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der Revolution und ihrer Folgen, namentlich der unsinnigen Lohnsteigerungen
und Streiks und der Kohlennot haben sich die bis zum Herbst 1918 erzielten Gewinne
seitdem immer mehr in Verluste verwandelt, vermindert sich also der Geschäftsgewinn
des fünften Kriegsjahrs immer mehr, je länger sich der Abschluß
des letzteren hinauszögert.
Ä. Die Einrechnung des Geschäftsgewinns eines weiteren Geschäftsjahrs
wird vermieden, wenn „für den Zeitpunkt des Ablaufs der 12 Monate
ein Geschäftsabschlutzgemacht wird". Nach dem unter 1 a. E. Ausgeführten
werden die Gesellschaften sehr häufig keinen Anlaß haben, hiervon Gebrauch zu
machen. Die Möglichkeit haben sie auch nach Ablauf der 12 Monate noch.
Denn der Abschluß braucht nur „für", nicht an diesem Zeitpunkt und kann auch
für jeden späteren Zeitpunkt gemacht werden.
3. Verlängert sich infolge der Vorschrift int § 17 Abs. 2 das fünfte Kriegsgeschäftsjahr
über 12 Monate hinaus, so ist sein Ergebnis auch nicht mit der
zwölfmonatigen, sondern mit einem auf die gleiche Zeitdauer umgerechneten
Ergebnisse der Friedensgeschäftsjahre behufs Ermittlung des Mehrgewinns zu vergleichen.
RFH. Samml. 1 A 172 führt übereinstimmend mit mir aus, beider Vergleichung
des durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns mit dem in einem
Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäftsgewinn könnten stets nur die Ergebnisse von
Geschäftsräumen gleicher Dauer einander gegenübergestellt werden; wenn also
einem vollen Kriegsgeschäftsjahre nicht volle Friedensgeschäftsjahre von je
12 Monaten gegenüberstünden, sei zu ermitteln, wieviel von dem Gesamtergebnisse
der Friedensgeschäftsjahre auf einen Monat treffe, und dieser Betrag sodann
mit der Anzahl der Monate des Kriegsgeschäftsjahrs zu vervielfachen.
Danach ist sinngemäß auch zu verfahren, wenn das Kriegsgeschäftsjahr mehr
als 12 Monate umfaßt. Wenn also z. B. der nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigende
Geschäftsgewinn derjenige von 18 Monaten ist, so ist ihm als Minuendus das
Anderthalbfache des nach § 16 berechneten Friedensgewinns als Subtrahendus
gegenüberzustellen. A. A. Becher-Liebes, Sinnt. 7 zu § 17; aber ihr Argument,
die Gesellschaften hätten es in der Hand, durch einen Abschluß für 12 Monate
die Einbeziehung des weiteren Gewinns in die Abgabepflicht zu vermeiden,
scheint mir nicht durchschlagend für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Mehrgewinn
durch Vergleichung ganz verschieden langer Zeiträume ermittelt sehen
wollen. RG. VII 165 v. 16. Sept. 1919 hat zu § 19 KSt.G. ausgesprochen,
der Mehrgewinn im Jahresdurchschnitt sei in der Weise zu ermitteln, daß
der die Bemessungsgrundlage bildende Mehrgewinn der drei ersten Kriegsgeschäftsjahre
durch die Zahl der letzteren zu teilen sei, auch wenn diese
nicht drei volle Kalenderjahre umfassen. RFH. IA 304 v. 17. Febr. 1920
läßt erkennen, daß dieser die Ansicht des RG. nicht teilt.
§ 18. Der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahres
ist nach den Vorschriften der §§ 18, 18 des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916 und des § 16 Abs. 2—4 dieses Gesetzes
zu berechnen.
Die Sonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) und die Kriegssteuer
(Kriegsabgabe) dürfen von dem Geschäftsgewinn eines
Kriegsgeschäftsjahrs nicht abgesetzt werden. Beträge einer
freigewordenenSonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) aus einem
früheren Kriegsgeschäftsjahre, die den Bilanzgewinn erhöht
Strutz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 26