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Kriegsabgabegesetz 1919. § 16.
§ 20 Abs. 3 und KAG. 1918 § 22 Abs. 3, der früheren Rechtsprechung des
hi OVG der sich andere oberste Verwaltungsgenchtshofe angeschlossen hatten
und die ich bei Fuisting - Strutz Eink.SüG großer Kommentar Anm. 16
-u § 16 und Strutz KSt.G. Anm. 15 zu § 16 dargelegt habe. Schon dort habe
ich diese als bedenklich bezeichnet, und das Pr. OVG. 'st denn auch m ferner
neuesten Rechtsprechung meinen Bedenken gefolgt; es hat sich uumnehr auf den
Standpunkt gestellt, daß das Vorliegen oder Nichtvorliegen emes Dlenstvertrags
nicht entscheidend ist, vielmehr, selbst wenn Re GeschaE'fuhrung als eme ge-
iellickaitlicke Berpslichtung übernommen ist, bis zum Beweise des Gegenteils
zu unterstellen ist, daß der Gesellschaster seine DieMe nur
leisten wollte und daher seine Bezüge, soweit sie nicht ln auffälligem llciß
hältnisse zu seinen Obliegenheiten stehen, als abzugsfähige Vergütungen -
zusehen sind; das pr. OVG. hat dies sogar anerkannt wo Rr einzige oder samt
licke GeseMckafter Geschäftsführer waren <pr. OVG. m St. 17 ». duan-l-
$em ist mich RM. I A 82 v. 26. Juli und I A 134 v. 8. Aug. 1919 (abgedruckt
in Mitteilungen des Reichsverbands der deutschen Industrie" M. 10 S. 155ff.)
beta tr en In dem ersten dieser beiden Urteile führt der RFH. aus daß der
r 22 Abs 3 KAG 1918 (= § 16 Abs. 3 KAG. 1919) eme Sonderoorschrch
ehtt)alte die als Nachwirkung der früheren Rechtsprechung des Pr. OVG.
anzusehen" sei" aber „in der Anerkennung der Abzugsfählgklt der Geschasts-
sührergehalte eine weitere »0^9 ai§ ber ^616
hr " aeftatte Voraussetzung für die Einwendung des § Abs. 3
<KÄG 19181 § 16 Abs. 3 KAG. 1919) sei „nach dessen Wortlaut, daß es sich
bei den Vergütungen an die Geschäftsführer, deren Abzugsfahigke,t als Betrieb -
kosten vom Gesetz versagt ist, um Gewinnanteile handelt, d H. um Anteile
an dem ausgewiesenen oder bei unzutreffend ausgewiesenem Bilanzgewinn an
dem sich be?richtiger Berechnung ergebenden Bilanzgewinn. Die Unrichtigkeit
des ausgewiesenen Bilanzgewinns dazutun", [ ei bie b §erafltuwn
sie von einem höheren Bilanzgewinn ausgehen will Sind die Vergütung
dem Bilanzgewinne nicht entnommen, so konnten ste chm daher nur au; G
des Nachweises seiner Unrichtigkeit zugerechnet werden. Die Annahm , ß
die Gesellschafter ihre Geschäftsführcrtatlgkeit mangels emes Anstellung^ve
trags auf Grund einer gesellschaftlichen Verpflichtung ausübten erbringe diesen
Beweis nicht zumal der Schlußsatz der fraglichen Bestimmung der beiden KE
noch ausdrücklich ausspreche, wie der Umstand, daß die Bestellung als Geschäfts-
sübrer im Gesellschaftsvertrage selbst erfolgt ist, die Annahme ernes Drenstver-
irSÄ Wenn der'Inhalt des GchM-ftsver rages
nicht entgegenstehe, könne unter Umstanden auch rn den Beratungen und B
schlüssen der Gesellschafterversammlungen über die Feshetzung der Geschaf
führerbezüge ein Dienstvertragsverhältnis gefunden werden Diese Aussührun-
gen deuten auch darauf hin, daß der RFH auch grundsätzlich d.e Abzugssah'g-
S {SS S3 F. dA. m I-'»-!"
Umianae für richtig hält. Vgl. auch Strutz rm St.A. 1918 S. -10. A/» ocecyr
heben Becher - Siebes S. 123 hervor, daß andererseits auch em gesonderte
Dimstvertmg, der einem Gesellschaster besonders auffällig hohe Vergütung be-
Efüt,, versteckter ^winnverteüungsplan sem kömre; so auch RFEu 1
Geickäftsiahre ihrer Fälligkeit wegen ,ch:echlen --------
und in einem späteren Geschäftsjahre nachgezahlt werden gehören nicht zu den
abzugsfähigen Betriebskosten des Zahlungsjahrs (RFH- E ^tztgenannten Urteil).
hinsichtlich der durch § 22 Abs. 3 KAG. 1918 und § 16 Abs. 3 KAG. 1919
geschaffemn Rechtslage hat RFH. I 85 v. 21. Okt. 1919 ausgesprochen, daß