Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung.  Art.  1—8.

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Art.  4.  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  Die  Landesfinanzämter  sind
berechtigt,  die  im  i  4  der  Ausführungsbestimmungen  bestimmte  Frist  für  den  ihnen
unterstellten  Bezirk  zu  erstrecken.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  lAnlage  A  der
Ausführungsbestimmuugen)  ist  in  diesem  Falle  entsprechend  abzuändern.  Eine  Erstreckung ­
  der  Frist  darf  nicht  aus  dem  Grunde  erfolgen,  weil  die  Abgabepflichtigen
bei  Einhaltung  der  im  §  4  der  Ausführungsbestimmungen  angeordneten  Frist  die
unter  Va  der  Steuererklärung  gestellte  Frage  nur  unvollständig  beantworten  können.
Eine  Erstreckung  der  Frist  zu  Abgabe  der  Steuererklärung  über  den  15.  Febr.  1920
hinaus  ist  nur  mit  Zustimmung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig.
Art.  5.  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung,  (i)  In  der  besonderen
Aufforderung  nach  §  6  Abs.  1  Halbsatz  2  der  Ausführungsbestimmungen,  der  ein
Vordruck  der  Steuererklärung  beizufügen  ist,  ist  anzugeben,  bis  zu  welchem  Tage
der  Abgabepflichtige  die  Steuererklärung  einzureichen  hat.  Auf  die  Möglichkeit  der
Auferlegung  eines  Zuschlags  wegen  verspäteter  Abgabe  der  Steuererklärung  (§  170
Abs.  2  RAO->  und  auf  die  Möglichkeit  der  Erzwingung  der  Abgabe  der  Steuererklärung ­
  (§  202  RAO.)  ist  hinzuweisen.  Im  übrigen  bleibt  die  Fassung  der  besonderen ­
  Aufforderung  den  Landesfinanzämtern  vorbehalten.  Als  Anleitung  diene
das  Muster  a 1  2 ).
(2)  Die  besondere  Aufforderung  nach  §  6  Abs.  1  Halbsatz  2  der  Ausführungsbestimmungen ­
  kann  auf  Anordnung  des  Landesfinanzamts  unterbleiben,  wenn  der
Aufzufordernde  schon  auf  die  allgemeine  Aufforderung  hin  eine  Steuererklärung
abgegeben  oder  um  Fristverlängerung  nachgesucht  hat.
Art.  6.  Einreichung  der  Steuererklärung.  Die  Steuererklärung  ist  beim  Finanzamt ­
  einzureichen.  Das  Landesfinanzamt  kann  zulassen,  daß  die  Steuererklärung
bei  der  Gemeinde  einzureichen  ist.
Art.  7.  Wiederholung  der  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.
(i)  An  die  Personen,  die  der  gemäß  §  6  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  an
sie  ergangenen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  innerhalb  der  gestellten
Frist  nicht  nachgekommen  sind,  erläßt  das  Finanzamt  alsbald  eine  nochmalige  Aufforderung ­
  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  nach  dem  anliegenden  Muster  B‘)  unter
Androhung  der  Auferlegung  eines  Zuschlags  zur  Kriegsabgabe  und  unter  Androhung
einer  angemessenen  Geldstrafe  und  der  gegebenenfalls  an  ihre  Stelle  tretenden  Haftstrafe. ­

(2)  Bleibt  diese  Aufforderung  erfolglos,  so  hat  das  Finanzamt  gemäß  §  202
Abs.  2  der  Reichsabgabenordnung  die  verwirkte  Geldstrafe  und  gleichzeitig  die  für
den  Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Haftstrafe  festzusetzen. ­

(3)  Gleichzeitig  mit  der  Benachrichtigung  von  der  Straffestsetzung  und  der  Zahlungsaufforderung ­
  (Abs.  2)  ist  dem  Säumigen  unter  abermaliger  Strafandrohung
eine  angemessene  weitere  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  zu  setzen;  hierbei
ist  ihm  zu  eröffnen,  daß  die  Auferlegung  einer  Geldstrafe  so  lange  wiederholt  werde,
bis  er  seiner  Verpflichtung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  nachgekommen  sei.
Art.  8.  Prüfung  der  Steuererklärung,  h)  Das  Finanzamt  hat  die  Steuererklärung ­
  zu  prüfen.  Soweit  nötig,  hat  es  tunlichst  durch  schriftliche  Aufforderung
zu  veranlassen,  daß  Lücken  ergänzt  und  Zweifel  beseitigt  werden.
(2)  Trägt  das  Finanzamt  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Erklärung,  so  hat
es,  wenn  nötig,  Ermittlungen  vorzunehmen;  es  kann  dem  Steuerpflichllgen,  falls
eine  Aufforderung  zu  schriftlicher  Erklärung  nicht  angezeigt  ist  oder  keinen  Erfolg
hat,  vorladen  und  ihn  zu  Auskunft  und  weiteren  Nachweisungen  anhalten.
(3)  Wenn  von  der  Steuererklämng  abgewichen  werden  soll,  sind  dem  Steuerpflichtigen ­
  die  Punkte,  in  denen  eine  wesentliche  Abweichung  zu  seinen  Ungunsten
in  Frage  kommt,  zur  vorherigen  Äußerung  entweder  mündlich  oder  schriftlich,  in
geeigneten  Fällen  unter  Verwendung  der  Muster  c*)  oder  D*),  mitzuteilen.

1 )  Abgedruckt  unten  S.  483.
2 )  Abgedruckt  unten  S.  483.
*)  Abgedruckt  unten  S.  484.
*)  Abgedruckt  unten  S.  484.
            
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