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VermSgcnSzuwachSstenergesetz.
scheiniauna an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden,
die Wertpapiere nebst Zinsschetnen dem Empfangsberechtigten auszuhandrgen und
den von der Reichshauptbank berechneten Annahmewert auf den zurückzuzahlenden
oder zu erstattenden Betrag anzurechnen. ^
(6) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgererchten,
von der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der
Reichshauptkasse als „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestände
der Reichshauptkasse" abzuliefern. ... .. .
(7) Die nach der Reichsabgabenordnung zu vergütenden Zinsen für die auf
Grund einer Berichtigung der Steuerfestsetzung zu erstattenden Betrage sind nur
von dem bar herauszuzahlenden Betrage zu berechnen. Die Zinsen für den durch
Ausreichung von Wertpapieren erstatteten Betrag sind m dem Annahmewerte be-
rucksichtlgt^enn (n 3a£)Iung gegebene Kriegsanleihestücke oder übertragene Schuld-
buchforderungen über einen höheren Betrag lauten, als dre zu beglelchende Kriegs-
abgäbe beträgt, erfolgt die Rückgabe der zuviel gezahlten Betrage <tlberzahlungen>
nach Maßgabe des Rundschreibens des Reichskanzlers (Reichsschatzamts) vom 19. Sept.
1917 Nr. in 6790 <Mitteilungen über die Zuwachssteuer, die Reichsbesitzsteuern und
die Reichsverlehrssteuern, S. 152) auf dem vorstehend für Erstattungen vorgeschrie
benen Wege.
§ 38. Restnachweisung. (D Sind am 31. März 1922 beim Abschluß de^öll-
buchs für die Kriegsabgabe vom Vermogenszuwachse dre zum Soll gestellten Kriegs
abgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so sind die Rück
stände in eine Restnachweisung für Krtegsabgabe vom Vermogenszuwachs einzu
tragen und dort weiter abzuwickeln. , m • „„
(2) Die Restnachweisung wird nach Muster 16 geführt. Von emem an der
Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte zu bescheln^en,
daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Betrage in die Rest-
nachweisung übertragen worden sind.
(3) Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuchs für die Knegsabgabe
vom Vermögenszuwachse zu buchen. „
(4) Eine Überweisung der in die Restnachweisung übernommenen Betrage findet
im Falle des Wegzugs des Abgabepflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt.
s 39. Aktensührung. Die über jeden einzelnen in die Steuerliste aufgenommenen
Abgabepflichtigen geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitz- und
Krtegssteuerakten zu vereinigen.
s 40. Aufbewahrung der Veranlagungsunterlagen. Die Steuerlisten sowie
die Kassenbücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch fünfzehn Jahre
aufzubewahren.
§ 41. Prüsungsverfahren. Die Sollbücher, die Restnachweisungen und die
Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen sind durch die Landesflnanz-
ämter nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf des Rechnungsiahrs 1921
die Sollbücher und die Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen dem panves-
sinanzamt einzureichen. Die Einreichung der Restnachweisung und der hierzugehorigen
Einnahmebücher hat alsbald nach Abwicklung der Reste zu geschehen.
§ 42. Portofreiheit. Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und
der Reichsschuldenverwaltung in Kriegsabgabeangelegenheiten ( §§ 26—34) sind als
„Reichsdienstsache" gebühren- und abgabefrei zu befördern. Ausgenommen sind
Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestell
bezirke des Aufgabepostorts.
§ 43. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, die Muster zu ändern
und neue Muster einzuführen.
■) Nicht abgedruckt.