Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

20  Text  des  Ges.  über  e.  außerordentliche  Kriegsabgabe  1919.

Abgesehen  von  den  Fällen  der  Neugründung  oder  der  Auflösung
  einer  Gesellschaft  muß  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr
einen  Zeitraum  von  mindestens  zwölf  Monaten  umfassen.  Ein
beim  Ablauf  der  zwölf  Monate  noch  laufendes  Geschäftsjahr
ist  voll  zu  berücksichtigen,  es  sei  denn,  daß  für  den  Zeitpunkt
des  Ablaufs  der  zwölf  Monate  ein  Geschäftsabschluß  gemacht
wird.
§  18.  Der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  ist  nach  den  Vorschriften  der  §§  16,  18  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  und  des  §  16  Abs.  2—4  dieses  Gesetzes ­
  zu  berechnen.
Die  Sonderrücklage  (Kriegsstcuerrüülage)  und  die  Kriegssteuer ­
  (Kriegsabgabe)  dürfen  von  dem  Geschäftsgewinn  eines
Kriegsgeschäftsjahrs  nicht  abgesetzt  werden.  Beträge  einer
freigewordenenSonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)  aus  einem
früheren  Kriegsgeschüftsjahre,  die  den  Bilanzgewinn  erhöht
haben,  sind  vom  Geschäftsgewinne  für  die  Zwecke  der  Kriegssteuerberechnung ­
  abzuziehen.
Ist  eine  Gesellschaft  mit  einer  Unterbilanz  in  das  fünfte
Kriegsgeschäftsjahr  eingetreten,  so  können  die  zur  Beseitigung
der  'Unterbilanz  erforderlichen  Beträge  von  dem  Geschäftsgewinne ­
  dieses  Geschäftsjahrs  abgesetzt  werden.
§  19.  Sind  die  Geschäftsgewinne  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre ­
  im  Gesamtergebnisse  hinter  dem  entsprechenden
Betrage  des  Friedensgewinns  zurückgeblieben,  so  darf  der
Mindergewinn  von  dem  Mehrgewinne  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  abgezogen  werden.
§  20.  Wird  eine  Gesellschaft  vor  Ablauf  ihres  fünften
Kriegsgeschäftsjahrs  aufgelöst,  so  bleibt  die  -lbgabepflicht  für
die  Zeit  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  bestehen.
Umfaßt  im  Falle  der  Neugründung  oder  der  Auflösung
einer  Gesellschaft  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  einen  kürzeren
Zeitraum  als  zwölf  Monate,  so  wird  für  die  Berechnung  des
Mehrgewinns  der  Gewinn  dieses  Geschäftsjahrs  mit  einein
verhältnismäßigen  Teilbeträge  des  Friedensgewinns  verglichen. ­

§  21.  8  24  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  oder
Anordnungen  auf  Grund  dieser  Vorschrift  finden  für  die  Feststellung ­
  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  Anwendung.
Hat  der  Bundesrat  gemäß  §  36  des  Kriegssteuergesetzes
vom  21.  Juni  1916  oder  gemäß  §  40  des  Gesetzes  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918
            
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