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Kriegsabgabegcsetz 1919. § 31.
c) Die, Anordnungen" des Reichskanzlers können für den einzelnen Steuer
fall oder generell für alle Fälle der Konkurrenz des KSüG. mit der Gesetzgebung
eines bestimmten ausländischen Staates getroffen werden. Regelmäßig wird
es sich um Anordnungen von Fall zu Fall handeln.
3. Hat der Reichskanzler für die KSt. oder die KA. 1918 auf Grund des
§ 24 KSt.G. eine Anordnung getroffen, die also nach § 21 KAG. 1919 ohne
weiteres auch für die KA. 1919 gilt, so fragt es sich, ob er sie für diese autzer
Kraft setzen kann. Zweck des § 21 ist m. E. auch, die Veranlagung der KSt.
und der KA. für 1918 und 1919 nach denselben Grundsätzen zu sichern, well
die drei Abgaben einen einheitlichen Zweck verfolgen, die Erfassung der während
des ganzen Krieges erzielten Mehrgewinne. Diese Gleichmäßigkeit würde ge
stört, wenn der Reichskanzler für die eine der drei Abgaben von dem § 24 KSt.G.
Gebrauch machte, für die andere nicht, oder für die eine in diesem, für die andere
in anderem Sinne. Man wird ihm aber auch, von einem Falle abgesehen,
nicht das Recht einräumen dürfen, um diese Verschiedenheit zu vermeiden,
etwa die für die KSt. oder KA. 1918 getroffenen Anordnungen nachträglich
zu ändern, sondern die einmal getroffenen als unwiderruflich ansehen dürfen.
Anderenfalls entstände für die Gesellschaften eine für sie unerträgliche Unsicher-
heit. Die von dem Reichskanzler einmal getroffene Anordnung stellt für die
Fälle, auf die sie sich bezieht, von dem allgemeinen abweichende besondere
Rechtssätze auf, die ebensowenig rückwirkend geändert werden können wie jene.
Nur dann wird dem Reichskanzler eine nachträgliche Rückgängigmachung seiner
Anordnung zuzugestehen sein, wenn die Voraussetzung des § 24 KSt.G., eine
ohne sie eintretende Doppelbesteuerung, wegfällt. In diesem Falle erheischt
es der Prinzipale Zweck der fraglichen Gesetzesbestimmungen auch, daß der
Reichskanzler für berechtigt angesehen wird, seine für die frühere Abgabe ge-
trosfenen Anordnungen für die spätere zurückzuziehen, weil bei ihr der für
jene gegebene Fall einer zu vermeidenden Doppelbesteuerung nicht vorllegt.
ill. 1. Der 2. Abs. bezieht sich nur auf den Friedensgewinn. § 36
KSt.G. bestimmt: „Der Bundesrat kann zur Vermeidung besonderer Härten
auf Antrag eines Steuerpflichtigen eine anderweite Berechnung des
Mehrgewinns bewilligen," während § 40 KAG. 1918 dem § 35 Abs. 1 des vor
liegenden Ges. entsprach. Wenn der vorliegende § 21 die Übernahme der auf
Grund jener Gesetzesvorschriften genehmigten, von den gesetzlichen Regeln abwei
chenden Berechnungen vorschreibt, so kann es sich nur um solche des Friedensge
winns handeln; denn über die Berechnung des erst durch das vorliegende Ges. der
Abgabepflicht unterworfenen Geschäftsgewinns des fünften Kriegsgeschäftsjahrs
konnte auf Grund jener früheren Gesetzesvorschriften nicht bestimmt werden.
Soweit aber die Geschäftsgewinne der vier ersten Kriegsgeschäftsjahre für die
KA. 1919 in Betracht kommen (§ 19), gelten für ihre Berechnung diejenigen
Grundsätze, nach denen sie für die KA. 1918 zu ermitteln waren, gegebenen
falls also die nach § 36 KSt.G. oder § 40 KAG. 1918 erlassenen Anordnungen.
2. Nach pr. OVG. K XIII b 1 ö. 23. Nov. 1918 können die Anordnungen
des Bundesrats auch nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung ergehen.
Auch der RFH hat dadurch, daß er in seinen Urteilen auf die Härteparagraphen
verweist, zu erkennen gegeben, daß er ihre Anwendung auch nach Rechtskraft
der Veranlagung für zulässig erachtet. Die Veranlagung der KA. 1919 braucht
daher auch nicht bis auf Erledigung eines solchen Antrages aus § 35 Kst.G.
oder § 40 KAG. 1918 ausgesetzt zu werden. Erfolgt sie aber vorher und wird
sie vor der Entschließung des Reichsrats, der jetzt an die Stelle des Bundes-
rats getreten ist, rechtskräftig, dann kann allerdings immer noch durch Anwen-
dung des § 35 KAG. 1919 geholfen werden; denn eine von den Vorschriften