V. Der Friedensgewinn als Ergebnis von Vorjahren. § Iti. 397
in St. 3 6.58). Die Berücksichtigung des Wertes der Minernlsnbstanz ist bei der
Berechnung ausgeschlossen (Pr. OVG. VI A. 138 v. 21. Nov. 1895). Für die
Berechnung des Grundkapitals ist sein Stand am Schlüsse der maßgebenden
Friedensgeschäftsjahre maßgebend. Dabei kommen nur die Erwerbspreise und
Kosten derjenigen Bergwerke in Betracht, die bei Eintritt der Gewerkschaft in
die Kriegsgeschäftsjahre von ihr noch betrieben werden oder doch Teile ihres
Vermögens bilden. Der durch Schuldaufnahme gedeckte Aufwand ist abzu
rechnen, weil er begrifflich nicht Vermögen der Gewerkschaft bildet, der Ertrag
dieser Aufwendungen präsumtiv als Zins dem Gläubiger zufließt. Ob aber der
Aufwand durch Schuldaufnahme gedeckt ist, muß wiederum nach dem Zustande
am Schlüsse der maßgebenden Friedensgeschäftsjahre beurteilt werden. Ist
zwar ursprünglich eine Schuld aufgenommen, diese aber abgetragen, so ist der
Aufwand durch die Schuldabtragung gedeckt und durch diese das Grundkapital
nicht weniger vermehrt, als wenn der Aufwand sogleich aus eigenen Mitteln der
Gewerkschaft bestritten wäre.
Den Berggewerkschaften werden die anderen Bergbau treibende»
Bereinigungen gleich behandelt, sofern sie nicht Aktien-, Aktienkommandit
gesellschaften, Gesellschaften m. b. H. oder eingetragene Genossenschaften sind.
Als „Grundkapital der eingetragenen Genossenschaften" gilt analog
wie nach § 15 pr. Eink.St.G., die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile der
Genossen nach dem Stande am Ende der Friedensgeschäftsjahre. Die „Ge
schäftsanteile" sind nicht gleichbedeutend mit den „Geschäftsguthaben" im
S. der §§ 19, 22, 66, 76, 138 usw. GG.: „Diese Geschäftsguthaben bestehen nicht
nur aus den tatsächlich von den Genossen gemachten Einzahlungen aus den Ge
schäftsanteil, sondern auch aus den inzwischen auf diesen zugeschriebenen Ge
winnen, vermindert um die etwaigen Abschreibungen (vgl. Deumer a. a. O.
©. 224ff.; Brückmann a. a. £>.; Parisius- Crüger, Kommentar, 6. Ausl.,
Erläuterung zu § 7 des Ges. S. 97ff.)" (pr. OVG. 66 S. 188ff.).
Bezüglich der sog. Sicherheitseinlagen der Genossen ist von Fall zu Fall
zu prüfen, ob sie „den eingezahlten Geschäftsanteilen gleichzustellen, also als
Vermögen der Genossenschaft anzusehen sind und nicht vielmehr Darlehen
bilden, die der Genossenschaft von ihren Mitgliedern gegeben wurden. Im
letzteren Falle können sie bei der Berechnung des 3^/z prozentigen Abzugs nicht
berücksichtigt werden" (Pr. OVG. in St. 15 S. 314).
b) Maßgebend ist der Stand des eingezahlten Kapitals am Schlüsse des
Friedensgeschäftsjahrs (pr. OVG. VII K 21 v. 21. Juni 1918).
c) Die Wirkung einer Vermehrung des Stamm- oder Grundkapitals
besteht darin, daß für die vor der Vermehrung liegende Zeit dem Geschäfts
gewinne 6 v. H. jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsäch
lich zugeflossenen Kapitalbetrags zugerechnet wird.
«) Die Zurechnung soll erfolgen für die „vor der Vermehrung liegende
Zeit". Unter dem Zeitpunkt der „Vermehrung" ist derjenige der Ein
zahlung, nicht etwa der des betreffenden Beschlusses der Gesellschaft zu verstehen.
Doch kann hiermit nicht der Zeitpunkt jeder einzelnen tatsächlich erfolgten Ein
zahlung gemeint sein, sondern der von der Gesellschaft allgemein für die Ein
zahlungen festgesetzte Termin (pr. OVG. VII KID. 14. Mai 1918 und VII K12
v. 11. Nov. 1919), der Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft einen jederzeit greifbaren
Anspruch auf Leistung der Einzahlung erlangt (RFH. I A 86 v. 27. Nov. 1919),
bei Fusion ohne Liquidation der Zeitpunkt der Eintragung der Fusion im
Handelsregister (RFH. I A 171 v. 27. Febr. 1920.
ß) Maßgebend ist der der Gesellschaft „durch die Neueinzahlungen tat
sächlich zugeflossene Kapitalbetrag". Damit wird zum Ausdruck gebracht,