474 Bermögenszuwachssteuergesetz.
Muster 15 <Auf gelbem Papier»
iTusführungsbestimmungen § 37)
iBorderseite»
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse.
Antrag
Auf die unter 9ir. des Sollbuchs, 9fr. des Einnahmebuchs
bereinnahmte Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse sind M.
herauszuzahlen, davon M. in bar und M.
in Kriegsanleihe, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. Bei der Bezahlung
der Kriegsabgabe sind in Anrechnung genommen worden:
a) zum Steuert» rse:
1. fünfprozentige Schuldverschreibungen und Schuldbuchfordernngen
der Kriegsanleihen im Annahmewerte von M. Pf.
2. fünfprozentige Schatzanweisungen der 1. Kriegsanleihe im Annahmewerte
von „ „
3. fünfprozentige Schatzanweifungen der 2. Kriegsanleihe im Annahmewerte
von „ „
4. fünfprozentige Schatzanweifungen der 3. Kriegsanleihe im Annahmewerte
von „ „
5. viereinhalbprozentige Schatzanweifungen der 6., 7., 8. und 9.
Kriegsanleihe im Annahmewerte von „
6. viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegsanleihe
im Annahmewertc von „ „
b) zum höheren Kurse:
1. fünfprozentige Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen
der Kriegsanleihen im Annahmewerte von M. Pf.
2. fünfprozentige Schatzanweisungen der 1. Kriegsanleihe im Annahmewerte
von „ „
3. fünfprozentige Schatzanweisungen der 2. Kriegsanleihe im Annahmewerte
von „ „
4. fünfprozentige Schatzanweifungen der 3. Kriegsanleihe im Annahmewerte
von „ „
5. viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der 6., 7-, 8. und 9.
Kriegsanleihe im Annahmewerte von „ „
6. viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegsanleihe
im Annahmewerte von „ „
Wir beantragen, uns die zur Herauszahlung erforderlichen Wertpapiere unter
lvfitteilung des Annahmewerts zu überweisen.
Da es sich um Beseitigung einer Überzahlung handelt, kommt eine bare Herauszahlung
auf die in Anrechnung genommenen Wertpapiere — Buchforderungen
— nicht in Frage. Der Wert der auszureichenden Wertpapiere — Buchforderungen
— wird deshalb höher sein müssen, als der in Kriegsanleihe zu erstattende
Betrag von M?>.
Die auszureichenden Wertpapiere sind bis zu dem Gesamtbeträge der zum
Steuerkurse erfolgten Anrechnungen (a) zu diesem, darüber hinaus zum höheren
Kurse (§ 27 der Ausführungsbestimmungen) zu berechnen.
, den .*52 19 .
An
das Landesfinanzamt
in
Lebestelle
(Unterschrift)
*) Nichtzutrcffendensalls ist dieser Absatz zu streichen.