446 Bcrmögenszuwachssteuergesetz.
(3) Zuwendungen von Gegenständen, die nicht zum steuerbaren Vermögen ge
hören, fallen weder unter § 6 3lt. 4, noch unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ges.; dagegen
sind sie unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 des Ges. dem Vermögen
des Zuwendenden hinzuzurechnen.
(4) Schenkungen oder sonstige Bermögensübergaben <§ 6 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Nr. 1
des Ges.) sind, wenn der Zuwendende während des Veranlagungszeitraums ge
storben ist, dem Vermögen der Erben nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ges. hinzuzurechnen.
§ 16. (i) Die Anlegung in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen (§ 8
Abs. 1 Nr. 2 des Ges.) kann auch dadurch erfolgt sein, daß Gegenstände, die bisher
zum steuerbaren Vermögen gehörten, durch Verbringung ins Ausland dem aus
ländischen Grund- oder Betriebsvermögen zugeführt worden sind oder daß auf andere
Weise bisher steuerbares Vermögen in nichtsteuerbares ausländisches Grund- oder
Betriebsvermögen umgewandelt ist.
(2) Ist der Betrag, der in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen angelegt
oder zur Anschaffung von Gegenständen der int § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Ges. be
zeichneten Art oder zu Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Ges. verwendet
worden ist, nicht in einer Geldsumme ausgedrückt, so ist er nach dem Werte zu be
rechnen, den die zur Anlegung, Anschaffung oder Leistung verwendeten Gegen
stände gehabt haben.
(3) Als erhebliche Wertminderung im Sinne des § 8 Abs. 2 des Ges. ist jedenfalls
eine zeitweilige, auf vorübergehenden Umständen beruhende Wertminderung nicht
anzusehen.
(4) In Zweifelsfällen ist bei Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Luxus
gegenstand usw. (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 des Ges.) handelt oder nicht, entsprechend der mit
der Gesetzesvorschrist verfolgten Absicht, denjenigen zu treffen, der sein Vermögen
in wertvollen Gegenständen angelegt hat, um es der Besteuerung zu entziehen, dem
Umstand Bedeutung beizumessen, daß der Gegenstand wieder ohne erhebliche Ver
luste veräußert werden kann.
(5) Unter Anschaffungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Ges. ist jeder ent-
gelüiche Erwerb von Gegenständen zu verstehen, die nicht an sich schon zum steuer
baren Endvermögen gehören und nicht dem gewöhnlichen Bedürfe des Abgabe
pflichtigen nach dem Stande seiner Verhältnisse zu Beginn des Veranlagungszeit
raums dienen. Anschaffungen zum Ersätze während des Veranlagungszeitraums
veräußerter oder auf sonstige Weise aus dem Besitze des Abgabepflichtigen gekom
mener Gegenstände fallen auch dann nicht darunter, wenn sie nicht dem gewöhnlichen
Bedarfs des Abgabepflichtigen dienen, sofern er nur bereits zu Beginn des Veran
lagungszeitraums im Besitze der ersetzten Gegenstände war.
§ 17. Der Betrag der nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 und
dem Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917
von dem Abgabepflichtigen während des Veranlagungszeitraums gezahlten Kriegs
steuer ist dem Endvermögen hinzuzurechnen (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 des Ges.). Schuldete
der Abgabepflichtige infolge Stundung oder aus anderen Gründen am Ende des
Veranlagungszeitraums Abgabebeträge auf Grund dieser Gesetze, so dürfen diese
von dem Endvermögen nicht abgezogen werden (§ 9 des Ges.).
§ 18. Nach § 12 des Ges. ist unter den daselbst bezeichneten Voraussetzungen
der Kapitalwert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten
Nutzungen oder Leistungen bei der Feststellung des Endvermögens mit dem gleichen
Betrage einzusetzen wie bei der Feststellung des Anfangsvermögens. Hat sich der
einjährige Wert der Renten, Nutzungen oder Leistungen geändert, so ist unter Bei
behaltung der bei der Feststellung des Anfangsvermögens angewendeten Verviel
fältigungszahl der Kapitalwert neu zu berechnen.
§ 19. Berechnung der Abgabe und Eintragung in die Steuerliste, (i) Nach
Abschluß der Ermittlungen, über den der Abgabe unterliegenden Vermögenszuwachs
ist die Kriegsabgabe zu veranlagen. Zur Berechnung der Abgabe dient die beige
fügte Hilfstafel').
(2) Von der danach berechneten Abgabe ist der Betrag in Abzug zu bringen, den
der Abgabepslichtige nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 und dem Gesetz
*) Abgedruckt unten S. 453.