III. Objektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften. § A4. 427
damit die Anwendung der Grundsätze auf diese rechtskräftig geworden ist. Das
ergibt sich aus der Fassung „die Grundsätze, die bei einer Einkommensteuer.
Veranlagung maßgebend waren, sind auch anzuwenden". Der bei der
Einkommensteuerveranlagung angewendete Teilungsschlüssel ist mithin auch für
die Kriegssteuerveranlagung anzuwenden und kann bei dieser nicht angefochten
werden, wenn die Einkommensteuerveranlagung feststeht. Diese aus dem Wort
laute des 2. Satzes des § 20 KSt.G. und des § 6 Sich.G. zu entnehmende Aus
legung stimmt auch mit der Begr. zu z 6 Sich.G. überein, wo es heißt, wegen
der erheblichen Schwierigkeiten der Feststellung des auf eine inländische Nieder
lassung entfallenden. Anteils am Geschäftsgewinn einer ausländischen Gesell
schaft erscheine es zweckmäßig, „für die Berechnung des Mehrgewinnes die
staatlichen Einkommensteuerveranlagungen unmittelbar zu verwerten".
Vgl. unten bei e und f.
b) Für Preußen ergeben sich die anerkannten Grundsätze aus der Recht
sprechung nanientlich zu § 2 und § 15 Abs. 3 Pr. Eink.St.G. In dieser Be-
ziehung habe ich im Anschluß an meine Erläuterungen zu diesen Paragraphen
in Fuisting-Strutz Eink.St.G., gr. Komm., in Anm. 3 zu §20 KSt.G. folgendes
hervorgehoben: Es ist in der Rege! davon auszugehen, daß der ganze Betrieb
einschließlich der inländischen Zweigniederlassungen ein einheitlicher ist, und
daß deshalb eine gesonderte Gewinnberechnung in steuerlicher Beziehung aus
geschlossen ist. Bei Aktiengesellschaften bildet die Einheitlichkeit des Betriebs
die Regel (vgl. pr. OVG. in St. 1b S. 237). Um eine Ausnahme von dieser
Regel zu begründen, genügt es nicht, daß die einzelnen Betriebe buchmäßig
von der Gesellschaft als selbständige Betriebe behandelt werden
(vgl. daselbst S. 238, 240). Unerheblich ist es, daß der örtlichen Leitung eine
gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist und die Gewinne des Zweigbetriebs
gesondert berechnet werden. Auch darauf kommt es nicht an, ob die im Handels
register eingetragene Zweigniederlassung sich als eine selbständige i. S. hier-
für in Frage kommender Vorschriften des HGB., der ZPO. und der RKonk.O.
darstellt. Der steuerpflichtige Teil der Überschüsse des Gesamtunternehmens
ist hiernach auf Grund der Merkmale festzustellen, welche für die Gewinnerzielung
vornehmlich bestimmend sind (pr. OVG. in St. 16 S. 266 f.).
Die Ermittelung der steuerpflichtigen Quote des Mehrgewinnes hat nach
den nach Lage des Einzelfalles als für die Gewinnerzielung vornehmlich be
stimmenden Merkmalen zu erfolgen (vgl. pr. OBG. in St. 2 S. 126 f., 213, 219,
3 S. 145, 259ff., 5 S. 359ff., 6 S. 201, 9 S. 231). „Eine Berücksichtigung des
Ortes der Geschäftsleitung als eines wesentlichen, die Bemessung eines Voraus
rechtfertigenden Merkmals ist dabei nicht ausgeschlossen, sie muß aber auf be
stimmte Tatsachen zu stützen sein" (a. a. O. 2 ©. 187).
Erstreckt sich der Betrieb eines aus Fabrikation und Handel zusammen
gesetzten gewerblichen Unternehmens über mehrere Orte in der Weise, daß die
Fabrikation und die kaufmännische Leitung oder der Vertrieb der Fabrikate
an verschiedenen Orten erfolgen, deren einer in Preußen und der andere in
einem anderen deutschen Bundesstaate liegt, so ist davon auszugehen, daß beide
Betriebe für die Gewinnerzielung gleichwertig sind und demgemäß auf jeden
derselben die Hälfte des Gewinns entfällt. Eine andere Art der Verteilung
des Gewinns darf nur dann erfolgen, wenn im konkreten Falle auf Grund be
sonderer Verhältnisse festgestellt werden kann, daß die eine Tätigkeit bezüglich
des Einflusses auf die Gewinnerzielung hinter die andere wesentlich zurücktritt
(pr. OVG. 6 S. 28; in St. 4 S. 317, 381, 6 S. 420, 11 S. 28).
Bestehen mehrere inländische Betriebsstätten desselben auswärtigen Unter-
nehmens, so spricht die Vermutung für die Einheitlichkeit der Betriebe, wenn