Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

V. Der Friedensgewinn als Ergebnis von Vorjahren. § Iti. 397 
in St. 3 6.58). Die Berücksichtigung des Wertes der Minernlsnbstanz ist bei der 
Berechnung ausgeschlossen (Pr. OVG. VI A. 138 v. 21. Nov. 1895). Für die 
Berechnung des Grundkapitals ist sein Stand am Schlüsse der maßgebenden 
Friedensgeschäftsjahre maßgebend. Dabei kommen nur die Erwerbspreise und 
Kosten derjenigen Bergwerke in Betracht, die bei Eintritt der Gewerkschaft in 
die Kriegsgeschäftsjahre von ihr noch betrieben werden oder doch Teile ihres 
Vermögens bilden. Der durch Schuldaufnahme gedeckte Aufwand ist abzu 
rechnen, weil er begrifflich nicht Vermögen der Gewerkschaft bildet, der Ertrag 
dieser Aufwendungen präsumtiv als Zins dem Gläubiger zufließt. Ob aber der 
Aufwand durch Schuldaufnahme gedeckt ist, muß wiederum nach dem Zustande 
am Schlüsse der maßgebenden Friedensgeschäftsjahre beurteilt werden. Ist 
zwar ursprünglich eine Schuld aufgenommen, diese aber abgetragen, so ist der 
Aufwand durch die Schuldabtragung gedeckt und durch diese das Grundkapital 
nicht weniger vermehrt, als wenn der Aufwand sogleich aus eigenen Mitteln der 
Gewerkschaft bestritten wäre. 
Den Berggewerkschaften werden die anderen Bergbau treibende» 
Bereinigungen gleich behandelt, sofern sie nicht Aktien-, Aktienkommandit 
gesellschaften, Gesellschaften m. b. H. oder eingetragene Genossenschaften sind. 
Als „Grundkapital der eingetragenen Genossenschaften" gilt analog 
wie nach § 15 pr. Eink.St.G., die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile der 
Genossen nach dem Stande am Ende der Friedensgeschäftsjahre. Die „Ge 
schäftsanteile" sind nicht gleichbedeutend mit den „Geschäftsguthaben" im 
S. der §§ 19, 22, 66, 76, 138 usw. GG.: „Diese Geschäftsguthaben bestehen nicht 
nur aus den tatsächlich von den Genossen gemachten Einzahlungen aus den Ge 
schäftsanteil, sondern auch aus den inzwischen auf diesen zugeschriebenen Ge 
winnen, vermindert um die etwaigen Abschreibungen (vgl. Deumer a. a. O. 
©. 224ff.; Brückmann a. a. £>.; Parisius- Crüger, Kommentar, 6. Ausl., 
Erläuterung zu § 7 des Ges. S. 97ff.)" (pr. OVG. 66 S. 188ff.). 
Bezüglich der sog. Sicherheitseinlagen der Genossen ist von Fall zu Fall 
zu prüfen, ob sie „den eingezahlten Geschäftsanteilen gleichzustellen, also als 
Vermögen der Genossenschaft anzusehen sind und nicht vielmehr Darlehen 
bilden, die der Genossenschaft von ihren Mitgliedern gegeben wurden. Im 
letzteren Falle können sie bei der Berechnung des 3^/z prozentigen Abzugs nicht 
berücksichtigt werden" (Pr. OVG. in St. 15 S. 314). 
b) Maßgebend ist der Stand des eingezahlten Kapitals am Schlüsse des 
Friedensgeschäftsjahrs (pr. OVG. VII K 21 v. 21. Juni 1918). 
c) Die Wirkung einer Vermehrung des Stamm- oder Grundkapitals 
besteht darin, daß für die vor der Vermehrung liegende Zeit dem Geschäfts 
gewinne 6 v. H. jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsäch 
lich zugeflossenen Kapitalbetrags zugerechnet wird. 
«) Die Zurechnung soll erfolgen für die „vor der Vermehrung liegende 
Zeit". Unter dem Zeitpunkt der „Vermehrung" ist derjenige der Ein 
zahlung, nicht etwa der des betreffenden Beschlusses der Gesellschaft zu verstehen. 
Doch kann hiermit nicht der Zeitpunkt jeder einzelnen tatsächlich erfolgten Ein 
zahlung gemeint sein, sondern der von der Gesellschaft allgemein für die Ein 
zahlungen festgesetzte Termin (pr. OVG. VII KID. 14. Mai 1918 und VII K12 
v. 11. Nov. 1919), der Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft einen jederzeit greifbaren 
Anspruch auf Leistung der Einzahlung erlangt (RFH. I A 86 v. 27. Nov. 1919), 
bei Fusion ohne Liquidation der Zeitpunkt der Eintragung der Fusion im 
Handelsregister (RFH. I A 171 v. 27. Febr. 1920. 
ß) Maßgebend ist der der Gesellschaft „durch die Neueinzahlungen tat 
sächlich zugeflossene Kapitalbetrag". Damit wird zum Ausdruck gebracht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.