Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegcsetz 1919. § 31. 
c) Die, Anordnungen" des Reichskanzlers können für den einzelnen Steuer 
fall oder generell für alle Fälle der Konkurrenz des KSüG. mit der Gesetzgebung 
eines bestimmten ausländischen Staates getroffen werden. Regelmäßig wird 
es sich um Anordnungen von Fall zu Fall handeln. 
3. Hat der Reichskanzler für die KSt. oder die KA. 1918 auf Grund des 
§ 24 KSt.G. eine Anordnung getroffen, die also nach § 21 KAG. 1919 ohne 
weiteres auch für die KA. 1919 gilt, so fragt es sich, ob er sie für diese autzer 
Kraft setzen kann. Zweck des § 21 ist m. E. auch, die Veranlagung der KSt. 
und der KA. für 1918 und 1919 nach denselben Grundsätzen zu sichern, well 
die drei Abgaben einen einheitlichen Zweck verfolgen, die Erfassung der während 
des ganzen Krieges erzielten Mehrgewinne. Diese Gleichmäßigkeit würde ge 
stört, wenn der Reichskanzler für die eine der drei Abgaben von dem § 24 KSt.G. 
Gebrauch machte, für die andere nicht, oder für die eine in diesem, für die andere 
in anderem Sinne. Man wird ihm aber auch, von einem Falle abgesehen, 
nicht das Recht einräumen dürfen, um diese Verschiedenheit zu vermeiden, 
etwa die für die KSt. oder KA. 1918 getroffenen Anordnungen nachträglich 
zu ändern, sondern die einmal getroffenen als unwiderruflich ansehen dürfen. 
Anderenfalls entstände für die Gesellschaften eine für sie unerträgliche Unsicher- 
heit. Die von dem Reichskanzler einmal getroffene Anordnung stellt für die 
Fälle, auf die sie sich bezieht, von dem allgemeinen abweichende besondere 
Rechtssätze auf, die ebensowenig rückwirkend geändert werden können wie jene. 
Nur dann wird dem Reichskanzler eine nachträgliche Rückgängigmachung seiner 
Anordnung zuzugestehen sein, wenn die Voraussetzung des § 24 KSt.G., eine 
ohne sie eintretende Doppelbesteuerung, wegfällt. In diesem Falle erheischt 
es der Prinzipale Zweck der fraglichen Gesetzesbestimmungen auch, daß der 
Reichskanzler für berechtigt angesehen wird, seine für die frühere Abgabe ge- 
trosfenen Anordnungen für die spätere zurückzuziehen, weil bei ihr der für 
jene gegebene Fall einer zu vermeidenden Doppelbesteuerung nicht vorllegt. 
ill. 1. Der 2. Abs. bezieht sich nur auf den Friedensgewinn. § 36 
KSt.G. bestimmt: „Der Bundesrat kann zur Vermeidung besonderer Härten 
auf Antrag eines Steuerpflichtigen eine anderweite Berechnung des 
Mehrgewinns bewilligen," während § 40 KAG. 1918 dem § 35 Abs. 1 des vor 
liegenden Ges. entsprach. Wenn der vorliegende § 21 die Übernahme der auf 
Grund jener Gesetzesvorschriften genehmigten, von den gesetzlichen Regeln abwei 
chenden Berechnungen vorschreibt, so kann es sich nur um solche des Friedensge 
winns handeln; denn über die Berechnung des erst durch das vorliegende Ges. der 
Abgabepflicht unterworfenen Geschäftsgewinns des fünften Kriegsgeschäftsjahrs 
konnte auf Grund jener früheren Gesetzesvorschriften nicht bestimmt werden. 
Soweit aber die Geschäftsgewinne der vier ersten Kriegsgeschäftsjahre für die 
KA. 1919 in Betracht kommen (§ 19), gelten für ihre Berechnung diejenigen 
Grundsätze, nach denen sie für die KA. 1918 zu ermitteln waren, gegebenen 
falls also die nach § 36 KSt.G. oder § 40 KAG. 1918 erlassenen Anordnungen. 
2. Nach pr. OVG. K XIII b 1 ö. 23. Nov. 1918 können die Anordnungen 
des Bundesrats auch nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung ergehen. 
Auch der RFH hat dadurch, daß er in seinen Urteilen auf die Härteparagraphen 
verweist, zu erkennen gegeben, daß er ihre Anwendung auch nach Rechtskraft 
der Veranlagung für zulässig erachtet. Die Veranlagung der KA. 1919 braucht 
daher auch nicht bis auf Erledigung eines solchen Antrages aus § 35 Kst.G. 
oder § 40 KAG. 1918 ausgesetzt zu werden. Erfolgt sie aber vorher und wird 
sie vor der Entschließung des Reichsrats, der jetzt an die Stelle des Bundes- 
rats getreten ist, rechtskräftig, dann kann allerdings immer noch durch Anwen- 
dung des § 35 KAG. 1919 geholfen werden; denn eine von den Vorschriften
	        
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