Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

26*

II  D.  Geschäftsgew.  b.  fünft.  Kriegsgeschäftsjahres  nach  Abs.  1.  g  18.  403

stillen  Reserven  zu  verwenden.  Es  bedarf  daher  bei  der  Nachprüfung  der
Kriegsbilanzen  durch  die  Steuerbehörden  besonderer  Achtsamkeit  hierauf.  Andererseits ­
  darf  in  der  Nachprüfung  der  Abschreibungen  nicht  kleinlich  verfahren
werden,  muß  vielmehr  besonders  dem  Gesichtspunkt  Rechnung  getragen  werden,
daß  die  wirtschaftliche  Lage  nach  dem  Kriege  schon  während  dessen  Dauer  äußerst
unsicher  war  und  diese  Unsicherheit  auch  schon  die  damaligen  Gegenwartswerte
aller  geiverblichen  Anlagen  und  Betriebsmittel  stark  beeinflußte.  Daß  auch
zukünftige  Ereignisse  schon  im  voraus  auf  den  Wert  einzelner  Sachen  tatsächlich ­
  mindernd  einwirken  können,  hat  das  pr.  OVG.  schon  in  E.  66  S.  202
ausgesprochen,  folgt  auch  schon  daraus,  daß  die  Aktiva  der  Bilanz  nach  dem  objektiven ­
  Verkaufswerte  zu  bemessen  sind,  den  das  Unternehmen  unter  der
Voraussetzung  des  Fortbestandes  des  Betriebes  hat  (Pr.  OVG.  in  St.  8  S.  87,
10  S.  303).  Denn  ein  solcher  Wert  kann  auch  durch  die  Entwicklungsaussichten
des  Unternehmens  mit  bestimmt  werden  (pr.  OVG.  VII  E.  St.  30  v.  21.  Sept.
1917).  So  auch  RFH.  I  A  190  v.  17.  Jan.  1920:  „Am  Bilanztag  vorauszusehende ­
  künftige  Ereignisse,  welche  geeignet  sind,  die  künftigen  Geschäftsergebnisse ­
  eines  Unternehmens  ungünstig  zu  beeinflussen,  haben  als  wertmindernde
  Umstände  bei  der  Bewertung  des  Betriebsvermögens  in  Betracht
zu  kommen,  insofern  sie  nämlich  den  auch  von  den  Ertragsaussichten  abhängigen ­
  Wert  des  Betriebsvermögens  als  wirtschaftlicher  Einheit,  nach  dem
sich  der  Wert  der  einzelnen  das  Betriebsvermögen  bildenden  Teile  bei  fortgesetztem ­
  Betriebe  richtet,  herabdrücken.  Insoweit  solche  mehr  oder  weniger
bestimmt  erwartete  Ereignisse  während  des  4.  Kriegsgeschästsjahrs'  eine  Wertminderung ­
  der  Vorräte  des  Unternehmens  herbeiführten,  war  eine  Abschreibung ­
  oder  ein  diese  Abschreibung  vertretendes  Konto  gerechtfertigt  und
konnte  nur  der  bei  der  Berücksichtigung  der  Abschreibung  sich  ergebende
Uberschuß  als  Geschäftsgewinn  im  Sinne  des  §  24  des  Kriegsabgabegesetzes
1918angesehen  werden."  Dagegen  sind  allerdings  Abschreibungen,  die  in  der  bloßen
Aussicht  auf  künftige  Entwertungen  und  höhere  Ausgaben  infolge  des  Krieges
vorgenommen  werden,  steuerpflichtige  Rücklagen  (pr.  OVG.VIIE.  St.  7  v.  31.  Mai
1918  und  VII  E.  St.  144  v.  21.  Dez.  1917).  Wohl  aber  kann  eine  verstärkte  Abschreibung ­
  deshalb  gerechtfertigt  sein,  weil  durch  das  durch  die  Kriegsverhältnisse ­
  aufgezwungene  Unterlassen  notwendiger  Reparaturen  in  den  Kriegsgeschäftsjahren
  eine  über  das  gewöhnliche  Maß  hinausgehende  Abnutzung  bewirkt
ist  (pr.  OVG.  VII  E.  St.  7  v.  31.  Mai  1918).  Ebenso  können  außergewöhnlich
hohe  Abschreibungen  wegen  außergewöhnlich  schneller  Abnutzung  der  Anlagen
und  Maschinen  infolge  starker  Inanspruchnahme  in  der  Kriegsindustrie,  unsachgemäßer ­
  Bedienung  durch  ungeschulte  Arbeitskräfte,  schlechten  Schmieröls  und
unzureichender  Ersatzstoffe  zuzulassen  sein  (pr.  OVG.  VII  E.  St.  101  v.  16.  Nov.
1917,  VII  E.  St.  78/79  v.  16.  Okt.  1917  u.  a.).  Dagegen  sind  Rückstellungen
nicht  abzugsfähig,  die  zur  Deckung  von  Betriebskosten  bestimmt  sind,  die  im
Geschäftsjahre  hätten  aufgewendet  werden  müssen,  aber  infolge  der  durch  den
Krieg  geschaffenen  Lage  des  Wirtschaftslebens  ans  eine  spätere  Zeit  verschoben
sind,  es  sei  denn,  sie  stellten  sich  als  sog.  „Passivantizipation"  dar,  d.  h.  als
Bewertung  des  Einflusses  in  der  Zukunft  liegender  Ausgaben  für  die  Gegenwart; ­
  diese  Passivantizipation  setzt  aber  das  Bestehen  einer  rechtsverbindlichen
Verpflichtung  zur  künftigen  Leistung  der  Ausgaben  voraus,  wenn  auch  Betrag
und  Zeitpunkt  der  Leistung  noch  ungewiß  sind  (pr.  OVG.  VII  E.  St.  42  v.  2.  Juli
1918,  VII  E.  St.  83  v.  16.  Nov.  1917).  Ebenso  mindern  Rückstellungen  wegen
infolge  des  Krieges  erst  zu  besorgender,  aber  am  Bilanzstichtage  noch  nicht  eingetretener ­
  Entwertungen  und  Verluste  den  Bilanzgewinn  selbst  dann  nicht,  wenn
sie  nach  dem  Bilnnzstichtage,  aber  schon  vor  Feststellung  der  Bilanz  tatsächlich
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.