Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegksctz  ISIS.  §§  20,  21.

1915  S.837),  also  gemäß  dessen  §11  bot  dem  Tage  seiner  Verkündigung,  b.  i.  bot
dem  28.  Dez.  1915,  bereits  das  gesamte  Gesellschaftsvermögen  auf  einen
anderen  übertragen  war,  ist  die  subjektive  Steuerpflicht  der  Gesellschaft  nt.  b.  H.
unter  allen  Umständen  ausgeschlossen.  Anderenfalls  unterstand  sie  wegen
der  bis  dahin  noch  nicht  beendeten  Liquidation,  weil  infolgedessen  rechtlich  nach
wie  vor  noch  fortbestehend,  diesem  Sich.G.  v.  24.  Dez.  1915,  war  also  insbes.
nach  Maßgabe  von  dessen  §1  in  Verbindung  mit  §  8  Abs.  1  und  5  nunmehr
gegebenenfalls  verpflichtet,  zur  Sicherung  der  künftigen  KSt.,  eine  ihrer  freiwilligen ­
  Verfügung  entzogene,  getrennt  zu  verwaltende  Sonderrücklage  aus
dem  etwa  erzielten  betreffenden  Mehrgewinn  zu  machen,  und  diese  etwaige
Verpflichtung  und  ihr  Gegenstand  bilden  einen  rechtlichen  Hinderungsgrund, ­
  die  Liquidation  bis  zu  dem  Inkrafttreten  des  KSt.G.
v.  21.  Juni  1916  in  dem  oben  erwähnten  Sinne  abzuschließen.  Es  ist  also
im  Falle  des  Bestehens  jener  Verpflichtung  zur  Rücklagebildung  schon  aus
diesem  Grunde  die  Gesellschaft  auch  noch  als  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
KSt.G.  am  9.  Juli  1916  fortbestehend  anzusehen.  Der  Umstand,  daß  die  Rücklage ­
  nur  unter  dem  Zwange  durch  die  Veranlagungsbehörde  erst  im  Jahre  1917,
also  nach  Inkrafttreten  des  KSt.G.,  tatsächlich  gebildet  worden  ist,  ist  rechtlich
ohne  Bedeutung,  da  es  nur  darauf  ankommt,  ob  die  Gesellschaft  zu  deren  Bildung
gesetzlich  verpflichtet  war  und  da  sie,  wenn  und  soweit  dies  der  Fall  sein  sollte,
sich  den  gesetzlichen  Folgerungen  nicht  durch  Nichtbeachtung  ihrer  Verpflichtung
entziehen  kann."  Hier  wird  also  sogar  ausgesprochen,  daß  schon  die  bloße  Verpflichtung ­
  zur  Sonderrücklage  den  Abschluß  der  Liquidation  hindert.
3.  Nach  dem  zu  1  Gesagten  beziehen  sich  die  Worte  „für  die  Zeit  bis
zur  Auflösung  der  Gesellschaft"  tatsächlich  nur  aus  die  objektive  Abgabepflicht ­
  und  besagen,  daß  in  die  Berechnung  des  Mehrgewinns  als  Minuendus
der  bis  zur  Auflösung  erzielte  Geschäftsgewinn,  nicht  etwa  ein  auf  einen  Jahresbetrag ­
  umgerechneter  einzustellen  ist.
3.  „Bis  zur  Auflösung"  bedeutet  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Gesellschast
  rechtlich  zu  existieren  aufgehört  hat,  also  die  Liquidation  oder  der  Konkurs ­
  ordnungsmäßig  beendet  ist.
4.  Zu  veranlagen  ist  die  aufgelöste  Gesellschaft,  und  zwar  auch  dann,
wenn  die  Auflösung  durch  Fusion  ohne  Liquidation  nach  §  306  HGB.  erfolgt ­
  ist.
5.  Ist  die  Auflösung  i.  S.  des  rechtswirksamen  Untergangs  der  Gesellschaft
schon  vor  dem  Beginne  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  erfolgt,  dann  kann
natürlich  §  20  nicht  in  Frage  kommen,  weil  das  Ges.  nur  den  Gewinn  des  fünften
Kriegsgeschäftsjahrs  zum  Gegenstände  hat.
III.  Der  Abs.  2  entspringt  dem  auch,  wo  ihn  das  Ges.  nicht  ausdrücklich
ausspricht,  von  der  Rechtsprechung  betonten  Grundgedanken,  daß  nur  die  Ergebnisse ­
  gleichlanger  Zeiträume  miteinander  verglichen  werden  können,  wenn
es  auf  die  Feststellung  ankommt,  welches  von  ihnen  und  in  ivelchem  Maße  es
günstiger  oder  ungünstiger  als  das  andere  gewesen  ist.  Ist  also  z.  B.  die  Gesellschaft ­
  nach  Ablauf  von  6  Monaten  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  erst  gegründet
  oder  bereits  aufgelöst,  dann  ist  das  Ergebnis  dieses  Rumpfjahrs  nur
mit  der  Hälfte  des  fiktiven  oder  wirklichen  Friedensgewinnes  zu  vergleichen.

§  21.  §  24  des  Kriegssteuergcsetzcs  vom  21.  Juni  1916  oder
Anordnungen  auf  Grund  dieser  Vorschrift  finden  für  die  Feststellung ­
  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  Anwendung.
            
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