Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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der Revolution und ihrer Folgen, namentlich der unsinnigen Lohnsteigerungen 
und Streiks und der Kohlennot haben sich die bis zum Herbst 1918 erzielten Ge 
winne seitdem immer mehr in Verluste verwandelt, vermindert sich also der Ge 
schäftsgewinn des fünften Kriegsjahrs immer mehr, je länger sich der Abschluß 
des letzteren hinauszögert. 
Ä. Die Einrechnung des Geschäftsgewinns eines weiteren Geschäftsjahrs 
wird vermieden, wenn „für den Zeitpunkt des Ablaufs der 12 Monate 
ein Geschäftsabschlutzgemacht wird". Nach dem unter 1 a. E. Ausgeführten 
werden die Gesellschaften sehr häufig keinen Anlaß haben, hiervon Gebrauch zu 
machen. Die Möglichkeit haben sie auch nach Ablauf der 12 Monate noch. 
Denn der Abschluß braucht nur „für", nicht an diesem Zeitpunkt und kann auch 
für jeden späteren Zeitpunkt gemacht werden. 
3. Verlängert sich infolge der Vorschrift int § 17 Abs. 2 das fünfte Kriegs 
geschäftsjahr über 12 Monate hinaus, so ist sein Ergebnis auch nicht mit der 
zwölfmonatigen, sondern mit einem auf die gleiche Zeitdauer umgerechneten 
Ergebnisse der Friedensgeschäftsjahre behufs Ermittlung des Mehrgewinns zu ver 
gleichen. RFH. Samml. 1 A 172 führt übereinstimmend mit mir aus, beider Ver 
gleichung des durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns mit dem in einem 
Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäftsgewinn könnten stets nur die Ergebnisse von 
Geschäftsräumen gleicher Dauer einander gegenübergestellt werden; wenn also 
einem vollen Kriegsgeschäftsjahre nicht volle Friedensgeschäftsjahre von je 
12 Monaten gegenüberstünden, sei zu ermitteln, wieviel von dem Gesamtergeb 
nisse der Friedensgeschäftsjahre auf einen Monat treffe, und dieser Betrag so 
dann mit der Anzahl der Monate des Kriegsgeschäftsjahrs zu vervielfachen. 
Danach ist sinngemäß auch zu verfahren, wenn das Kriegsgeschäftsjahr mehr 
als 12 Monate umfaßt. Wenn also z. B. der nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigende 
Geschäftsgewinn derjenige von 18 Monaten ist, so ist ihm als Minuendus das 
Anderthalbfache des nach § 16 berechneten Friedensgewinns als Subtrahendus 
gegenüberzustellen. A. A. Becher-Liebes, Sinnt. 7 zu § 17; aber ihr Argu- 
ment, die Gesellschaften hätten es in der Hand, durch einen Abschluß für 12 Mo- 
nate die Einbeziehung des weiteren Gewinns in die Abgabepflicht zu vermeiden, 
scheint mir nicht durchschlagend für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Mehr- 
gewinn durch Vergleichung ganz verschieden langer Zeiträume ermittelt sehen 
wollen. RG. VII 165 v. 16. Sept. 1919 hat zu § 19 KSt.G. ausgesprochen, 
der Mehrgewinn im Jahresdurchschnitt sei in der Weise zu ermitteln, daß 
der die Bemessungsgrundlage bildende Mehrgewinn der drei ersten Kriegs 
geschäftsjahre durch die Zahl der letzteren zu teilen sei, auch wenn diese 
nicht drei volle Kalenderjahre umfassen. RFH. IA 304 v. 17. Febr. 1920 
läßt erkennen, daß dieser die Ansicht des RG. nicht teilt. 
§ 18. Der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäfts 
jahres ist nach den Vorschriften der §§ 18, 18 des Kriegssteuer 
gesetzes vom 21. Juni 1916 und des § 16 Abs. 2—4 dieses Ge 
setzes zu berechnen. 
Die Sonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) und die Kriegs 
steuer (Kriegsabgabe) dürfen von dem Geschäftsgewinn eines 
Kriegsgeschäftsjahrs nicht abgesetzt werden. Beträge einer 
freigewordenenSonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) aus einem 
früheren Kriegsgeschäftsjahre, die den Bilanzgewinn erhöht 
Strutz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 26
	        
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