Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  34,  35.

439

Reichssteuer  wird.  Stuf  Reichseinkommen,  und  -gewerbesteuern  ist  §34  nicht
anwendbar,  was  freilich  dann  zu  Härten  führen  würde
3.  Die  Erstattung  findet  nur  auf  Antrag  des  Abgabepflichtigen  statt,
der  daher  auch  beweispflichtig  ist.  Sln  eine  Frist  ist  der  Slntrag  nicht  gebunden
vgl  hierzu  auch  vorstehend  unter  1  e;  aus  dem  dort  Gesagten  ergibt  sich,  daß
der  Slntrag  auch  noch  lange  nach  Zahlung  der  KA.  zuzulassen  ist.  Die  Erstattung
richtet  sich  nach  §§  129—136  RAO.  Wegen  der  Zuständigkeit  vgl.  Ausf.Best.  §  29.
8  35.  Auf  Antrag  kann  zur  Vermeidung  besonderer  Härten
eine  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichende  Berechnung ­
  des  Mehreinkommens  und  Mehrgewinns  unter  billiger
Berücksichtigung  der  tatsächlichen  wirtschaftlichen  Verhältnisse
eines  -lbgabepflichtigen  genehmigt  werden.  Es  kann  insbesondere ­
  zugelassen  werden,  daß  der  Ermittlung  des  Friedenseinkommens ­
  oder  Friedensgewinns  das  Ergebnis  anderer  ^ahre
zugrunde  gelegt  wird.  Ferner  kann  das  Mehreinkommen,  soweit ­
  es  nicht  auf  einer  wirklichen  Einkommensvermehrung,
sondern  lediglich  auf  einer  veränderten  Schätzung  des  Ertrags
einzelner  Einkommensquellen  bei  der  Veranlagung  des  Friedens- ­
  und  Kriegseinkommens  beruht,  oder  das  Mehreinkommen, ­
  auf  das  der  -lbgabepflichtige  auch  seiner  Höhe  nach  bereits
vor  dem  Kriege  einen  Rechtsanspruch  erworben  hatte,  von  der
Abgabe  freigestellt  werden.  Auch  können  Unbilligkeiten  beseitigt ­
  werden,  die  sich  aus  Besonderheiten  der  einzel,taatl»chen
Einkommensteuergesetze  oder  daraus  ergeben,  daß  die  landesrechtliche ­
  Einkonimensteuerveranlagung  eine  Wertminderung
der  Einkommensquelle  nicht  ausreichend  berücksichtigt.
Uber  die  Anträge  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  der  Reichsrat.
Entw.  §  35  «unverändert  bis  auf  die  Ersetzung  von  „Staatenausschuß"  durch  „Reichsrat"). ­
  —  Begr.  S.  12.

Inhalt.

1.  Satz  2  4-10
2.  Satz  3  44,1
3.  Satz  4  441

I.  Entstehung,  Inhalt  und  allgemeine  Bedeutung ­
  des  z  35  439
XI.  Die  allgemeine  Norm  des  Abs.  1  Satz  1  440
III.  Die  Sonderfälle  der  Sätze  2—4  des
Abs.  1  440
I.  Der  vorliegende  sog.  „Härteparagraph"  stimmt  im  1.  Abs.  inhaltlich
völlig  mit  demjenigen  des  KAG.  1918  (§  40)  überein  mit  der  einzigen  Abweichuna,
  daß  die  Entscheidung  nicht  wie  dort  dem  Bundesrat,  so  letzt  dem
Reichsrat  vorbehalten  ist.  In  dieser  Beziehung  trifft  vielmehr  der  Abs.  2
Bestimmungen,  die  wörtlich  mit  denen  im  §  32  Abs.  1  Satz  2  VIAG.  übereinstimmen-
  vgl.  daher  bezüglich  dieser  die  Erläuterungen  zu  diesem.  Durch
s  38  ist  der  Abs.  2  auch  auf  das  KAG.  1918  ausgedehnt.  Von  dem  „Harte.
Paragraphen"  36  KSt.G.  unterscheiden  sich  die  der  KAG.  1918  und  1919  msbes
durch  die  Hervorhebung  besonderer  Fälle  in  den  Sätzen  2,  3  und  4  des  1.  Abs.
            
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