Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

440 Kriegsabgabcgesetz 1919. § 35. 
Jedoch handelt es sich hier nicht etwa um eine Einschränkung der allgemeinen 
Ermächtigung des 1. Satzes, sondern, wie schon das Wort „insbesondere" 
andeutet, eben nur um Hervorhebung einzelner Fälle oder, wie Zimmer- 
mann KAG. 1919 S. 80 sagt, „gewisse Richtlinien". 
Ter Abs. 2 hat durch § 445 RAO. die Änderung erfahren, daß 
der Reichsfinanzminister allein zu entscheiden hat. Dadurch ent 
fällt die Mitwirkung des Reichsrats nach Abs. 2 Satz 2. Damit ist aber 
der § 35 zu einer Ungeheuerlichkeit geworden. Denn er eröffnet dem Reichs- 
finanzminister die Möglichkeit zu einem willkürlichen Eingreifen in jede Ver 
anlagung zugunsten des Abgabepflicbtiaen, sobald nur ein Antrag desselben 
vorliegt. 
II. Die allgemeine Norm des Abs. 1 Satz 1. 
L-Zwei allgemeine Voraussetzungen verlangt der §35 für seine An 
wendbarkeit: die Anwendung der gesetzlichen Regeln muß zu „besonderen 
Härten", d. h. gegen den Abgabepflichtigen, führen, und es muß ein Antrag 
des letzteren auf Anwendung des § 35 vorliegen. Ob die erstere Voraussetzung 
gegeben ist, bleibt lediglich dem pflichtmäßigen Ermessen des Reichsfinanz, 
ministers überlassen. Der Antrag kann auch nach erfolgter Veranlagung ge 
stellt werden, wie Pr. OVG. K XIII dl v. 23. Nov. 1918 ausgesprochen und 
auch der RFH. dadurch anerkannt hat, daß er in vielen Urteilen die die Ver- 
anlagung zur KSt. oder KA. 1918 angreifenden Steuerpflichtigen auf den 
Härteparagraphen verwies. 
8. Der § 35 KAG. spricht zwar nicht, wie § 36 KSt.G., ausdrücklich aus, 
daß er nur auf „einzelne Fälle", also von Fall zu Fall, anzuwenden ist. Es 
geht dies aber aus den Worten „unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen 
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabepflichtigen" hervor. 
3. Der Reichsfinanzminister ist nicht berechtigt, die Entscheidung über 
Anträge aus § 35 Nachgeordneten Stellen zu übertragen. Das ergibt sich 
daraus, daß der Gesetzgeber nach Abs. 2 ein Zusammenwirken der obersten 
Reichs- und der obersten Landesfinanzbehörde für erforderlich erachtete; wenn 
er eine Delegation für zulässig erachtet hätte, hätte er ein solches Zusammen- 
wirken bei der Entscheidung „über die Anträge", also über jeden einzelnen 
Antrag, nicht vorschreiben können. 
4. Der § 35 gestattet jede Art einer von den Vorschriften des Ges. ab 
weichenden Berechnung des Mehreinkommens einer Einzelperson oder des 
Mehrgewinns einer Gesellschaft, andererseits aber nur solche Abweichungen, 
nicht z. B. solche von den gesetzlichen Grundsätzen über die subjektive Abgabe- 
Pflicht oder von der Abgabestaffelung. Unter den „Vorschriften des Ges." sind 
auch diejenigen zu verstehen, durch die solche des KSt.G. für anwendbar er 
klärt werden; es kann also auch von diesen abgewichen werden. 
III. Die Sonderfälle der Sätze 2—4 des Abs. 1. 
1. Der 2. Satz bezieht sich auf Einzelpersonen und Gesellschaften und 
gestattet die Einstellung anderer Iahresergebnisse in die Ermittlung des Friedens- 
— nicht auch des Kriegs- — Einkommens oder -gewinns, als §§ 4 und 16 
verlangen. Hinsichtlich des Friedenseinkommens hebt Zi mmermann KAG. 
80 den Fall hervor, „wenn das Friedenseinkommen, wie es nach § 4 Abs. 1, 2 
festgestellt wurde, ein ausnehmend ungünstiges war und auch bei einer Be-
	        
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