Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

380  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

Beträge  von  dem  Geschäftsgewinne  dieses  Kriegsgeschäftsjahres  abgesetzt  werden
tonnen.  Das  legt  den  Schluß  e  contrario  nahe,  daß  Unterbilanzen,  mit  denen
die  Gesellschaften  in  Friedensgeschäftsjahre  eingetreten  sind,  deren  Gewinn
nicht  mindern.  Daß  dies  der  Absicht  der  gesetzgebenden  Faktoren  entspricht,
läßt  sich  daraus  schließen,  daß  bei  Beratung  des  KAG.  1918  im  Reichstags,
ausschuß  angeregt  wurde,  auch  die  dies  zum  Ausdruck  bringende  Vorschrift  der
KSt.Ausf.Best.  §  23  Abs.  1  Satz  1  in  das  Ges.  aufzunehmen,  und  hiervon  anscheinend ­
  nur  deshalb  Abstand  genommen  wurde,  weil  es  regierungsseitig  als
unnötig  bezeichnet  wurde,  da  es  sich  um  eine  Vorschrift  zugunsten  der  abgabepflichtigen ­
  Gesellschaften  handle  und  deshalb  nicht  zu  besorgen  sei,  daß
die  fragliche  Bestimmung  der  Ausf.Best.  vom  Verwaltungsrichter  für  rechtsungültig ­
  erklärt  werde.  Dieser  Grund  mutet  eigenartig  an,  da  eine  Vorschrift,
die  ihrem  Wesen  nach  in  das  Ges.  gehört,  in  dieses  aufzunehmen  ist,  gleichviel
ob  sie  zugunsten  oder  zuungunsten  des  Steuerpflichtigen  wirkt;  tut  sie  das  erstere,
so  gehört  sie  sogar  erst  recht  in  das  Ges.  und  nicht  bloß  in  die  jederzeit  der  Abänderung ­
  ohne  Mitwirkung  des  Parlaments  ausgesetzten  Ausf.Best.  Daß  die
verbündeten  Regierungen  sich  selbst  darüber  klar  waren,  daß  die  fragliche  Vorschrift ­
  der  Ausf.Best.  rechtlich  anfechtbar  sei,  ging  aus  der  erwähnten  Erklärung
hervor.  Jedenfalls  hatte  noch  bei  der  Beratung  des  ersten  Sich.G.  der  Reichsschatzsekretär
  den  sich  nicht  auf  die  Kriegsbilanzen  beschränkenden  Standpunkt
vertreten  (Komm.Ber.  27):  „Ein  Berlustvortrag  müsse  nach  den  handelsgesetzlichen ­
  Bestimmungen  zunächst  aus  dem  Rohgewinn  eines  folgenden  Geschäftsjahres ­
  abgedeckt  werden,  ehe  überhaupt  ein  Bilanzgewinn  in  Erscheinung  treten
könne.  Da  nun  nach  §  3  auf  die  handelsgesetzlichen  Vorschriften  Bezug  genommen ­
  ist,  so  könne  ein  Reingewinn  erst  in  die  Erscheinung  treten,  wenn  der
Verlustvortrag  durch  den  Rohgewinn  gedeckt  sei."  Es  fehlt  an  jeder  Andeutung,
daß  sich  die  verbündeten  Regierungen  und  der  RT.  später  von  der  Unrichtigkeit ­
  dieses  Standpunktes  überzeugt  hätten.  War  das  aber  nicht  der  Fall,  so
waren  die  ersteren  auch  nicht  berechtigt,  zugunsten  der  Abgabepflichtigen  in
den  Ausf.Best.  einen  entgegengesetzten  Standpunkt  einzunehmen,  sondern  dies
wäre  nur  in  einzelnen  Fällen  auf  Grund  der  sog.  „Härteparagraphen"  angängig ­
  gewesen.  Daraus,  daß  der  Gesetzgeber  sich  für  die  Kriegsbilanzen  in
den  beiden  KAG.  für  1918  und  1919  zu  einem  Standpunkt  ausdrücklich
bekennt,  ist  noch  nicht  der  Schluß  zulässig,  für  die  Friedensbilanzen  sei  der
entgegengesetzte  einzunehmen,  weil  hier  dieser  der  für  die  Abgabepflichtigen
günstigere  isü  Selbst  wenn  er  dies  beabsichtigt  hat,  hat  er  es  nicht  gesagt,  und
nur  auf  das,  was  er  gesagt  hat,  kommt  es  an,  nicht  darauf,  was  er  vielleicht
oder  sogar  wahrscheinlich  gedacht  hat.  Vgl.  unten  die  Erläuterung  zu  §  18  Abs.  3.
Der  RFH.  hat  sich  im  Urt.  I  A  127  v.  17.  Okt.  1919  über  die  Frage  der
Behandlung  der  Unterbilanzen  von  Vorjahren  eingehend  geäußert;  er  führt  aus:
„Aus  '§  16  KSt.G.  erhellt  zunächst,  daß  es  auf  den  ordnungsmäßig  berechneten
  und  nicht  etwa  auf  den  ausgewiesenen,  verteilungsfähigen  Bilanzgewinn ­
  ankommt ..  Für  die  Auslegung  des  Begriffs  sin  einem  Geschäftsjahr
erzielter  Bilanzgewinn'  hat  man  sich  zunächst  Wesen  und  wirtschaftliche  Natur
des  Gegenstücks  zum  Verlustvorttag,  des  Gewinnvortrags,  zu  vergegenwärtigen.
Der  Gewinnvortrag  aus  dem  Vorjahre  ist,  wie  schon  sein  Name  sagt,  kein  im
laufenden  Geschäftsjahr  erzielter  Gewinn,  sondern  Gewinn  aus  dem  Vorjahre
oder  aus  den  Vorjahren.  Der  Gewinnvortrag  darf  daher  bei  Ermittlung  des
Geschäftsgewinns  eines  Jahres  nicht  berücksichtigt  werden,  er  ist  aus  dem  Bilanzgewinn ­
  auszuscheiden,  soweit  er  nicht  etwa  in  der  Bilanz  <das  Wort  .Bilanz'
im  Gegensatze  zur  Gewinn-  und  Verlustrechnung  genommen)  besonders  er«
sichtlich  ist.  .  .  Den  Gegensatz  zum  Gewinnvortrag  bildet  der  Verlustvortrag. ­
  Beschließt  eine  Gesellschaft,  die  Unterbilanz  eines  Jahres,  für  die  eine
            
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