404
Kriegsabgabegesetz 1919. § 18.
eintreten (Pr. OVG. VII E. St. 34 v. 5. Okt. 1917, VIIE. St 144^21 Dez. 1917
VII E. St. 114 v. 4. Jan. 1918, VII E. St. 167 v. 8. Febr. 1918). Maßgebend
bleibt stets der Wert, der den Betriebsgegenständen am Bilanzstichtage nach den an
diesem Tage bekannten oder vorauszusehenden Verhältnissen beizulegen ist
(RFH. I A 216 v. 31. Okt. 1919, Sammt. IA S. 272). Nach vorstehenden Ge.
sichtspunkten beantwortet sich auch die Frage, ob die sog.Umstellungskonien,
d h Rückstellungen für die nach dem Kriege notwendig werdende Umstellung des
Betriebes auf die Herstellung von Friedensbedarfsgegenständen an Stelle des
nicht mehr gefragten Kriegsbedarfs, den Bilanzgewinn mindern. Sie tun es nur
wenn sie ledialich die infolge des nach Friedensschluß bevorstehenden ^lufhorens
der Nachfrage nach den während des Krieges hergestellten Waren und der
dadurch nötig werdenden Änderungen in den Betriebseinrichtungen bereits ein-
getretene Wertminderung ausgleichen, also nur Bewertungs- (Wertbencht,.
qunqs.) Konten darstellen, nicht dagegen, wenn und soweit s,e darüber hinaus
Mittel für irgendwelche künftigen Ausgaben bereitstellen. Bahr. OBK. 195
v 6 Juni 1919 führt in dieser Hinsicht aus, für die Ermittlung des
wirklichen Wertes i. S. des § 40 HGB. - das sei des obiektwen Ver
kaufswerts unter der Voraussetzung des Fortbestandes des Betriebes —
dürfe die für die nächste Zeit in Aussicht stehende Einstellung des Be-
triebs einer für den Kriegsbedarf arbeitenden Abteilung um so weniger außer
Berücksichtigung gelassen werden, wenn die fraglichen Maschinen ausschließlich
für den Zweck von Heereslieferungen bestimmte Spezialmaschinen sind, deren
fernere Brauchbarkeit für den Friedensbetrieb ausgeschlossen ist. »Diese
in der Zukunft sicher eintretenden Momente mindern den Bilanzwert der be
treffenden Gegenstände bereits für das maßgebende Betriebsjahr, und es würde
als mit dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmannes nicht vereinbar anzu-
sehen sein, wenn er der hiernach bereits eingetretenen Wertsminderung bet
der Ermittlung des Bilanzwerts dieser Aktien nicht in genügender Weise Rech-
nung tragen würde. Die Rücksichtnahme auf die Zukunft muß demnach als
eine Bewertungsmodalität jedenfalls dann anerkannt werden, wenn ihr Ein
fluß die Wertsminderung eines bestimmten Gegenstandes schon jetzt als ein
getreten erscheinen läßt. Steuerbarer Geschäftsgewinn ist daher nach der Ab
sicht des KAG. nur der Betrag, der nach vollkommener Abschreibung der
speziell für die Kriegsproduktion zur Anschaffung gelangten Maschinen ver
bleibt sofern sich deren weitere Verwendbarkeit mit Rücksicht auf den Friedens
betrieb nicht mehr als möglich erweist." Wenn hiermit die vollkommene
Abschreibung schon zu einer Zeit, wo ein Kriegsende noch nicht abzusehen war,
als ziilässig bezeichnet werden sollte, so würde dem allerdings nicht beizutreten sein.
Die Frage berührt sich mit der vom RFH. bejahten der Zulässigkeit von
Abschreibungen auf das Unternehmen im ganzen, da sich solche Umstellungskonten
meistenteils nur durch solche Kollektivabschreibungen darstellen lassen; vgl. daher
oben Erläuterungen IV 1 o e zu § 16 (S. 389 s.) (vgl. auch RGZ. 94 S. 213). Geht
eine Rückstellung über ein bloßes Bewertungskonto hinaus, dann ist sie ein zum
Bilanzgewinn gehöriger Reservefonds ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung
und gleichviel, ob sie notwendigerweise kraft Ges. oder Satzung oder ob sie infolge
Nötigung durch die wirtschaftlichen oder sonstige Verhältnisse oder ob sie stet.
willig gebildet wurde (pr. OVG. VII E. St. 29 v. 5. Okt. 1917 und 48 v. 9.Nov.
1917) Daß die Bestände einer Rückstellung im Geschäfte mitarbeiten und zur Wer
bung von Gewinn dienen, ist kein Merkmal des Reservefonds, ebensowenig, daß
die Gesellschaft keinen Beschränkungen in der Verwendung unterliegt (Pr. OVG.
VII E. St. 58 B. 16. Nov. 1917). Vgl. auch Rosendorff, Das Steuerrecht der
stillen Reserven der Aktiengesellschaften und meine Besprechung dieser Schrift m