Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  21,  23.

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dieses  ©es.  abweichende  Berechnung  des  Mehrgewinns  kann  auch  dadurch
herbeigeführt  werden,  daß  eine  von  den  nach  diesen  Vorschriften  anzuwendenden
Bestimmungen  des  KSt.G.  oder  des  KAG.  1918  abweichende  Berechnung  des
Friedensgewinnes  angeordnet  wird.
3.  Unter  „Berechnung"  i.  S.  des  §  95  KSt.G.  und  §  40  KAG.  1918
ist  die  Aufstellung  von  Berechnungsgrundsätzen  zu  verstehen,  nach  denen  sich
die  Beranlagungsbehörden  zu  richten  haben,  nicht  die  nach  ihnen  vorzunehmende
ziffernmäßige  Berechnung.  Diese  bleibt  Aufgabe  der  Steuerbehörden;  der
Bundesrat  bzw.  Reichsrat  tritt  nicht  an  die  Stelle  der  Veranlagungsbehörde,
sondern  fungiert  als  Gesetzgeber,  der  für  besondere  Fälle  besondere  Ausnahme-Vorschriften
  erläßt.  Daher  bedeutet  §  21  Abs.  2  auch  nicht,  daß  die  auf  Grund
jener  Anordnungen  vorgenommene  ziffernmäßige  Berechnung  bei  Veranlagung
der  KSt.  oder  KA.  1918  für  diejenige  der  KA.  1919  maßgebend  ist,  sondern
nur,  daß  es  die  vom  Bundesrat  oder  Reichsrat  vorgeschriebenen  Grundsätze  sind.
4.  Den  Anordnungen  des  Bundesrats  stehen  gleich  die  des  Staatenausschusses ­
  und  Reichsrats.

§  22.  Bon  der  Abgabe  befreit  sind  inländische  Gesellschaften, ­
  die  auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes  über  vorbereitende
Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember ­
  1915  (RGBl.  S.  837)  vom  Bundesrat  als  ausschließlich
gemeinnützige  Gesellschaften  anerkannt  worden  sind  oder  vom
Reichsrat  als  solche  anerkannt  werden.
Entw.  $  23.

Inhalt.
I.  Inhalt  des  ?  22  417  n.  Boraussehungen  der  Befreiung  nach  822  417
I.  Der  §  22,  der  gegen  dey  §  23  der  Vorlage  nur  die  Änderung  erfahren
hat,  daß  anstatt  des  Wortes  „Staatenausschusse"  im  Schlußpassus  gesetzt  ist
„Reichsrat",  sieht  die  Gewährung  von  Abgabefreiheit  für  gemeinnützige  Gesellschaften ­
  vor.  Er  entspricht  völlig  dem  §  28  KAG.  1918.  Von  dem  §  26
des  vorliegenden  Ges.  unterscheidet  er  sich  dadurch,  daß  er  eine  völlige  Freilassung ­
  der  Gesellschaft  betrifft,  §  26  die  Abrechnung  von  Gewinnanteilen
von  dem  abgabepflichtigen  Gewinne,  und  daß  er  sich  nur  auf  inländische,  §  26
auch  auf  ausländische  Gesellschaften  bezieht.
M.  1  -  Voraussetzung  für  die  Anwendung  des  §  22  ist  lediglich,  daß
der  Bundesrat  die  Gesellschaft  „auf  Grund  des  Sich.©,  v.  24.  Dez.  1915  als
ausschließlich  gemeinnützig  anerkannt"  hat  oder  der  Reichsrat  sie  als  solche  anerkennt. ­
  Ob  die  Anerkennung  zu  Recht  oder  Unrecht  erfolgte,  haben
die  Steuerbehörden  nicht  nachzuprüfen.
2-  Nicht  nötig  ist,  daß  die  Anerkennung  schon  gelegentlich  der  Anfvendung
des  Sich.©,  von  1915  erfolgte.  Allerdings  lautet  §  3  Sich.G.  v.  9.  April  1917:
»Die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage
gemäß  §  7  des  Ges.  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne ­
  v.  24.  Dez.  1915  (RGBl.  S.  837)  erstreckt  sich  auch  auf  das  neue
Kriegsgeschäftsjahr,"  §  1  B.  v.  15.  Nov.  1918:  „Die  Vorschriften  in  §§2ff.
des  Ges.  über  Sicherung  der  KSt.  v.  9.  April  1917  (RGBl.  S.  351)  werden
auf  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  erstreckt"  und  §  7  Ges  v.  24.  Dez.  1915:
»Bon  der  Verpflichtung  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage  befreit  sind  inländische
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Krlegsabzabe.  27
            
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