Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  17,  18.

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der  Revolution  und  ihrer  Folgen,  namentlich  der  unsinnigen  Lohnsteigerungen
und  Streiks  und  der  Kohlennot  haben  sich  die  bis  zum  Herbst  1918  erzielten  Gewinne ­
  seitdem  immer  mehr  in  Verluste  verwandelt,  vermindert  sich  also  der  Geschäftsgewinn ­
  des  fünften  Kriegsjahrs  immer  mehr,  je  länger  sich  der  Abschluß
des  letzteren  hinauszögert.
Ä.  Die  Einrechnung  des  Geschäftsgewinns  eines  weiteren  Geschäftsjahrs
wird  vermieden,  wenn  „für  den  Zeitpunkt  des  Ablaufs  der  12  Monate
ein  Geschäftsabschlutzgemacht  wird".  Nach  dem  unter  1  a.  E.  Ausgeführten
werden  die  Gesellschaften  sehr  häufig  keinen  Anlaß  haben,  hiervon  Gebrauch  zu
machen.  Die  Möglichkeit  haben  sie  auch  nach  Ablauf  der  12  Monate  noch.
Denn  der  Abschluß  braucht  nur  „für",  nicht  an  diesem  Zeitpunkt  und  kann  auch
für  jeden  späteren  Zeitpunkt  gemacht  werden.
3.  Verlängert  sich  infolge  der  Vorschrift  int  §  17  Abs.  2  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr ­
  über  12  Monate  hinaus,  so  ist  sein  Ergebnis  auch  nicht  mit  der
zwölfmonatigen,  sondern  mit  einem  auf  die  gleiche  Zeitdauer  umgerechneten
Ergebnisse  der  Friedensgeschäftsjahre  behufs  Ermittlung  des  Mehrgewinns  zu  vergleichen. ­
  RFH.  Samml.  1  A 172  führt  übereinstimmend  mit  mir  aus,  beider  Vergleichung ­
  des  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinns  mit  dem  in  einem
Kriegsgeschäftsjahr  erzielten  Geschäftsgewinn  könnten  stets  nur  die  Ergebnisse  von
Geschäftsräumen  gleicher  Dauer  einander  gegenübergestellt  werden;  wenn  also
einem  vollen  Kriegsgeschäftsjahre  nicht  volle  Friedensgeschäftsjahre  von  je
12  Monaten  gegenüberstünden,  sei  zu  ermitteln,  wieviel  von  dem  Gesamtergebnisse ­
  der  Friedensgeschäftsjahre  auf  einen  Monat  treffe,  und  dieser  Betrag  sodann ­
  mit  der  Anzahl  der  Monate  des  Kriegsgeschäftsjahrs  zu  vervielfachen.
Danach  ist  sinngemäß  auch  zu  verfahren,  wenn  das  Kriegsgeschäftsjahr  mehr
als  12  Monate  umfaßt.  Wenn  also  z.  B.  der  nach  §  17  Abs.  2  zu  berücksichtigende
Geschäftsgewinn  derjenige  von  18  Monaten  ist,  so  ist  ihm  als  Minuendus  das
Anderthalbfache  des  nach  §  16  berechneten  Friedensgewinns  als  Subtrahendus
gegenüberzustellen.  A.  A.  Becher-Liebes,  Sinnt.  7  zu  §  17;  aber  ihr  Argument,
  die  Gesellschaften  hätten  es  in  der  Hand,  durch  einen  Abschluß  für  12  Monate
  die  Einbeziehung  des  weiteren  Gewinns  in  die  Abgabepflicht  zu  vermeiden,
scheint  mir  nicht  durchschlagend  für  die  Annahme,  der  Gesetzgeber  habe  den  Mehrgewinn
  durch  Vergleichung  ganz  verschieden  langer  Zeiträume  ermittelt  sehen
wollen.  RG.  VII  165  v.  16.  Sept.  1919  hat  zu  §  19  KSt.G.  ausgesprochen,
der  Mehrgewinn  im  Jahresdurchschnitt  sei  in  der  Weise  zu  ermitteln,  daß
der  die  Bemessungsgrundlage  bildende  Mehrgewinn  der  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahre ­
  durch  die  Zahl  der  letzteren  zu  teilen  sei,  auch  wenn  diese
nicht  drei  volle  Kalenderjahre  umfassen.  RFH.  IA  304  v.  17.  Febr.  1920
läßt  erkennen,  daß  dieser  die  Ansicht  des  RG.  nicht  teilt.

§  18.  Der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres ­
  ist  nach  den  Vorschriften  der  §§  18,  18  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  und  des  §  16  Abs.  2—4  dieses  Gesetzes ­
  zu  berechnen.
Die  Sonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)  und  die  Kriegssteuer ­
  (Kriegsabgabe)  dürfen  von  dem  Geschäftsgewinn  eines
Kriegsgeschäftsjahrs  nicht  abgesetzt  werden.  Beträge  einer
freigewordenenSonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)  aus  einem
früheren  Kriegsgeschäftsjahre,  die  den  Bilanzgewinn  erhöht
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  26
            
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