Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ 30, 31, 3S. 
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1. Eine „nach Landesrecht erfolgende Feststellung des Friedens- und 
Kriegseinkommens", die für die KA. Bedeutung hat, findet nur für Einzel 
personen statt. Der § 30 kann also nie einem Rechtsmittel einer Gesellschaft 
entgegengehalten werden. 
2. Eine „nach Landesrecht" erfolgte Feststellung des Friedenseinkommens 
liegt nicht vor in den Fällen der § 4 Abs. 3 und 4, §§ 5, 6 und 7, eine solche des 
Kriegseinkommens nicht in den Fällen des § 9. Doch kann sich in den Fällen 
des § 4 Abs. 3 und 4 das Rechtsmittel gegen die Kriegsabgabeveranlagung 
nicht gegen die Festsetzung des Jahreseinkommens bei den Einkommensteuer 
veranlagungen richten, aus denen der Durchschnitt zu ziehen war. Die' Ver 
neinung der subjektiven Steuerpflicht durch eine landesrechtlich endgültige Ent 
scheidung ist nicht einer Feststellung des Einkommens gleichzustellen und fällt 
daher nicht unter § 30 (RFH. Sammt. 1 A S. 232). 
§ 31. Tie Abgabe ist binnen drei Monaten nach Anstellung 
des Kriegssteuerbescheids zu entrichten. 
Rach Entrichtung der Abgabe steht der abgabepflichtigen 
Gesellschaft über den zur Zahlung nicht verwendeten Teil der 
nach den Vorschriften der Verordnung über Sicherung der 
Kriegssteuer born 15. November 1918 (RGBl. S. 1387) ge 
bildeten Kriegssteuerrücklage die freie Verfügung zu. 
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden 
Beträge sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 
Entw. $ 32. — Ausf.Best. $§ 31—33; Vollz.Anw. Art. 23, 24. 
1. Der § 31 weicht vom § 37 KAG. 1918 nur dadurch ab, daß er die Zahlungs 
frist von einem auf drei Monate verlängert. Der Entw. sah auch nur einen 
Monat vor; der Ausschuß der NV. änderte ihn aber ab. Er bestimmt im Abs. 1 
die Zahlungsfrist, im Abs. 2 das Freiwerden der Sonderrücklage der Gesell 
schaften nach Entrichtung der Abgabe, im Abs. 3 die Verzinsung auf Grund 
rechtskräftiger Entscheidung zu erstattender Beträge. Abs. 1 und 3 beziehen sich 
auf Einzelpersonen und Gesellschaften, Abs. 2 nur auf letztere. 
2. Zu Abs. 1 vgl. jetzt §§ 102—119, 296—352, zu Abs. 3 §§ 127—135 RAO. 
Vgl. auch oben Erläuterungen zu § 24 VZAG. 
3 Die V. über Sicherung der KSt. v. 15. Nov. 1918 dehnte die Vorschriften 
in §§ 2 ff. Ges. über Sicherung der KSt. v. 9. April 1917 auf das fünfte Kriegs 
geschäftsjahr unter Erhöhung der Sonderrücklage auf 80 v. H. des Mehrge 
winnes aus. 
4. Ob die Entrichtung der KA. aus der Sonderrücklage oder aus anderen 
Mitteln erfolgt ist, bleibt sich für die Anwendung des § 31 Abs. 2 gleich. Vgl. 
auch oben Erläuterungen III 2 zu § 18 S. 408. 
§ 32 Die Entrichtung der Abgabe kann durch Hingabe 
von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatz 
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an 
Zahlungs Statt erfolgen. 
Tie Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde 
rungen oder Schatzanweisungen an Za'hlungs Statt erfolgt 
Strutz, VennögenKzuwacks und Kriegsabgube. 28
	        
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