Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

IV.  Abschreibungen  und  stille  Reserven.  §  16.

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werblicher  Aktiengesellschaften  bemerkt  wird,  daß  Abschreibungen  aus  dem  Gewinne ­
  bestritten  oder  irgendwelche  Beträge  zu  Abschreibungen  verwendet  worden ­
  seien.  Die  kaufmännische  Übung,  die  Abschreibungen  nach  den  Betriebsergebnissen ­
  des  einzelnen  Geschäftsjahrs  und  nicht  nach  dem  maßgebenden
Werte  der  Aktiven  am  Schlüsse  desselben  zu  bemessen,  also  in  Jahren  mit  geringeren
  Erträgen  niedrigere,  in  guten  Jahren  dagegen  höhere  als  nach  den
gesetzlichen  Vorschriften  erforderliche  Abschreibungen  vorzunehmen,  steht  meist
damit  im  Zusammenhange  (Pr.  OVG.  in  St.  13  S.  246  f.j.  A.  A.  bahr.  OBK.
Mitt.  XVII  277  und  314.
tf)  Die  Auffassung,  daß  es  einer  Gesellschaft  infolge  der  Vorschrift  im  §  261
Nr.  3  HGB.  und  §  42  Nr.  1  GG.  m.  b.  H.,  auch  in  späteren  Jahren  freistehe,
den  Wert  der  Betriebsgegenstände  auf  den  niedrigeren  wirklichen  Wert
herabzuschreiben  (pr.  OVG.  in  St.  10  S.303f.),  ist  vom  pr.  OVG.  in  St.  17
S.  208  ff.  aufgegeben:  abgeschrieben  werden  kann  in  jeder  Bilanz  nur  die  innerhalb ­
  der  Bilanzperiode  eingetretene  Wertminderung.  A.  A.  bahr.  OBK.  Mitt.
XVI  102).
e)  Abschreibungen  auf  den  Wert  des  Unternehmens  im  ganzen  als
einer  wirtschaftlichen  Einheit  neben  den  Abschreibungen  auf  die  einzelnen  Wertposten ­
  hat  die  bisherige  Rechtsprechung  nicht  anerkannt  (pr.  OVG.  III  E.  8t.
130  v.  30.  Jan.  1919  u.  et.;  bad.  BGH.  224  v.  29.  Juni  1919  im
DSt.Bl.  1  S.  514).  Ich  habe  diese  auch  in  der  Literatur  bekämpfte  (vgl.
Rosendorff  Steuerrecht  der  stillen  Reserven  von  Aktiengesellschaften
S.  65ff.  und  Mitteilungen  des  deutschen  Jndustrierats  Nr.  3  S.  29f.;  Koppe-Varnhagen
  KAG.  1919  S.  94)  Ansicht  nicht  geteilt.  Die  Bewertung
der  Anlagen  eines  industriellen  oder  sonstigen  wirtschaftlichen  Unternehmens
hat  sich  letzten  Endes  auf  dieses  im  ganzen  zu  erstrecken;  die  Wertansätze  der  einzelnen ­
  Bestandteile  haben  nur  Rechnungsfaktoren  zu  bilden,  und  der  Wert  des
Ganzen  braucht  keineswegs  gleich  der  Summe  der  Einzelwerte  der  einzelnen
Betriebsgegenstände  zu  sein.  Viele  Werteinbußen  lassen  sich  gar  nicht  für  die
einzelnen  Aktivposten  begründen,  während  sie  für  das  Unternehmen  im  ganzen
augenfällig  sind.  Die  Zulässigkeit  solcher  Kollektivabschreibungen  ergibt  sich
m.  E.  auch  aus  folgender  Erwägung:  der  Bilanzwert  ist  der  gemeine  Wert,
dieser  aber  der  für  das  Unternehmen  als  wirtschaftliche  Einheit  im  ganzen  bei
einer  Veräußerung  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  zu  erzielende  Verkaufspreis; ­
  der  Käufer  aber  wirb  sein  Gebot  dergestalt  kalkulieren,  daß  er  zunächst ­
  die  Qualität  der  einzelnen  Betriebsgegenstände,  Anlagen  usw.  prüft,
dann  aber  auch  die  Eignung  des  Unternehmens  im  ganzen  zur  künftigen  Ertragserzielung; ­
  danach  wird  er  das  Gebot,  das  er  nach  den  Einzelwerten  machen
könnte,  unter  Umständen  reduzieren  oder  erhöhen.  Vgl.  Rosendorff  in  den
Mitteilungen  des  Jndustrierats  a.  a.  O.  und  meine  Ausführungen  ebendort
S.  39  sowie  in  DSt.Bl.  1  S.  392.  Nach  Abschluß  dieses  Buches  hat  sich
RFH.  I  A  232  v.  13.  Jan.  1920  meiner  Auffassung  von  der  Zulässigkeit ­
  von  Abschreibungen  auf  den  Wert  des  Ge'samtunternehmens
angeschlossen  und  ausgesprochen,  daß,  sofern  eine  Entwertung  in  dem
betreffenden  Geschäftsjahr  bereits  eingetreten  ist,  wenn  auch  mit  Rücksicht
auf  zukünftige  Ereignisse,  wie  die  bevorstehende  Notwendigkeit  der  Umstellung
eines  Betriebes  aus  der  Kriegs-  in  die  Friedenswirtschaft,  steuerfreie  Abschreibungen ­
  und  als  Rücklagen  bezeichnete  Bewertungs-(Wertberichtigungs-)
Konten  auch  auf  das  Ge  samt  unternehmen,  nicht  bloß  auf  die  einzelnen  Aktivposten ­
  der  Bilanz  steuerrechtlich  zulässig  sind,  soweit  sie  zusammen  mit
den  Abschreibungen  und  Bewertungskonten  auf  die  Einzelposten  die  bereits
eingetretene  Entwertung  des  ganzen  Unternehmens  als  der  wirtschaftlichen
            
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