Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. 
Text des Gesetzes 
über eine außerordentliche 5^riegs- 
abgabe für das Rechnungsjahr 1919. 
Vom 10. September 1919. (RGBl. S. 1567.) 
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat 
das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des 
Rcichsrats hiermit verkündet wird: 
Abgabepflicht der Einzelpersonen. 
§ 1- Die Einzelpersonen haben für das Rechnungsjahr 
1919 zugunsten des Reichs eine autzerordentliche Kriegsabqabe 
vom Mehreinkommen zu entrichten. 
8 2. Abgabepflichtig sind alle natürlichen Personen, die 
bei einer nach § 8 maßgebenden Jahresveranlagung zur Landes- 
einkommenstener veranlagt worden oder zu veranlagen sind. 
§ » Mehrcinkommen (§ 1) ist der Unterschied zwischen 
dem Friedenseinkommen (§§ 4—7, 10—11) und dem Krieqs- 
einkommen (§§ 8—11). 
Der Nnterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten 
abgerundet. 
Abgabepflichtig ist, sofern das Kricgseinkommcn nicht 
mehr als dreitzigtausend Mark beträgt, nur der den Betrag 
von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens. 
§ 4. Als Friedenseinkommen gilt das steuerpflichtige 
Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der letzten 
allgemeinen landesgesctzlichen Jahresveranlagung auf Grund 
der Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges 
bestanden, zur Einkommensteuer veranlagt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.