Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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der  Veranlagung,  sondern  schon  mit  dem  Zusammentreffen  der  Voraussetzungen
der  subjektiven  und  objektiven  Steuerpflicht  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt
entsteht.  Dieser  Zeitpunkt  ist  für  die  KA.  1919  das  Inkrafttreten  des  KAG.  1919,
nicht  schon  der  desjenigen  der  Sich.V.  B.  15.  Nov.  1918;  denn  die  durch  sie  der
Gesellschaft  auferlegte  Verpflichtung  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  einer  Schuld
gegen  das  Reich.  Inzwischen  hat  ja  §  81  RAO.  bestimmt:  „Die  Steuerschuld
entsteht,  sobald  der  Tatbestand  verwirklicht  ist,  an  den  das  Ges.  die  Steuer
knüpft.  Daß  es  zur  Feststellung  der  Steuerschuld  noch  der  Ermittelung  der
Steuerpflicht  und  der  Festsetzung  des  Betrags  bedarf,  schiebt  die  Entstehung
nicht  hinaus,"  und  diese  Bestimmung  läßt  sich  auffassen  als  authentische
Interpretation  auch  dieses  Ges.  und  hätte  dann  rückwirkende  Kraft.  Nimmt
man  dies  an,  dann  ist  also  das  Reich  bereits  am  27.  Sept.  1919  hinsichtlich  der
KA.  Gläubiger  der  an  diesem  Tage  bestehenden  Gesellschaften  geworden,  und
ihre  Auflösung  ist  nur  nach  Befriedigung  oder  Sicherstellung  (§  301  Abs.  3  HGB.)
des  Reiches  möglich.  Ist  sie  zwischen  dem  27.  Sept.  1919  und  dem  Inkrafttreten
der  RAO.  erfolgt,  und  war  die  Sonderrücklage  nicht  gelegt,  dann  ergibt  sich  aus
der  nachträglichen  authentischen  Interpretation  des  KAG.  durch  die  RAO.,
daß  bereits  bei  Auflösung  der  Gesellschaft  in  dem  Reiche  noch  ein  Gläubiger
vorhanden  war.  Ist  die  Auskehlung  des  Vermögens  entgegen  den  gesetzlichen
Vorschriften  ohne  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  Gläubiger  erfolgt,  so
konnte  die  Liquidation  noch  nicht  beendet  werden  und  ist  fortzusetzen,  wobei
das  noch  zu  verteilende  Vermögen  in  den  nach  §  301  HGB.,  §  73  G.G.  m.  b.  H.
der  Gesellschaft  zustehenden  Ansprüchen  an  die  Liquidatoren  und  Gesellschafter
besteht  (dgl.  die  Erläuterungen  zu  diesen  Gesetzesstellen  bei  Staub- Könige
und  Staub-Hachenburg).  Hatte  jedoch  die  Gesellschaft  bereits  bei  Inkrafttreten ­
  des  KAG.  1919  infolge  ordnungsmäßiger  Beendigung  der  Liquidation
oder  des  Konkurses  zu  bestehen  aufgehört,  was  aber  nt.  E.  eben  nur  möglich  ist,
wenn  an  diesem  Tage  keine  Sonderrücklage  oder  Kriegssteuerrücklage  vorhanden
war,  dann  wird  auch  durch  §  20  KAG.  1919  eine  Abgabepflicht  nicht  begründet.
Denn  diese  Vorschrift  ordnet  nur  das  „Bestehenbleiben"  der  Abgabepflicht  an;
vor  Inkrafttreten  des  Ges.  „bestand"  aber  keine  Abgabepflicht,  eine  noch  gar
nicht  bestehende  aber  kann  nicht  „bestehen  bleiben".
Auch  das  pr.  OVG.  hat  sich  in  VII  K  37  v.  20.  Juni  1919  auf  den  von
mir  vertretenen  Standpunkt  gestellt,  daß  das  Vorhandensein  der  Sonderrücklage ­
  die  Beendigung  der  Liquidation  hindere.  Es  führt  aus:  „In  Ermangelung ­
  irgendwelcher  anderweitiger  Vorschriften  des  KSt.G.  kann  nach  allgemeinen ­
  Rechtsgrundsätzen  dieses  Ges.,  also  insbesondere  auch  sein  eine  Steuerpflicht ­
  von  Gesellschaften  vorsehender  §  13,  nur  auf  solche  Gesellschaften  bezogen ­
  werden,  die  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  KSt.G.,  d.  i.  am  9.  Juli  1916,
noch  vorhanden  waren,  nicht  auf  solche,  die  damals  nicht  mehr  bestanden,  also
für  das  Rechtsleben,  und  somit  auch  für  eine  steuerliche  Erfassung  durch  das
KSt.G.,  überhaupt  nicht  mehr  in  Betracht  kommen  konnten.  Die  subjektive
Steuerpflicht  einer  Gesellschaft  nt.  b.  H.  endigt  im  Falle  der  Auflösung  (außer
dem  Falle  des  Konkurses)  erst  mit  der  Beendigung  der  Liquidation,  d.  i.  erst
wenn  alle  gesellschaftlichen  Verpflichtungen  erfüllt  und  das  gesamte  Gesellschaftsvermögen ­
  ausgekehrt  worden  ist.  Dieser  Zustand  kann  aber  nicht  etwa
schon  durch  bloß  tatsächliche  Überlassung  des  Gesellschaftsvermögens  an  einen
anderen,  sondern  nur  durch  rechtsgeschäftliche  und  somit  nur  durch  rechtlich
wirksame  Maßnahmen  (zu  vgl.  z.  B.  BGB.  §§  181,  873)  herbeigeführt  werden,
wozu  also  z.  B.  beim  Vorhandensein  von  Grundbesitz  Auflassung  und  Grundbuchumschreibung ­
  gehört.  Nur  wenn  in  dieser  rechtswirksamen  Weise  bis
zum  Inkrafttreten  des  erwähnten  Sicherungsges.  v.  24.  Dez.  1915  (RGBl.
            
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