Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

442 Kriegsabgabegesetz 1919. §§ 37, 38, 39. 
§ 37. Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegs 
abgabe auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der 
obersten Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom 
Tage der Rechtskraft der Veranlagung ab eine Neuveranlagung 
auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Satz 2 
des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. 
Entw. § 37 (gleichlautendi. 
§ 37 KAG. lautet ebenso wie § 30 BZAG.; vgl. daher die Erläuterungen 
zu diesem. 
8 38. Die Vorschrift im § 35 Abs. 2 findet auf Anträge 
nach § 40 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 Anwendung. 
Entw. 8 38. — Begr. S. 12. 
Vgl. Erläuterungen I zu § 35. 
§ 39. Die Ausführnngsbestimmungen zu diesem Gesetz er 
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des 
Reichsrats. 
Entw. 8 38. — Sten.B. S. 2243 C, 2516 C. — Vgl. Erläuterung zu 8 34 BZAG. 
1. Der Entw. wollte dem Staatenausschuß, an dessen Stelle der Ausschuß 
der NV. den Reichsrat setzte, den Erlaß der Ausf.Best. übertragen. Bei der 
II. Lesung im Plenum wurde statt dessen gesagt „das Reichsfinanzministerium 
mit Zustimmung des Reichsrats", in III. Lesung dann die Ges. gewordene 
Fassung beschlossen. 
8. Die Ausführungsbestimmungen sind unterm 25. Nov. 1919 erlassen 
sind in Nr. 51 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich" veröffentlicht; weitere 
und unter der Bezeichnung „Vollzugsanweisung" unterm 18. Dez. 1919 
ergangen. Vgl. beide im Anhang 3 und 4. 
3. Über die rechtliche Bedeutung der Ausführungsvorschriften vgl. oben 
Anm. 3 zu § 34 BZAG. 
Berlin, den 10. September 1919. 
Der Reichspräsident 
Ebert 
Der Reichsminister der Finanzen 
Erzberger
	        
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