20 Text des Ges. über e. außerordentliche Kriegsabgabe 1919.
Abgesehen von den Fällen der Neugründung oder der Auflösung
einer Gesellschaft muß das fünfte Kriegsgeschäftsjahr
einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten umfassen. Ein
beim Ablauf der zwölf Monate noch laufendes Geschäftsjahr
ist voll zu berücksichtigen, es sei denn, daß für den Zeitpunkt
des Ablaufs der zwölf Monate ein Geschäftsabschluß gemacht
wird.
§ 18. Der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahrs
ist nach den Vorschriften der §§ 16, 18 des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916 und des § 16 Abs. 2—4 dieses Gesetzes
zu berechnen.
Die Sonderrücklage (Kriegsstcuerrüülage) und die Kriegssteuer
(Kriegsabgabe) dürfen von dem Geschäftsgewinn eines
Kriegsgeschäftsjahrs nicht abgesetzt werden. Beträge einer
freigewordenenSonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) aus einem
früheren Kriegsgeschüftsjahre, die den Bilanzgewinn erhöht
haben, sind vom Geschäftsgewinne für die Zwecke der Kriegssteuerberechnung
abzuziehen.
Ist eine Gesellschaft mit einer Unterbilanz in das fünfte
Kriegsgeschäftsjahr eingetreten, so können die zur Beseitigung
der 'Unterbilanz erforderlichen Beträge von dem Geschäftsgewinne
dieses Geschäftsjahrs abgesetzt werden.
§ 19. Sind die Geschäftsgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre
im Gesamtergebnisse hinter dem entsprechenden
Betrage des Friedensgewinns zurückgeblieben, so darf der
Mindergewinn von dem Mehrgewinne des fünften Kriegsgeschäftsjahrs
abgezogen werden.
§ 20. Wird eine Gesellschaft vor Ablauf ihres fünften
Kriegsgeschäftsjahrs aufgelöst, so bleibt die -lbgabepflicht für
die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft bestehen.
Umfaßt im Falle der Neugründung oder der Auflösung
einer Gesellschaft das fünfte Kriegsgeschäftsjahr einen kürzeren
Zeitraum als zwölf Monate, so wird für die Berechnung des
Mehrgewinns der Gewinn dieses Geschäftsjahrs mit einein
verhältnismäßigen Teilbeträge des Friedensgewinns verglichen.
§ 21. 8 24 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder
Anordnungen auf Grund dieser Vorschrift finden für die Feststellung
des abgabepflichtigen Mehrgewinns des fünften Kriegsgeschäftsjahrs
Anwendung.
Hat der Bundesrat gemäß § 36 des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916 oder gemäß § 40 des Gesetzes über eine
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918