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der Veranlagung, sondern schon mit dem Zusammentreffen der Voraussetzungen
der subjektiven und objektiven Steuerpflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt
entsteht. Dieser Zeitpunkt ist für die KA. 1919 das Inkrafttreten des KAG. 1919,
nicht schon der desjenigen der Sich.V. B. 15. Nov. 1918; denn die durch sie der
Gesellschaft auferlegte Verpflichtung ist nicht gleichbedeutend mit einer Schuld
gegen das Reich. Inzwischen hat ja § 81 RAO. bestimmt: „Die Steuerschuld
entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Ges. die Steuer
knüpft. Daß es zur Feststellung der Steuerschuld noch der Ermittelung der
Steuerpflicht und der Festsetzung des Betrags bedarf, schiebt die Entstehung
nicht hinaus," und diese Bestimmung läßt sich auffassen als authentische
Interpretation auch dieses Ges. und hätte dann rückwirkende Kraft. Nimmt
man dies an, dann ist also das Reich bereits am 27. Sept. 1919 hinsichtlich der
KA. Gläubiger der an diesem Tage bestehenden Gesellschaften geworden, und
ihre Auflösung ist nur nach Befriedigung oder Sicherstellung (§ 301 Abs. 3 HGB.)
des Reiches möglich. Ist sie zwischen dem 27. Sept. 1919 und dem Inkrafttreten
der RAO. erfolgt, und war die Sonderrücklage nicht gelegt, dann ergibt sich aus
der nachträglichen authentischen Interpretation des KAG. durch die RAO.,
daß bereits bei Auflösung der Gesellschaft in dem Reiche noch ein Gläubiger
vorhanden war. Ist die Auskehlung des Vermögens entgegen den gesetzlichen
Vorschriften ohne Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger erfolgt, so
konnte die Liquidation noch nicht beendet werden und ist fortzusetzen, wobei
das noch zu verteilende Vermögen in den nach § 301 HGB., § 73 G.G. m. b. H.
der Gesellschaft zustehenden Ansprüchen an die Liquidatoren und Gesellschafter
besteht (dgl. die Erläuterungen zu diesen Gesetzesstellen bei Staub- Könige
und Staub-Hachenburg). Hatte jedoch die Gesellschaft bereits bei Inkraft
treten des KAG. 1919 infolge ordnungsmäßiger Beendigung der Liquidation
oder des Konkurses zu bestehen aufgehört, was aber nt. E. eben nur möglich ist,
wenn an diesem Tage keine Sonderrücklage oder Kriegssteuerrücklage vorhanden
war, dann wird auch durch § 20 KAG. 1919 eine Abgabepflicht nicht begründet.
Denn diese Vorschrift ordnet nur das „Bestehenbleiben" der Abgabepflicht an;
vor Inkrafttreten des Ges. „bestand" aber keine Abgabepflicht, eine noch gar
nicht bestehende aber kann nicht „bestehen bleiben".
Auch das pr. OVG. hat sich in VII K 37 v. 20. Juni 1919 auf den von
mir vertretenen Standpunkt gestellt, daß das Vorhandensein der Sonder
rücklage die Beendigung der Liquidation hindere. Es führt aus: „In Ermange
lung irgendwelcher anderweitiger Vorschriften des KSt.G. kann nach allge
meinen Rechtsgrundsätzen dieses Ges., also insbesondere auch sein eine Steuer
pflicht von Gesellschaften vorsehender § 13, nur auf solche Gesellschaften be
zogen werden, die am Tage des Inkrafttretens des KSt.G., d. i. am 9. Juli 1916,
noch vorhanden waren, nicht auf solche, die damals nicht mehr bestanden, also
für das Rechtsleben, und somit auch für eine steuerliche Erfassung durch das
KSt.G., überhaupt nicht mehr in Betracht kommen konnten. Die subjektive
Steuerpflicht einer Gesellschaft nt. b. H. endigt im Falle der Auflösung (außer
dem Falle des Konkurses) erst mit der Beendigung der Liquidation, d. i. erst
wenn alle gesellschaftlichen Verpflichtungen erfüllt und das gesamte Gesell
schaftsvermögen ausgekehrt worden ist. Dieser Zustand kann aber nicht etwa
schon durch bloß tatsächliche Überlassung des Gesellschaftsvermögens an einen
anderen, sondern nur durch rechtsgeschäftliche und somit nur durch rechtlich
wirksame Maßnahmen (zu vgl. z. B. BGB. §§ 181, 873) herbeigeführt werden,
wozu also z. B. beim Vorhandensein von Grundbesitz Auflassung und Grund
buchumschreibung gehört. Nur wenn in dieser rechtswirksamen Weise bis
zum Inkrafttreten des erwähnten Sicherungsges. v. 24. Dez. 1915 (RGBl.