442 Kriegsabgabegesetz 1919. §§ 37, 38, 39.
§ 37. Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegs
abgabe auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der
obersten Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom
Tage der Rechtskraft der Veranlagung ab eine Neuveranlagung
auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Satz 2
des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen.
Entw. § 37 (gleichlautendi.
§ 37 KAG. lautet ebenso wie § 30 BZAG.; vgl. daher die Erläuterungen
zu diesem.
8 38. Die Vorschrift im § 35 Abs. 2 findet auf Anträge
nach § 40 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 Anwendung.
Entw. 8 38. — Begr. S. 12.
Vgl. Erläuterungen I zu § 35.
§ 39. Die Ausführnngsbestimmungen zu diesem Gesetz er
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des
Reichsrats.
Entw. 8 38. — Sten.B. S. 2243 C, 2516 C. — Vgl. Erläuterung zu 8 34 BZAG.
1. Der Entw. wollte dem Staatenausschuß, an dessen Stelle der Ausschuß
der NV. den Reichsrat setzte, den Erlaß der Ausf.Best. übertragen. Bei der
II. Lesung im Plenum wurde statt dessen gesagt „das Reichsfinanzministerium
mit Zustimmung des Reichsrats", in III. Lesung dann die Ges. gewordene
Fassung beschlossen.
8. Die Ausführungsbestimmungen sind unterm 25. Nov. 1919 erlassen
sind in Nr. 51 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich" veröffentlicht; weitere
und unter der Bezeichnung „Vollzugsanweisung" unterm 18. Dez. 1919
ergangen. Vgl. beide im Anhang 3 und 4.
3. Über die rechtliche Bedeutung der Ausführungsvorschriften vgl. oben
Anm. 3 zu § 34 BZAG.
Berlin, den 10. September 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister der Finanzen
Erzberger