Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

18  Text  des  Ges.  über  e.  autzerordentliche  Kriegsabgabe  1919.

für  die  nächsten  angefangenen  ober  vollen  10  000  M..  10  v.  H.
'  30  000  ..  .  20  ..
50  000  .  30  ..
100  000  .  40  „
100  000  „  50  „
100  000  .  60  „
für  die  weiteren  Beträge  70  „
§  13.  Bei  Abgabepflichtigen,  die  Gesellschafter  inländischer
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  sind,  bleiben  auf  Antrag ­
  die  Abgabebeträge  (§  12)  unerhoben,  die  verhältnismäßig
auf  die  Mehreinnahmen  aus  Geschäftsanteilen  solcher  Gesellschaften ­
  entfallen.  Als  Mehreinnahme  gilt  der  in  dem  Kriegseinkommen ­
  eines  Abgabepflichtigen  enthaltene  anteilige  Betrag, ­
  der  von  einer  Gesellschaft  über  den  Durchschnitt  der  nach
§  17  Abs.  1  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  in
Betracht  kommenden  Jahre  hinaus  oder,  falls  die  Gesellschaft
noch  kein  volles  Jahr,  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden
hat,  über  eine  sechsprozentige  Dividende  hinaus  als  Gewinn
verteilt  worden  ist.
Abs.  1  findet  nur  Anwendung
1.  auf  Gesellschafter,  die  Geschäftsanteile  in  Höhe  von
mindestens  einem  Viertel  des  Stammkapitals  besitzen,
sowie  auf  Gesellschafter,  die  zueinander  im  Verhältnis
von  Ehegatten,  von  Verwandten  in  gerader  Linie,  von
Geschwistern  oder  Erben  von  Geschwistern  stehen  und
zusammen  Geschäftsanteile  von  mindestens  der  Hälfte
des  Stammkapitals  besitzen;
2.  auf  Gesellschafter,  die  als  Geschäftsführer  oder  Prokuristen ­
  der  Gesellschaft  bestellt  sind  oder  waren,  sowie
auf  Gesellschafter,  die  Ehegatten  oder  Erben  solcher
Personen  sind,  wenn  diese  Gesellschafter  in  beiden  Fällen
allein  oder  zusammen  Geschäftsanteile  in  Höhe  von
mindestens  der  Hälfte  des  Stammkapitals  besitzen.

Abgabepflicht  der  Gesellschaften.
§  14.  Inländische  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien.  Berggewerkschaften  und  andere  Bergbau
treibende  Vereinigungen,  letztere  sofern  sie  die  Rechte  juristischer
Personen  haben,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und
eingetragene  Genossenschaften  haben  zugunsten  des  Reichs  von
dem  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  erzielten  Mehrgewinn
eine  autzerordentliche  Kriegsabgabe  zu  entrichten.
            
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