Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  35,  36.

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rechnung  nach  §  4  Abs.  3  kein  dem  normalen  Friedenseinkommen  entsprechendes
Ergebnis  erzielt  wurde".  Weitere  Fälle  sind  solche  dieser  Art,  in  denen  die
Anwendung  des  §  4  Abs.  3  ausgeschlossen  ist,  weil  nicht  drei  Friedensveranlagungen ­
  des  Pflichtigen  vorliegen.  Zweifelhaft  kann  sein,  ob  nach  Satz  2  auch
statt  dreier  Jahresveranlagungen  deren  mehr  herangezogen  werden  können;
nach  der  allgemeinen  Fassung  des  1.  Satzes  wird  dies  aber  zu  bejahen  sein.
Ebenso  kann  der  Reichsfinanzminister  zulassen,  daß  statt  der  letzten  fünf  Friedensgeschästsjahre
  deren  andere  oder  mehr  zugrunde  gelegt  werden,  oder  daß  das
beste  und  schlechteste  nicht  ausgeschaltet  werden.  Selbst  einem  Abweichen  von
den  Grundsätzen  des  §  17  Abs.  3,  4  KSt.G.  steht  der  §  35  nicht  entgegen.
3.  Der  3.  Satz  bezieht  sich  nur  auf  Einzelpersonen  und  hat  zwei  verschiedene
Fälle  im  Auge:
a)  Die  Veranlagung  des  Friedens-  und  des  Kriegseinkommens  beruht
hinsichtlich  des  Ertrages  einzelner  Einkommensquellen  nicht  auf  Angaben  des
Abgabepflichtigen  oder  ziffernmäßigen  Feststellungen  des  tatsächlich  erzielten
Ertrages,  sondern  aus  bloßen  Ertragsschätzungen.  Es  ist  aber  schwer,  einzusehen,
inwiefern  Verschiedenheiten  dieser'  Schätzungen  einen  Anlaß  zur  Anwendung
des  §  35  bieten  sollen,  wenn  diese  Schätzungen  als  zutreffend  und  sachgemäß
anzusehen  und  nicht  nach  verschiedenen  Grundsätzen  erfolgt  sind.
b)  Fälle  welcherart  der  Gesetzgeber  mit  den  Worten  „Mehreinkommen,
auf  das  der  Abgabepflichtige  auch  seiner  Höhe  nach  bereits  vor  dem
Kriege  einen  Rechtsanspruch  erworben  hatte",  int  Auge  gehabt  hat,
erscheint  zweifelhaft.  Einkommen,  auf  das  der  Abgabepflichtige  bereits  zur  Zeit
der  Friedensveranlagung  einen  unbedingten  Rechtsanspruch  hatte,  mußte  ihm
auch  schon  damals  als  solches  angerechnet  werden.  Bestand  aber  damals  eine
aufschiebende  Bedingung,  die  später  in  Erfüllung  gegangen  ist,  dann  hat  sich
das  Einkommen  tatsächlich  vermehrt  und  lieat  kein  Grund  vor,  diese  Einkommens-Vermehrung
  anders  wie  andere  zu  behandeln.  Es  bleibet:  also  hauptsächlich
solche  Fälle  übrig,  wo  Einkommen  bei  der  Friedensveranlagung  zu  Unrecht
unberücksichtigt  geblieben  ist.
3.  Bon  weittragendster  Bedeutung  lanu  der  4.  Satz  werden:  denn  er
deckt  in  seinem  ersten  Teile  tatsächlich  alle  Fälle,  wo  sich  eine  Einkommens-Vermehrung
  dadurch  ergibt,  daß  die  Friedens-  und  die  Kriegsveranlagung  zur
Eink.St.  nach  den  Gesetzen  verschiedener  Länder  erfolgt  sind;  ein  typisches  Beispiel
dafür  ist  der  Fall,  wo  jemand  sowohl  in  dem  für  seine  Friedens-  wie  in.  dem
für  seine  Kriegsveranlagung  maßgebenden  Jahre  Gewinne  aus  Gelegenheitsspekulationen ­
  erzielt  hat,  seine  Friedensveranlagung  aber  nach  einem  diese
Gewinne  nicht  als  Einkommen  behandelnden,  seine  Kriegsveranlagung  aber
nach  einem  auf  entgegengesetztem  Standpunkte  stehenden  Ges.  erfolgt  ist.  Bei
der  allgemeinen  Fassung  der  ersten  Hälfte  des  4.  Satzes  ist  aber  die  zweite  Hälfte,
weil  durch  jene  mitumschlossen,  entbehrlich;  sie  bezieht  sich  auf  die  Verschiedenheiten ­
  der  Grundsätze  über  die  Zulässigkeit  von  Abschreibungen.
Der  ganze  4.  Satz  betrifft  nur  die  Einzelpersonen.
4.  Hinsichtlich  einzelner  Fälle  vgl.  Potthast  im  DSt.Bl.  II  415ff.,  497ff.

Schlutzvorschriften.
§  36.  Die  Länder  erhalten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung ­
  der  Abgabe  eine  Entschädigung  von  1  vom  Hundert
ihrer  Roheinnahme.
Entw.  §  36  (gleichlautend!.  $  36  lautet  ebenso  wie  §  33  VZAG.:  vgl.  diesen,
            
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