaltungsrichter für rechtsungültig
erklärt werde. Dieser Grund mutet eigenartig an, da eine Vorschrift,
die ihrem Wesen nach in das Ges. gehört, in dieses aufzunehmen ist, gleichviel
ob sie zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen wirkt; tut sie das erstere,
so gehört sie sogar erst recht in das Ges. und nicht bloß in die jederzeit der Abänderung
ohne Mitwirkung des Parlaments ausgesetzten Ausf.Best. Daß die
verbündeten Regierungen sich selbst darüber klar waren, daß die fragliche Vorschrift
der Ausf.Best. rechtlich anfechtbar sei, ging aus der erwähnten Erklärung
hervor. Jedenfalls hatte noch bei der Beratung des ersten Sich.G. der Reichsschatzsekretär
den sich nicht auf die Kriegsbilanzen beschränkenden Standpunkt
vertreten (Komm.Ber. 27): „Ein Berlustvortrag müsse nach den handelsgesetzlichen
Bestimmungen zunächst aus dem Rohgewinn eines folgenden Geschäftsjahres
abgedeckt werden, ehe überhaupt ein Bilanzgewinn in Erscheinung treten
könne. Da nun nach § 3 auf die handelsgesetzlichen Vorschriften Bezug genommen
ist, so könne ein Reingewinn erst in die Erscheinung treten, wenn der
Verlustvortrag durch den Rohgewinn gedeckt sei." Es fehlt an jeder Andeutung,
daß sich die verbündeten Regierungen und der RT. später von der Unrichtigkeit
dieses Standpunktes überzeugt hätten. War das aber nicht der Fall, so
waren die ersteren auch nicht berechtigt, zugunsten der Abgabepflichtigen in
den Ausf.Best. einen entgegengesetzten Standpunkt einzunehmen, sondern dies
wäre nur in einzelnen Fällen auf Grund der sog. „Härteparagraphen" angängig
gewesen. Daraus, daß der Gesetzgeber sich für die Kriegsbilanzen in
den beiden KAG. für 1918 und 1919 zu einem Standpunkt ausdrücklich
bekennt, ist noch nicht der Schluß zulässig, für die Friedensbilanzen sei der
entgegengesetzte einzunehmen, weil hier dieser der für die Abgabepflichtigen
günstigere isü Selbst wenn er dies beabsichtigt hat, hat er es nicht gesagt, und
nur auf das, was er gesagt hat, kommt es an, nicht darauf, was er vielleicht
oder sogar wahrscheinlich gedacht hat. Vgl. unten die Erläuterung zu § 18 Abs. 3.
Der RFH. hat sich im Urt. I A 127 v. 17. Okt. 1919 über die Frage der
Behandlung der Unterbilanzen von Vorjahren eingehend geäußert; er führt aus:
„Aus '§ 16 KSt.G. erhellt zunächst, daß es auf den ordnungsmäßig berechneten
und nicht etwa auf den ausgewiesenen, verteilungsfähigen Bilanzgewinn
ankommt .. Für die Auslegung des Begriffs sin einem Geschäftsjahr
erzielter Bilanzgewinn' hat man sich zunächst Wesen und wirtschaftliche Natur
des Gegenstücks zum Verlustvorttag, des Gewinnvortrags, zu vergegenwärtigen.
Der Gewinnvortrag aus dem Vorjahre ist, wie schon sein Name sagt, kein im
laufenden Geschäftsjahr erzielter Gewinn, sondern Gewinn aus dem Vorjahre
oder aus den Vorjahren. Der Gewinnvortrag darf daher bei Ermittlung des
Geschäftsgewinns eines Jahres nicht berücksichtigt werden, er ist aus dem Bilanzgewinn
auszuscheiden, soweit er nicht etwa in der Bilanz <das Wort .Bilanz'
im Gegensatze zur Gewinn- und Verlustrechnung genommen) besonders er«
sichtlich ist. . . Den Gegensatz zum Gewinnvortrag bildet der Verlustvortrag.
Beschließt eine Gesellschaft, die Unterbilanz eines Jahres, für die eine