Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Linie zu bringen, erschien die Schaffung von Zentralkommissionen not 
wendig. Besonders bei den in Oesterreich herrschenden zentrisugalen 
und föderalistischen Bestrebungen liegt ja die Gefahr nahe, daß die ört 
lichen Ausschüsse sich von der Erwägung leiten lassen, durch ihre Lohn 
politik die Konkurrenzfähigkeit ihrer örtlichen Industrie zu erhöhen. Der 
Ausschuß war deshalb der Meinung, daß die Festsetzung von Mindest 
löhnen ebenso wie in England nur von einer Zentralkommission erfolgen 
könne und die Prüfung dieser Lohnsatzung dem Handelsministerium zu 
stehen müsse. Die Festsetzung von Mindestlöhnen durch die Zentral 
heimarbeitskommission sollte aber keineswegs die Gleichmachung der 
Löhne im ganzen Reich bedeuten, die Kommission vielmehr ausdrücklich 
das Recht erhalten, die Löhne nach den örtlichen Verhältnissen abzu 
stufen. 
Uni die Abwanderung der Heimarbeit aus einem Bezirk in den 
anderen zu verhindern und ganze Produküonszentren einheillich 
zusammenzufassen, erschien die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhält 
nisse ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen notwendig. Da der Regie 
rungsentwurf die Schafstmg der Heimarbeitskommissionen durch die 
politischen Landesbehörden vorsieht, deren Zuständigkeit sich nur auf das „ 
betreffende Kronland erstreckt, können Kommissionen nicht zur Errich 
tung gelangen, deren Tätigkeit sich infolge der Ausdehnung eines be 
stimmten Heimarbeitgebiets auf mehrere Kronländer zu erstrecken hat. 
Deshalb wurde auch gewünscht, daß die Bildung von Heimarbeitaus 
schüssen nicht den Laudesbehörden, sondern dem Handelsministerium 
übertragen werden sollte. 
Als Beschluß wurde schließlich niedergelegt, daß durch Verordnung 
des Handelsministers je eine Zentral-Heimarbeits-Kommission für jeden 
Produktionszweig errichtet werden soll. Sie ist aus Vertretern der ein 
zelnen Abteilungen der Distriktskommissionen zu bilden. Der Vorsitzende 
ist berechtigt, den Sitzungen der Distrikts-Heimarbeits-Komniissionen mit 
beratender Stimme beizuwohnen. Die Zentralkommission hat die Auf 
gabe, die Beschlüsse der Distriktskommissionen zu überprüfen, sie kann 
ihnen Bestätigung erteilen oder alle oder einzelne derselben abändern. 
Kommen in den Distriktskommissionen keine Beschlüsse zustande, so 
hat die Zentralkommission sie selbst aufzustellen. Ihre Beschlüsse sind den> 
Handelsministerium zur Bestätigung vorzulegen. 
In gewisser Hinsicht am ungeklärtesten ist der Abschnitt VII des 
Gesetzes, der sich mit den Kollektivverträgen befaßt. Sollte der Enttvurf 
ursprünglich nur das Verhältnis zwischen den durch Verträge festgesetzten
	        
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