302 KricgSabgabegesetz 1919. § 16.
dieser kann und — falls die Steuerpflichtige es verlangt — muß ein Ausgleich
zwischen der zu hohen und zu niedrigen Bemessung der Konten vorgenommen
werden (pr. OVG, VII E. St. 85 v. 21. Dez. 1918 in DSt.Z. VIII 18).
t) Bon einem Konto, das weder selbständige Vermögenswerte noch im-
materielle Dinge von wirtschaftlichem Werte darstellt, sind Abschreibungen in
steuerrechtlicher Hinsicht nicht zulässig (pr. OBG. in St. 12 S. 318), wohl aber Ab
schreibungen auf den Wert des Unternehmens im ganzen ohne Bezugnahme auf
einzelne Konten; vgl. oben.
x) Abschreibungen wegen völliger Wertlosigleit von Vermögensgegen
ständen sind ebenso zu behandeln wie solche wegen Wertverminderung; der Wert-
Verlust ist nur der höchste Grad der Wertverminderung (pr. OBG. in St. 14 S. 303).
H) Nach § 40 Abs. 3 HGB. sind „zweifelhafte Forderungen nach ihrem
wahrscheinlichen Werte" in der Bilanz anzusetzen. Ob und in welchem Grade
Forderungen zweifelhaft sind, muß nach den Umständen bemessen werden, die
am Schlüsse des Geschäftsjahres obwalten, für das die Bilanz aufgestellt wird.
Die Zweifel in Ansehung einer Forderung können ihren rechtlichen Bestand und
ihre Beitreibbarkeit, namentlich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, betreffen
(vgl. RGZ. 68 S. 2 und IW. 1912 S. 305 Nr. 26). Eine Forderung, auf
die nach den am Schlüsse des Geschäftsjahres obwaltenden Umständen voraus-
sichtlich ein Verlust zu erwarten ist, ist „zweifelhaft" i. S. des § 40 Abs. 3
HGB Es ist nicht erforderlich, daß der Verlust bereits am Schlüsse des Ge-
schäftsjahrs feststand (pr. OVG. V A 207 v. 12. Juli 1913 bei Fuisting-
Strutz Eink.St.G. Anm. 34 cl zu z 15). Ergibt sich erst aus nachträglich ein
getretenen oder bekannt gewordenen Umständen, daß Ausstände in einer
Bilanz zu hoch oder zu niedrig bewertet sind, so kann das die Gewinnfeststellung
nicht mehr ändern; denn § 40 Abs. 2 HGB. verlangt Ansatz der Forderungen
mit dem Werte, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für den die Bilanz-
aufstellung stattfindet (pr. OVG. VII a 137 v. 8. Febr. 1919; RFH. I A 216 v.
31. Oft. 1919, Sammt. 1 A S. 272).
fi) „Abschreibungen auf den Wert zeitlich begrenzter Unternehmungen zum
Zwecke der Amortisation des angelegten Kapitals sind an sich nicht gestattet"
(pr. OVG. in St. 1 S. 266). Dagegen sind wegen der besondern subjektiven
Wertverminderung von Betriebsgegenständen infolge einer rechtlichen Ver-
pflichtung, das Eigentum einem Dritten zu einem bestimmten Zeitpunkte zu
übertragen — z. B. bei Gleisanlagen bei Pferde- (Straßen-) bahnen, die dem
nächst in das Eigentum der Stadt übergehen —, Abschreibungen auch dann ge-
stattet, wenn der Wert dieser Gegenstände objektiv derselbe bleibt (pr. OVG. in
St. 5 S. 42; vgl. a. a. O. 11 S. 272 und 16 S. 290).
v) Abschreibungen wegen Substanzverringerungcn beim Bergbau und
anderen sog. Substanzbetrieben sind zulässig, und zwar bildet die Differenz des
gemeinen, d. h. des Verkaufswerts des Gesamtbestandes der anstehenden Mine
ralien am Ende eines Geschäftsjahres gegen den Wert am Ende des vorher-
gehenden Geschäftsjahrs das zulässige Maß der Abschreibung wegen Wertver-
Minderung. Ist der so ermittelte Wert der Mineralsubstanz am Ende eines Ge
schäftsjahrs höher oder ebenso hoch als am Ende des vorhergehenden Geschäfts-
jahrs, so ist für dieses Jahr eine Abschreibung wegen Substanzverringerung
überhaupt nicht zulässig. Der gemeine oder Verkaufswert des gesamten Be
standes an Mineralien ist in der Weise zu berechnen, daß mit Hilfe der üblichen
Rcntenformel ein Kapital ermittelt wird, mittels dessen es bei Zugrundelegung
des für Bergbauunternehmungen der betreffenden Art üblichen Zinsfußes
zur Zeit, für die der Wert festgestellt werden soll, möglich ist, eine jährliche Rente
zu erwerbe, die so lange, bis die Mineralmenge verbraucht ist, gezahlt werden