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Linie zu bringen, erschien die Schaffung von Zentralkommissionen not
wendig. Besonders bei den in Oesterreich herrschenden zentrisugalen
und föderalistischen Bestrebungen liegt ja die Gefahr nahe, daß die ört
lichen Ausschüsse sich von der Erwägung leiten lassen, durch ihre Lohn
politik die Konkurrenzfähigkeit ihrer örtlichen Industrie zu erhöhen. Der
Ausschuß war deshalb der Meinung, daß die Festsetzung von Mindest
löhnen ebenso wie in England nur von einer Zentralkommission erfolgen
könne und die Prüfung dieser Lohnsatzung dem Handelsministerium zu
stehen müsse. Die Festsetzung von Mindestlöhnen durch die Zentral
heimarbeitskommission sollte aber keineswegs die Gleichmachung der
Löhne im ganzen Reich bedeuten, die Kommission vielmehr ausdrücklich
das Recht erhalten, die Löhne nach den örtlichen Verhältnissen abzu
stufen.
Uni die Abwanderung der Heimarbeit aus einem Bezirk in den
anderen zu verhindern und ganze Produküonszentren einheillich
zusammenzufassen, erschien die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhält
nisse ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen notwendig. Da der Regie
rungsentwurf die Schafstmg der Heimarbeitskommissionen durch die
politischen Landesbehörden vorsieht, deren Zuständigkeit sich nur auf das „
betreffende Kronland erstreckt, können Kommissionen nicht zur Errich
tung gelangen, deren Tätigkeit sich infolge der Ausdehnung eines be
stimmten Heimarbeitgebiets auf mehrere Kronländer zu erstrecken hat.
Deshalb wurde auch gewünscht, daß die Bildung von Heimarbeitaus
schüssen nicht den Laudesbehörden, sondern dem Handelsministerium
übertragen werden sollte.
Als Beschluß wurde schließlich niedergelegt, daß durch Verordnung
des Handelsministers je eine Zentral-Heimarbeits-Kommission für jeden
Produktionszweig errichtet werden soll. Sie ist aus Vertretern der ein
zelnen Abteilungen der Distriktskommissionen zu bilden. Der Vorsitzende
ist berechtigt, den Sitzungen der Distrikts-Heimarbeits-Komniissionen mit
beratender Stimme beizuwohnen. Die Zentralkommission hat die Auf
gabe, die Beschlüsse der Distriktskommissionen zu überprüfen, sie kann
ihnen Bestätigung erteilen oder alle oder einzelne derselben abändern.
Kommen in den Distriktskommissionen keine Beschlüsse zustande, so
hat die Zentralkommission sie selbst aufzustellen. Ihre Beschlüsse sind den>
Handelsministerium zur Bestätigung vorzulegen.
In gewisser Hinsicht am ungeklärtesten ist der Abschnitt VII des
Gesetzes, der sich mit den Kollektivverträgen befaßt. Sollte der Enttvurf
ursprünglich nur das Verhältnis zwischen den durch Verträge festgesetzten