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II D. Geschäftsgew. b. fünft. Kriegsgeschäftsjahres nach Abs. 1. g 18. 403
stillen Reserven zu verwenden. Es bedarf daher bei der Nachprüfung der
Kriegsbilanzen durch die Steuerbehörden besonderer Achtsamkeit hierauf. Andererseits
darf in der Nachprüfung der Abschreibungen nicht kleinlich verfahren
werden, muß vielmehr besonders dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden,
daß die wirtschaftliche Lage nach dem Kriege schon während dessen Dauer äußerst
unsicher war und diese Unsicherheit auch schon die damaligen Gegenwartswerte
aller geiverblichen Anlagen und Betriebsmittel stark beeinflußte. Daß auch
zukünftige Ereignisse schon im voraus auf den Wert einzelner Sachen tatsächlich
mindernd einwirken können, hat das pr. OVG. schon in E. 66 S. 202
ausgesprochen, folgt auch schon daraus, daß die Aktiva der Bilanz nach dem objektiven
Verkaufswerte zu bemessen sind, den das Unternehmen unter der
Voraussetzung des Fortbestandes des Betriebes hat (Pr. OVG. in St. 8 S. 87,
10 S. 303). Denn ein solcher Wert kann auch durch die Entwicklungsaussichten
des Unternehmens mit bestimmt werden (pr. OVG. VII E. St. 30 v. 21. Sept.
1917). So auch RFH. I A 190 v. 17. Jan. 1920: „Am Bilanztag vorauszusehende
künftige Ereignisse, welche geeignet sind, die künftigen Geschäftsergebnisse
eines Unternehmens ungünstig zu beeinflussen, haben als wertmindernde
Umstände bei der Bewertung des Betriebsvermögens in Betracht
zu kommen, insofern sie nämlich den auch von den Ertragsaussichten abhängigen
Wert des Betriebsvermögens als wirtschaftlicher Einheit, nach dem
sich der Wert der einzelnen das Betriebsvermögen bildenden Teile bei fortgesetztem
Betriebe richtet, herabdrücken. Insoweit solche mehr oder weniger
bestimmt erwartete Ereignisse während des 4. Kriegsgeschästsjahrs' eine Wertminderung
der Vorräte des Unternehmens herbeiführten, war eine Abschreibung
oder ein diese Abschreibung vertretendes Konto gerechtfertigt und
konnte nur der bei der Berücksichtigung der Abschreibung sich ergebende
Uberschuß als Geschäftsgewinn im Sinne des § 24 des Kriegsabgabegesetzes
1918angesehen werden." Dagegen sind allerdings Abschreibungen, die in der bloßen
Aussicht auf künftige Entwertungen und höhere Ausgaben infolge des Krieges
vorgenommen werden, steuerpflichtige Rücklagen (pr. OVG.VIIE. St. 7 v. 31. Mai
1918 und VII E. St. 144 v. 21. Dez. 1917). Wohl aber kann eine verstärkte Abschreibung
deshalb gerechtfertigt sein, weil durch das durch die Kriegsverhältnisse
aufgezwungene Unterlassen notwendiger Reparaturen in den Kriegsgeschäftsjahren
eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Abnutzung bewirkt
ist (pr. OVG. VII E. St. 7 v. 31. Mai 1918). Ebenso können außergewöhnlich
hohe Abschreibungen wegen außergewöhnlich schneller Abnutzung der Anlagen
und Maschinen infolge starker Inanspruchnahme in der Kriegsindustrie, unsachgemäßer
Bedienung durch ungeschulte Arbeitskräfte, schlechten Schmieröls und
unzureichender Ersatzstoffe zuzulassen sein (pr. OVG. VII E. St. 101 v. 16. Nov.
1917, VII E. St. 78/79 v. 16. Okt. 1917 u. a.). Dagegen sind Rückstellungen
nicht abzugsfähig, die zur Deckung von Betriebskosten bestimmt sind, die im
Geschäftsjahre hätten aufgewendet werden müssen, aber infolge der durch den
Krieg geschaffenen Lage des Wirtschaftslebens ans eine spätere Zeit verschoben
sind, es sei denn, sie stellten sich als sog. „Passivantizipation" dar, d. h. als
Bewertung des Einflusses in der Zukunft liegender Ausgaben für die Gegenwart;
diese Passivantizipation setzt aber das Bestehen einer rechtsverbindlichen
Verpflichtung zur künftigen Leistung der Ausgaben voraus, wenn auch Betrag
und Zeitpunkt der Leistung noch ungewiß sind (pr. OVG. VII E. St. 42 v. 2. Juli
1918, VII E. St. 83 v. 16. Nov. 1917). Ebenso mindern Rückstellungen wegen
infolge des Krieges erst zu besorgender, aber am Bilanzstichtage noch nicht eingetretener
Entwertungen und Verluste den Bilanzgewinn selbst dann nicht, wenn
sie nach dem Bilnnzstichtage, aber schon vor Feststellung der Bilanz tatsächlich