Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

§  20  Abs.  3  und  KAG.  1918  §  22  Abs.  3,  der  früheren  Rechtsprechung  des
hi  OVG  der  sich  andere  oberste  Verwaltungsgenchtshofe  angeschlossen  hatten
und  die  ich  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.SüG  großer  Kommentar  Anm.  16
-u  §  16  und  Strutz  KSt.G.  Anm.  15  zu  §  16  dargelegt  habe.  Schon  dort  habe
ich  diese  als  bedenklich  bezeichnet,  und  das  Pr.  OVG.  'st  denn  auch  m  ferner
neuesten  Rechtsprechung  meinen  Bedenken  gefolgt;  es  hat  sich  uumnehr  auf  den
Standpunkt  gestellt,  daß  das  Vorliegen  oder  Nichtvorliegen  emes  Dlenstvertrags
nicht  entscheidend  ist,  vielmehr,  selbst  wenn  Re  GeschaE'fuhrung  als  eme  geiellickaitlicke
  Berpslichtung  übernommen  ist,  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils
zu  unterstellen  ist,  daß  der  Gesellschaster  seine  DieMe  nur
leisten  wollte  und  daher  seine  Bezüge,  soweit  sie  nicht  ln  auffälligem  llciß
hältnisse  zu  seinen  Obliegenheiten  stehen,  als  abzugsfähige  Vergütungen  -
zusehen  sind;  das  pr.  OVG.  hat  dies  sogar  anerkannt  wo  Rr  einzige  oder  samt
licke  GeseMckafter  Geschäftsführer  waren  <pr.  OVG.  m  St.  17  ».  duan-l-$em
  ist  mich  RM.  I  A  82  v.  26.  Juli  und  I  A 134  v.  8.  Aug.  1919  (abgedruckt
in  Mitteilungen  des  Reichsverbands  der  deutschen  Industrie"  M.  10  S.  155ff.)
beta  tr  en  In  dem  ersten  dieser  beiden  Urteile  führt  der  RFH.  aus  daß  der
r  22  Abs  3  KAG  1918  (=  §  16  Abs.  3  KAG.  1919)  eme  Sonderoorschrch
ehtt)alte  die  als  Nachwirkung  der  früheren  Rechtsprechung  des  Pr.  OVG.
anzusehen"  sei"  aber  „in  der  Anerkennung  der  Abzugsfählgklt  der  Geschastssührergehalte
  eine  weitere  »0^9  ai§  ber  ^616
hr  "  aeftatte  Voraussetzung  für  die  Einwendung  des  §  Abs.  3
<KÄG  19181  §  16  Abs.  3  KAG.  1919)  sei  „nach  dessen  Wortlaut,  daß  es  sich
bei  den  Vergütungen  an  die  Geschäftsführer,  deren  Abzugsfahigke,t  als  Betrieb  -
kosten  vom  Gesetz  versagt  ist,  um  Gewinnanteile  handelt,  d  H.  um  Anteile
an  dem  ausgewiesenen  oder  bei  unzutreffend  ausgewiesenem  Bilanzgewinn  an
dem  sich  be?richtiger  Berechnung  ergebenden  Bilanzgewinn.  Die  Unrichtigkeit
des  ausgewiesenen  Bilanzgewinns  dazutun",  [ ei  bie b §erafltuwn
sie  von  einem  höheren  Bilanzgewinn  ausgehen  will  Sind  die  Vergütung
dem  Bilanzgewinne  nicht  entnommen,  so  konnten  ste  chm  daher  nur  au;  G
des  Nachweises  seiner  Unrichtigkeit  zugerechnet  werden.  Die  Annahm ,  ß
die  Gesellschafter  ihre  Geschäftsführcrtatlgkeit  mangels  emes  Anstellung^ve
trags  auf  Grund  einer  gesellschaftlichen  Verpflichtung  ausübten  erbringe  diesen
Beweis  nicht  zumal  der  Schlußsatz  der  fraglichen  Bestimmung  der  beiden  KE
noch  ausdrücklich  ausspreche,  wie  der  Umstand,  daß  die  Bestellung  als  Geschäftssübrer
  im  Gesellschaftsvertrage  selbst  erfolgt  ist,  die  Annahme  ernes  DrenstverirSÄ
  Wenn  der'Inhalt  des  GchM-ftsver  rages
nicht  entgegenstehe,  könne  unter  Umstanden  auch  rn  den  Beratungen  und  B
schlüssen  der  Gesellschafterversammlungen  über  die  Feshetzung  der  Geschaf
führerbezüge  ein  Dienstvertragsverhältnis  gefunden  werden  Diese  Aussührungen
  deuten  auch  darauf  hin,  daß  der  RFH  auch  grundsätzlich  d.e  Abzugssah'g-S
  {SS  S3  F.  dA.  m  I-'»-!"
Umianae  für  richtig  hält.  Vgl.  auch  Strutz  rm  St.A.  1918  S.  -10.  A/»  ocecyr
heben  Becher  -  Siebes  S.  123  hervor,  daß  andererseits  auch  em  gesonderte
Dimstvertmg,  der  einem  Gesellschaster  besonders  auffällig  hohe  Vergütung  be-Efüt,,
  versteckter  ^winnverteüungsplan  sem  kömre;  so  auch  RFEu  1

Geickäftsiahre  ihrer  Fälligkeit  wegen  ,ch:echlen  --------und
  in  einem  späteren  Geschäftsjahre  nachgezahlt  werden  gehören  nicht  zu  den
abzugsfähigen  Betriebskosten  des  Zahlungsjahrs  (RFH-  E  ^tztgenannten  Urteil).
hinsichtlich  der  durch  §  22  Abs.  3  KAG.  1918  und  §  16  Abs.  3  KAG.  1919
geschaffemn  Rechtslage  hat  RFH.  I  85  v.  21.  Okt.  1919  ausgesprochen,  daß
            
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