Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

22 Text des Ges. über e. autzerordentlichc Kriegsavgabe 1919. 
die Gesellschaft mit dem veränderten Grund- oder Stamm 
kapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag 
des Grund- oder Stammkapitals zugrunde zu legen. 
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei An 
wendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur 
um den Betrag des Mehrgewinns übersteigen, durch den sich 
die Anwendung des gesetzlichen Satzes ergeben hat. Die Ab 
gabe soll auch nicht höher sein als der Betrag, um den der ab 
gabepflichtige Mehrgewinn die Freigrenze (§ 15 Abs. 2) über 
steigt. 
Ist einer Gesellschaft auf Grund des § 6 des Gesetzes über 
Erhebung eines Zuschlags zur Äriegssteuer vom 9. April 1917 
(RGBl. S. 349) der Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem Ariegs- 
steuergesetze vom 21. Juni 1916 gestundet worden, so ist der 
gestundete Zuschlag nur insoweit zu entrichten, als die nach 
dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 geschuldete Abgabe 
unter dem Betrage bleibt, der bei Annahme eines im Gesamt 
ergebnisse aller fünf Kriegsgeschäftsjahre berechneten Mehr 
gewinns an Kriegsabgabe und Zuschlag nach dem Gesetze vom 
21. Juni 1916 und vom 9. April 1917 zu zahlen gewesen wäre. 
8 24. Der 'Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im 
§ 14 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber 
im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Für die Be 
rechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinns der ausländischen 
Gesellschaften findet die Vorschrift im § 20 des Kriegssteuer 
gesetzes vom 21. Juni 1916 Anwendung. 
§ 35. Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften 
80 vom Hundert des Mehrgewinns. Ter Abgabesatz ermäßigt 
sich jedoch 
um 10 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne 
von mehr als 300 000 M. und nicht mehr als 500 000 M., 
um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne 
von mehr als 200 000 M. und nicht mehr als 300 000 M., 
um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne 
von mehr als 100 000 M. und nicht mehr als 200 000 M., 
um 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne 
von mehr als 50 000 M. und nicht mehr als 100 000 M., 
um 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne 
von nicht mehr als 50 000 M. 
§ 23 Abs. 3 und 4 und § 34 finden Anwendung. 
§ 36. Der Reichsrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinn 
anteile, die zu ausschlietzlich gemeinnützigen Zwecken allge 
meiner Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet 
worden sind, von der Abgabe befreit sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.