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rechnung nach § 4 Abs. 3 kein dem normalen Friedenseinkommen entsprechendes
Ergebnis erzielt wurde". Weitere Fälle sind solche dieser Art, in denen die
Anwendung des § 4 Abs. 3 ausgeschlossen ist, weil nicht drei Friedensveran
lagungen des Pflichtigen vorliegen. Zweifelhaft kann sein, ob nach Satz 2 auch
statt dreier Jahresveranlagungen deren mehr herangezogen werden können;
nach der allgemeinen Fassung des 1. Satzes wird dies aber zu bejahen sein.
Ebenso kann der Reichsfinanzminister zulassen, daß statt der letzten fünf Friedens-
geschästsjahre deren andere oder mehr zugrunde gelegt werden, oder daß das
beste und schlechteste nicht ausgeschaltet werden. Selbst einem Abweichen von
den Grundsätzen des § 17 Abs. 3, 4 KSt.G. steht der § 35 nicht entgegen.
3. Der 3. Satz bezieht sich nur auf Einzelpersonen und hat zwei verschiedene
Fälle im Auge:
a) Die Veranlagung des Friedens- und des Kriegseinkommens beruht
hinsichtlich des Ertrages einzelner Einkommensquellen nicht auf Angaben des
Abgabepflichtigen oder ziffernmäßigen Feststellungen des tatsächlich erzielten
Ertrages, sondern aus bloßen Ertragsschätzungen. Es ist aber schwer, einzusehen,
inwiefern Verschiedenheiten dieser' Schätzungen einen Anlaß zur Anwendung
des § 35 bieten sollen, wenn diese Schätzungen als zutreffend und sachgemäß
anzusehen und nicht nach verschiedenen Grundsätzen erfolgt sind.
b) Fälle welcherart der Gesetzgeber mit den Worten „Mehreinkommen,
auf das der Abgabepflichtige auch seiner Höhe nach bereits vor dem
Kriege einen Rechtsanspruch erworben hatte", int Auge gehabt hat,
erscheint zweifelhaft. Einkommen, auf das der Abgabepflichtige bereits zur Zeit
der Friedensveranlagung einen unbedingten Rechtsanspruch hatte, mußte ihm
auch schon damals als solches angerechnet werden. Bestand aber damals eine
aufschiebende Bedingung, die später in Erfüllung gegangen ist, dann hat sich
das Einkommen tatsächlich vermehrt und lieat kein Grund vor, diese Einkommens-
Vermehrung anders wie andere zu behandeln. Es bleibet: also hauptsächlich
solche Fälle übrig, wo Einkommen bei der Friedensveranlagung zu Unrecht
unberücksichtigt geblieben ist.
3. Bon weittragendster Bedeutung lanu der 4. Satz werden: denn er
deckt in seinem ersten Teile tatsächlich alle Fälle, wo sich eine Einkommens-
Vermehrung dadurch ergibt, daß die Friedens- und die Kriegsveranlagung zur
Eink.St. nach den Gesetzen verschiedener Länder erfolgt sind; ein typisches Beispiel
dafür ist der Fall, wo jemand sowohl in dem für seine Friedens- wie in. dem
für seine Kriegsveranlagung maßgebenden Jahre Gewinne aus Gelegenheits
spekulationen erzielt hat, seine Friedensveranlagung aber nach einem diese
Gewinne nicht als Einkommen behandelnden, seine Kriegsveranlagung aber
nach einem auf entgegengesetztem Standpunkte stehenden Ges. erfolgt ist. Bei
der allgemeinen Fassung der ersten Hälfte des 4. Satzes ist aber die zweite Hälfte,
weil durch jene mitumschlossen, entbehrlich; sie bezieht sich auf die Verschieden
heiten der Grundsätze über die Zulässigkeit von Abschreibungen.
Der ganze 4. Satz betrifft nur die Einzelpersonen.
4. Hinsichtlich einzelner Fälle vgl. Potthast im DSt.Bl. II 415ff., 497ff.
Schlutzvorschriften.
§ 36. Die Länder erhalten für die Veranlagung und Er
hebung der Abgabe eine Entschädigung von 1 vom Hundert
ihrer Roheinnahme.
Entw. § 36 (gleichlautend!. $ 36 lautet ebenso wie § 33 VZAG.: vgl. diesen,