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Kriegsabgabcgesetz 1919. §§ 33, 34.
Vermögen und sein Einkommen, spätestens bis zum Ablaus einer Frist, die
der Reichsminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle in
öffentlicher Aufforderung gesetzt hat, richtig angibt. Die öffentliche Auf-
forderung kann für das Vermögen und das Einkommen getrennt erlassen
werden. „ , ,. ,
Die Befreiung tritt nicht ein für Vermögen oder Einkommen, bezugluh
dessen die Steuerbehörde bereits ein Verfahren gegen den Steuerpflichtigen
oder seinen Erben eröffnet hat." =
Der Ablauf der Frist ist auf den 15. April 1920 bestimmt (Bek. des
RFM. v. 24. Febr 1920).
§ 34. Weist der Abgabepflichtige nach, daß die von ihm
zu entrichtende Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommen-
und Gewerbesteuer, soweit sie auf den nach diesem Gesetz ab
gabepflichtigen Betrag entfällt, zusammen mit der Äriegs-
abgabe mehr als 90 vom Hundert dieses Betrags beträgt, so
kann mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde die
Äriegsabgabe insoweit erstattet werden, daß sie zusammen
mit der auf den abgabepflichtigen Betrag entfallenden Staats-,
Gemeinde- und Aircheneinkommen- und Gewerbesteuer 90 vom
Hundert des abgabepflichtigen Betrags nicht übersteigt.
Entw. § 24 Abs. 4. — Bcgi. S. 11. — Aussch.Ber. S. 10. — Ausf.Bcst. 5 29.
Inhalt.
I. Entstehungsgeschichte des § 34 ... 436
II. Der § 34 als „Muß-", aber bloße Er
hebungsvorschrift 437
III. Aussührung des 5 34 ...
1. Der zu erstattende Betrag
2. Der Erstattungsantrag .
. 437
. 437
. 439
I. Ter jetzige § 34 bildete in der Regierungsvorlage den Abs. 4 tzes'§ 24
(§ 23 des Ges.), wo er lautete:
„Weist die Gesellschaft nach, daß die von ihr zu entrichtende Staats-, Ge
meinde- und Kircheneinkommen, und Gewerbesteuer, soweit sie auf den nach
diesem Ges. abgabepflichtigen Mehrgewinn entfällt, zusammen mit der KA.
mehr als 90 v. H. des Mehrgewinns betrügt, so kann mit Zustimmung der obersten
Landesfinanzbehörde die KA. insoweit erstattet werden, daß sie zusammen mit
der auf den Mehrgewinn entfallenden Staats-, Gemeinde- und Kirchenein
kommen- und Gewerbesteuer 90 v. H. des abgabepflichtigen Mehrgewinns nicht
übersteigt." v , ...
Seine Ges. gewordene Fassung, wonach er sich entgegen dem Entw. nicht
nur auf Gesellschaften, sondern auch auf Einzelpersonen bezieht, und seine
Stellung in diesem erhielt er durch den Ausschuß der NB. Begründet war
er folgendermaßen:
Da die Gesellschaften aus dem Mehrgewinn neben der in den, Entw.
vorgesehenen Abgabe auch die nach den Landesges. zu entrichtende Staats-,
Gemeinde, und Kircheneinkommen, und Gewerbesteuer, soweit sie auf den
Mehrgewinn entfällt, bestreiten müssen, erschien es billig, Vorsorge dahin zu
treffen, daß die KA. zusammen mit diesen Steuern nicht den ganzen abgebe-
pflichtigen Mehrgewinn übersteigt. Dieser Absicht soll die Vorschrift des § 24
Abs. 4 des Entw. dienen, nach der auf entsprechenden Nachweis der abgäbe-
Pflichtigen Gesellschaft die KA. insoweit erstattet werden soll, daß sie zusammen