Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kricgsabgabegcsctz 1919. §16. 
5um KSt.G. Aufnahme gefunden. Andererseits ist daselbst in Satz 1 bestimmt, 
daß bei der Ermittlung des in den einzelnen Friedensjahren erzielten Geschäfts 
gewinns auch die Beträge zu berücksichtigen sind, die zur Deckung eines aus frü 
heren Jahren herrührenden Verlustes verwendet worden sind. Soweit mit 
der Bestimmung des § 23 Ausf.Best. eine unterschiedliche Behandlung des Ver 
lustvortrags in den Kriegsgeschäftsjahren einerseits und den Friedensgeschäfts 
jahren andererseits bezweckt sein sollte, vermöchte der erkennende Senat sie 
nicht als im Gesetze begründet anzuerkennen. Im übrigen hat der Senat ge 
glaubt, sich der Auffassung des Reichsschatzsekretärs anschließen zu müssen, da 
dieser Auffassung bei der Beratung des Ges. von keiner Seite widersprochen 
worden ist, also eine Begünstigung solch notleidender Gesellschaften augen 
scheinlich vom Gesetzgeber gewollt ist. Der Senat hat dabei auch erwogen, daß 
nach dem Wortlaute des KSt.G. der Begriff des .Geschäftsgewinns' nicht über 
den des .nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger 
kaufmännischer Buchführung berechneten Bilanzgewinns' hinausgeht: was 
nicht Bilanzgewinn in diesem Sinne ist, kann auch nicht .Geschäftsgewinn' i. S. 
des § 16 a. a. O. sein. Die Worte ,in einem Geschäftsjahre erzielte' können 
höchstens eine den Begriff des .Geschäftsgewinns' gegenüber dem des .Bilanz 
gewinns' einschränkende, nicht eine jenen übet diesen hinaus ausdehnende 
Bedeutung haben. Der Senat hat dabei freilich nicht verkannt, daß, vom Bo 
den dieser Lluffassung aus, es der Bestimmung im § 24 Abs. 3 KAG. 1918 gar 
nicht bedurft hätte, weil diese Bestimmung danach schon im § 16 Abs. 1 des KSt.G. 
1916 enthalten ist. Ist dies aber der Fall, stellt also der § 24 Abs. 3 KAG. 1918 
nur eine Verdeutlichungsvorschrift, nicht eine Sonderbestimmung für das 
4 Kriegsgeschäftsjahr dar, dann folgt daraus die Abzugsfähigkeit des Ver- 
lustvortrags auch jür die im Bereiche des KAG. 1918 liegenden anderen Kriegs 
und Friedensgeschäftsjahre, also insbes. des bei Anwendung des § 25 in 
Betracht kommenden 1—3. Kriegsgeschäftsjahrs. Richtig ist, daß auf diese 
Weise die mit namhaftem Verlustvortrag in das 1. Kriegsgeschäftsjahr ein 
tretenden Aktiengesellschaften usw., wenn die Beseitigung der Unterbilanz erst 
im 4. Kriegsgeschäftsjahre gelingt, nicht nur in die Lage kommen, einen 
nur einmal erlittenen Verlust wiederholt (bis zu 4mal) abzuziehen, sondern 
daß sie auch in auffälliger Weise begünstigt werden vor Gesellschaften, die zwar 
gleichfalls schlecht abschneiden, aber immerhin ohne Unterbilanz arbeiten." 
11. Zu einzelnen Bilanzposten. „ , : 
a) Gewinnvortrag auf neue Rechnung vgl. vorstehendes Urteil des 
RFH. v. 17. Okt. 1919 am Anfang. 
b) Die von einem Dritten auf Grund der Übernahme einer Renten 
oder Dividendengarantie geleisteten Zuschüsse, mögen sie auf Grund eines 
mit der Aktiengesellschaft oder mit den Aktionären geschlossenen Vertrags un 
mittelbar an die Aktionäre oder durch Vermittelung der Gesellschaft gezahlt 
werden, gehören niemals zu den steuerpflichtigen Überschüssen der Gesellschaft, 
wohl aber die von einem Dritten infolge der Übernahme einer Rentabilitäts 
garantie an eine Gesellschaft geleisteten Zuschüsse. Der Fall der Rentabili 
tätsgarantie liegt vor, wenn ein Dritter einer Aktiengesellschaft gegenüber 
die Gewähr dafür übernimmt, daß diese einen bestimmten Reingewinn erzielt, 
ohne daß aber die Aktiengesellschaft dem Dritten gegenüber die Verpflichtung 
übernimmt, den bedungenen Garantiezuschuß zur Verteilung von Divideiiden 
unter ihre Aktionäre zu verwenden (Pr. OVG. in St. 11 S. 233). 
c) Steuern aller Art, die die Gesellschaft zu entrichten hat, gehören 
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung zu den 
Geschäftsunkosten und mindern daher den Geschäftsgewinn. Die diesen Grund-
	        
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