88 34, 35.
439
Reichssteuer wird. Stuf Reichseinkommen, und -gewerbesteuern ist §34 nicht
anwendbar, was freilich dann zu Härten führen würde
3. Die Erstattung findet nur auf Antrag des Abgabepflichtigen statt,
der daher auch beweispflichtig ist. Sln eine Frist ist der Slntrag nicht gebunden
vgl hierzu auch vorstehend unter 1 e; aus dem dort Gesagten ergibt sich, daß
der Slntrag auch noch lange nach Zahlung der KA. zuzulassen ist. Die Erstattung
richtet sich nach §§ 129—136 RAO. Wegen der Zuständigkeit vgl. Ausf.Best. § 29.
8 35. Auf Antrag kann zur Vermeidung besonderer Härten
eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Berechnung
des Mehreinkommens und Mehrgewinns unter billiger
Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
eines -lbgabepflichtigen genehmigt werden. Es kann insbesondere
zugelassen werden, daß der Ermittlung des Friedenseinkommens
oder Friedensgewinns das Ergebnis anderer ^ahre
zugrunde gelegt wird. Ferner kann das Mehreinkommen, soweit
es nicht auf einer wirklichen Einkommensvermehrung,
sondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Ertrags
einzelner Einkommensquellen bei der Veranlagung des Friedens-
und Kriegseinkommens beruht, oder das Mehreinkommen,
auf das der -lbgabepflichtige auch seiner Höhe nach bereits
vor dem Kriege einen Rechtsanspruch erworben hatte, von der
Abgabe freigestellt werden. Auch können Unbilligkeiten beseitigt
werden, die sich aus Besonderheiten der einzel,taatl»chen
Einkommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landesrechtliche
Einkonimensteuerveranlagung eine Wertminderung
der Einkommensquelle nicht ausreichend berücksichtigt.
Uber die Anträge entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde
im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Reichsrat.
Entw. § 35 «unverändert bis auf die Ersetzung von „Staatenausschuß" durch „Reichsrat").
— Begr. S. 12.
Inhalt.
1. Satz 2 4-10
2. Satz 3 44,1
3. Satz 4 441
I. Entstehung, Inhalt und allgemeine Bedeutung
des z 35 439
XI. Die allgemeine Norm des Abs. 1 Satz 1 440
III. Die Sonderfälle der Sätze 2—4 des
Abs. 1 440
I. Der vorliegende sog. „Härteparagraph" stimmt im 1. Abs. inhaltlich
völlig mit demjenigen des KAG. 1918 (§ 40) überein mit der einzigen Abweichuna,
daß die Entscheidung nicht wie dort dem Bundesrat, so letzt dem
Reichsrat vorbehalten ist. In dieser Beziehung trifft vielmehr der Abs. 2
Bestimmungen, die wörtlich mit denen im § 32 Abs. 1 Satz 2 VIAG. übereinstimmen-
vgl. daher bezüglich dieser die Erläuterungen zu diesem. Durch
s 38 ist der Abs. 2 auch auf das KAG. 1918 ausgedehnt. Von dem „Harte.
Paragraphen" 36 KSt.G. unterscheiden sich die der KAG. 1918 und 1919 msbes
durch die Hervorhebung besonderer Fälle in den Sätzen 2, 3 und 4 des 1. Abs.