Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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rechnung nach § 4 Abs. 3 kein dem normalen Friedenseinkommen entsprechendes 
Ergebnis erzielt wurde". Weitere Fälle sind solche dieser Art, in denen die 
Anwendung des § 4 Abs. 3 ausgeschlossen ist, weil nicht drei Friedensveran 
lagungen des Pflichtigen vorliegen. Zweifelhaft kann sein, ob nach Satz 2 auch 
statt dreier Jahresveranlagungen deren mehr herangezogen werden können; 
nach der allgemeinen Fassung des 1. Satzes wird dies aber zu bejahen sein. 
Ebenso kann der Reichsfinanzminister zulassen, daß statt der letzten fünf Friedens- 
geschästsjahre deren andere oder mehr zugrunde gelegt werden, oder daß das 
beste und schlechteste nicht ausgeschaltet werden. Selbst einem Abweichen von 
den Grundsätzen des § 17 Abs. 3, 4 KSt.G. steht der § 35 nicht entgegen. 
3. Der 3. Satz bezieht sich nur auf Einzelpersonen und hat zwei verschiedene 
Fälle im Auge: 
a) Die Veranlagung des Friedens- und des Kriegseinkommens beruht 
hinsichtlich des Ertrages einzelner Einkommensquellen nicht auf Angaben des 
Abgabepflichtigen oder ziffernmäßigen Feststellungen des tatsächlich erzielten 
Ertrages, sondern aus bloßen Ertragsschätzungen. Es ist aber schwer, einzusehen, 
inwiefern Verschiedenheiten dieser' Schätzungen einen Anlaß zur Anwendung 
des § 35 bieten sollen, wenn diese Schätzungen als zutreffend und sachgemäß 
anzusehen und nicht nach verschiedenen Grundsätzen erfolgt sind. 
b) Fälle welcherart der Gesetzgeber mit den Worten „Mehreinkommen, 
auf das der Abgabepflichtige auch seiner Höhe nach bereits vor dem 
Kriege einen Rechtsanspruch erworben hatte", int Auge gehabt hat, 
erscheint zweifelhaft. Einkommen, auf das der Abgabepflichtige bereits zur Zeit 
der Friedensveranlagung einen unbedingten Rechtsanspruch hatte, mußte ihm 
auch schon damals als solches angerechnet werden. Bestand aber damals eine 
aufschiebende Bedingung, die später in Erfüllung gegangen ist, dann hat sich 
das Einkommen tatsächlich vermehrt und lieat kein Grund vor, diese Einkommens- 
Vermehrung anders wie andere zu behandeln. Es bleibet: also hauptsächlich 
solche Fälle übrig, wo Einkommen bei der Friedensveranlagung zu Unrecht 
unberücksichtigt geblieben ist. 
3. Bon weittragendster Bedeutung lanu der 4. Satz werden: denn er 
deckt in seinem ersten Teile tatsächlich alle Fälle, wo sich eine Einkommens- 
Vermehrung dadurch ergibt, daß die Friedens- und die Kriegsveranlagung zur 
Eink.St. nach den Gesetzen verschiedener Länder erfolgt sind; ein typisches Beispiel 
dafür ist der Fall, wo jemand sowohl in dem für seine Friedens- wie in. dem 
für seine Kriegsveranlagung maßgebenden Jahre Gewinne aus Gelegenheits 
spekulationen erzielt hat, seine Friedensveranlagung aber nach einem diese 
Gewinne nicht als Einkommen behandelnden, seine Kriegsveranlagung aber 
nach einem auf entgegengesetztem Standpunkte stehenden Ges. erfolgt ist. Bei 
der allgemeinen Fassung der ersten Hälfte des 4. Satzes ist aber die zweite Hälfte, 
weil durch jene mitumschlossen, entbehrlich; sie bezieht sich auf die Verschieden 
heiten der Grundsätze über die Zulässigkeit von Abschreibungen. 
Der ganze 4. Satz betrifft nur die Einzelpersonen. 
4. Hinsichtlich einzelner Fälle vgl. Potthast im DSt.Bl. II 415ff., 497ff. 
Schlutzvorschriften. 
§ 36. Die Länder erhalten für die Veranlagung und Er 
hebung der Abgabe eine Entschädigung von 1 vom Hundert 
ihrer Roheinnahme. 
Entw. § 36 (gleichlautend!. $ 36 lautet ebenso wie § 33 VZAG.: vgl. diesen,
	        
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