Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.
Text  des  Gesetzes
über  eine  außerordentliche  5^riegsabgabe
  für  das  Rechnungsjahr  1919.
Vom  10.  September  1919.  (RGBl.  S.  1567.)

Die  verfassunggebende  Deutsche  Nationalversammlung  hat
das  folgende  Gesetz  beschlossen,  das  mit  Zustimmung  des
Rcichsrats  hiermit  verkündet  wird:

Abgabepflicht  der  Einzelpersonen.
§  1-  Die  Einzelpersonen  haben  für  das  Rechnungsjahr
1919  zugunsten  des  Reichs  eine  autzerordentliche  Kriegsabqabe
vom  Mehreinkommen  zu  entrichten.
8  2.  Abgabepflichtig  sind  alle  natürlichen  Personen,  die
bei  einer  nach  §  8  maßgebenden  Jahresveranlagung  zur  Landeseinkommenstener
  veranlagt  worden  oder  zu  veranlagen  sind.
§  »  Mehrcinkommen  (§  1)  ist  der  Unterschied  zwischen
dem  Friedenseinkommen  (§§  4—7,  10—11)  und  dem  Krieqseinkommen
  (§§  8—11).
Der  Nnterschiedsbetrag  wird  auf  volle  Tausende  nach  unten
abgerundet.
Abgabepflichtig  ist,  sofern  das  Kricgseinkommcn  nicht
mehr  als  dreitzigtausend  Mark  beträgt,  nur  der  den  Betrag
von  dreitausend  Mark  übersteigende  Teil  des  Mehreinkommens.
§  4.  Als  Friedenseinkommen  gilt  das  steuerpflichtige
Jahreseinkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige  bei  der  letzten
allgemeinen  landesgesctzlichen  Jahresveranlagung  auf  Grund
der  Einkommensverhältnisse,  wie  sie  vor  Ausbruch  des  Krieges
bestanden,  zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist.
            
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