Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ 21, 23. 
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dieses ©es. abweichende Berechnung des Mehrgewinns kann auch dadurch 
herbeigeführt werden, daß eine von den nach diesen Vorschriften anzuwendenden 
Bestimmungen des KSt.G. oder des KAG. 1918 abweichende Berechnung des 
Friedensgewinnes angeordnet wird. 
3. Unter „Berechnung" i. S. des § 95 KSt.G. und § 40 KAG. 1918 
ist die Aufstellung von Berechnungsgrundsätzen zu verstehen, nach denen sich 
die Beranlagungsbehörden zu richten haben, nicht die nach ihnen vorzunehmende 
ziffernmäßige Berechnung. Diese bleibt Aufgabe der Steuerbehörden; der 
Bundesrat bzw. Reichsrat tritt nicht an die Stelle der Veranlagungsbehörde, 
sondern fungiert als Gesetzgeber, der für besondere Fälle besondere Ausnahme- 
Vorschriften erläßt. Daher bedeutet § 21 Abs. 2 auch nicht, daß die auf Grund 
jener Anordnungen vorgenommene ziffernmäßige Berechnung bei Veranlagung 
der KSt. oder KA. 1918 für diejenige der KA. 1919 maßgebend ist, sondern 
nur, daß es die vom Bundesrat oder Reichsrat vorgeschriebenen Grundsätze sind. 
4. Den Anordnungen des Bundesrats stehen gleich die des Staatenaus 
schusses und Reichsrats. 
§ 22. Bon der Abgabe befreit sind inländische Gesell 
schaften, die auf Grund des § 7 des Gesetzes über vorbereitende 
Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. De 
zember 1915 (RGBl. S. 837) vom Bundesrat als ausschließlich 
gemeinnützige Gesellschaften anerkannt worden sind oder vom 
Reichsrat als solche anerkannt werden. 
Entw. $ 23. 
Inhalt. 
I. Inhalt des ? 22 417 n. Boraussehungen der Befreiung nach 822 417 
I. Der § 22, der gegen dey § 23 der Vorlage nur die Änderung erfahren 
hat, daß anstatt des Wortes „Staatenausschusse" im Schlußpassus gesetzt ist 
„Reichsrat", sieht die Gewährung von Abgabefreiheit für gemeinnützige Ge 
sellschaften vor. Er entspricht völlig dem § 28 KAG. 1918. Von dem § 26 
des vorliegenden Ges. unterscheidet er sich dadurch, daß er eine völlige Frei 
lassung der Gesellschaft betrifft, § 26 die Abrechnung von Gewinnanteilen 
von dem abgabepflichtigen Gewinne, und daß er sich nur auf inländische, § 26 
auch auf ausländische Gesellschaften bezieht. 
M. 1 - Voraussetzung für die Anwendung des § 22 ist lediglich, daß 
der Bundesrat die Gesellschaft „auf Grund des Sich.©, v. 24. Dez. 1915 als 
ausschließlich gemeinnützig anerkannt" hat oder der Reichsrat sie als solche an 
erkennt. Ob die Anerkennung zu Recht oder Unrecht erfolgte, haben 
die Steuerbehörden nicht nachzuprüfen. 
2- Nicht nötig ist, daß die Anerkennung schon gelegentlich der Anfvendung 
des Sich.©, von 1915 erfolgte. Allerdings lautet § 3 Sich.G. v. 9. April 1917: 
»Die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage 
gemäß § 7 des Ges. über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegs 
gewinne v. 24. Dez. 1915 (RGBl. S. 837) erstreckt sich auch auf das neue 
Kriegsgeschäftsjahr," § 1 B. v. 15. Nov. 1918: „Die Vorschriften in §§2ff. 
des Ges. über Sicherung der KSt. v. 9. April 1917 (RGBl. S. 351) werden 
auf das fünfte Kriegsgeschäftsjahr erstreckt" und § 7 Ges v. 24. Dez. 1915: 
»Bon der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage befreit sind inländische 
Strutz, Bermögenszuwachs und Krlegsabzabe. 27
	        
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