II.
Text des Gesetzes
über eine außerordentliche 5^riegs-
abgabe für das Rechnungsjahr 1919.
Vom 10. September 1919. (RGBl. S. 1567.)
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat
das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Rcichsrats hiermit verkündet wird:
Abgabepflicht der Einzelpersonen.
§ 1- Die Einzelpersonen haben für das Rechnungsjahr
1919 zugunsten des Reichs eine autzerordentliche Kriegsabqabe
vom Mehreinkommen zu entrichten.
8 2. Abgabepflichtig sind alle natürlichen Personen, die
bei einer nach § 8 maßgebenden Jahresveranlagung zur Landes-
einkommenstener veranlagt worden oder zu veranlagen sind.
§ » Mehrcinkommen (§ 1) ist der Unterschied zwischen
dem Friedenseinkommen (§§ 4—7, 10—11) und dem Krieqs-
einkommen (§§ 8—11).
Der Nnterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten
abgerundet.
Abgabepflichtig ist, sofern das Kricgseinkommcn nicht
mehr als dreitzigtausend Mark beträgt, nur der den Betrag
von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens.
§ 4. Als Friedenseinkommen gilt das steuerpflichtige
Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der letzten
allgemeinen landesgesctzlichen Jahresveranlagung auf Grund
der Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges
bestanden, zur Einkommensteuer veranlagt worden ist.